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Vor einer hellen Wand sitzen auf fünf Sesseln nebeneinander fünf Personen. Eine Person blickt in ein Buch, eine auf einen aufgeklappten Laptop, zwei Personen unterhalten sich miteinander
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Sparte Industrie

Personal

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04.02.2026

Symposium Ausbildung in der Schweißtechnik, 25./26.3.2026, Feldkirch


Hinter einer perfekten Schweißnaht stehen viele Faktoren. Neben Material und Ausrüstung sind es vor allem die Menschen, die es ermöglichen, dass Komponenten dauerhaft und sicher gefügt werden. Ob der Schweißer als Fertigungsspezialist oder die Schweißaufsichtsperson als Koordinator – und was wären wir überhaupt ohne Werkstoffprüfer? Der Weg zur optimalen Schweißverbindung ist nicht immer der schnellste, aber sicher ein interessanter und vielsichtiger. 

Die Scheißtechnik bietet eine große Vielfalt an Berufs- und Ausbildungswegen, die sich kreuzen, weiterentwickeln und verändern können. Beim SVS-ÖGS-Symposium „Wissenstransfer in der schweißtechnischen Ausbildung“ erhalten Sie einen Einblick in die Rolle, die der Mensch in der Schweißtechnik spielt. Neben Überblicken über Ausbildungswege und Aufgaben in der modernen Schweißtechnik beleuchten wie gemeinsam die Herausforderungen, aber auch die Chancen in den verschiedenen Berufsbildern dieses Fachgebiets. 

Freuen Sie sich auf Vorträge, Erfahrungsberichte und Podiumsdiskussionen!
(inklusive Abendveranstaltung zum Austausch und Netzwerken)

Kosten: 
•    Ohne Mitgliedschaft: 100€
•    Mitglieder ÖGS/ SVS: 80€
•    Schüler/ Student/ Lehrling: 50€

Programm:
Tag 1: 25.03.26
9:30 eintreffen
Vorträge 10:00-17:30
Abendveranstaltung 19:00 in Feldkirch (gemeinsames Abendessen/ Netzwerken voraussichtlich Schattenburg)

Tag 2: 26.03.26
8:30 eintreffen
Vorträge 9:00-12:30 danach Mittagssnack offizielles Ende: 14:00 

Anmeldung


Flyer

Beendigung eines befristeten Dienstverhältnisses (OGH-Urteil)


Der vom Kläger unterfertigte Dienstvertrag sah als Dauer des (am 3.6.2024 begonnenen) Dienstverhältnisses vor: „vorerst befristet bis 2.8.2024. Wird das Dienstverhältnis nach Ablauf der Befristung fortgesetzt, gilt es auf unbestimmte Zeit abgeschlossen“. Am Freitag, 2.8.2024 teilte der Vorgesetzte des Klägers diesem telefonisch mit, dass sein Arbeitsverhältnis mit heutigem Tag endet und er am Montag nicht zur Arbeit kommen solle, weil es keine Arbeit für ihn gebe. Der Kläger focht diese Beendigung als Entlassung bzw. hilfsweise als Kündigung an. 

Der OGH qualifizierte – wie auch die Vorinstanzen – die telefonische Erklärung des Vorgesetzten am letzten Tag der Befristung nicht als Entlassungs- oder Kündigungserklärung, sondern als Hinweis auf das vereinbarte Befristungsende, im Wesentlichen mit folgender Begründung:


Das Dienstverhältnis endet gemäß § 1158 Abs 1 ABGB mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde. Ein befristetes Dienstverhältnis endet deshalb in der Regel durch Zeitablauf, mit anderen Worten „von selbst“ und „gleichsam automatisch“, ohne dass es eines weiteren Beendigungsschritts in Gestalt einer Willenserklärung – der Ausübung von Gestaltungsrechten – bedürfte. Der Erklärung, das Dienstverhältnis über die Befristung hinaus nicht fortsetzen zu wollen, kommt nicht die Qualität einer rechtsgestaltenden Willenserklärung – sei es einer Kündigung oder einer Entlassung – in Ansehung des befristeten Dienstverhältnisses selbst zu. 

Der vom Vorgesetzten beim Telefonat erwähnte Umstand, die Arbeitgeberin wolle einen – vom Kläger bereits avisierten – zukünftigen Krankenstand aufgrund einer Rehabilitation nicht zahlen, stellt lediglich allenfalls das Motiv für die Abstandnahme von einer Verlängerung des Dienstverhältnisses dar, zu der die Arbeitgeberin rechtlich aber nicht verpflichtet war.  OGH 12.8.2025, 8 ObA 24/25z 

WIFI-Training: Praxisorientiertes Logistikmanagement,
25.2.2026-17.9.2026, WIFI Dornbirn


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25.2. - 17.9.2026
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