Zum Inhalt springen
Solarpanele in schräger Neigung unter blauem Himmel mit Wolken in Sonnenlicht, ringsum Grün von Pflanzen
© ryanking999 | stock.adobe.com

Photovoltaikanlagen Teil 2

Lesedauer: 1 Minute

Einen Moment bitte. Ladevorgang läuft ...
0:00
Audio konnte nicht geladen werden. Erneut versuchen
0:00
0:00
09.06.2026

Einkommensteuerlich ist entscheidend, ob die Photovoltaikanlage privat oder betrieblich genutzt wird. Bei einer rein privaten Anlage steht meist die Eigennutzung im Vordergrund, steuerpflichtige Einkünfte entstehen dann typischerweise nur insoweit, als Strom in das öffentliche Netz eingespeist und entgeltlich verkauft wird. Für private Anlagen mit einer Engpassleistung bis 35 kWp und einer Anschlussleistung bis 25 kWp besteht eine gesetzliche Einkommensteuerbefreiung: Die ersten 12.500 kWh, die jährlich ins Netz eingespeist werden, bleiben steuerfrei, darüberhinausgehende Mengen sind zu versteuern. Wird die Anlage im Rahmen eines Unternehmens betrieben, sind die daraus erzielten Erlöse grundsätzlich als betriebliche Einkünfte zu behandeln. In diesem Fall können auch die Anschaffungs- und Betriebskosten steuerlich relevant sein, etwa über die Abschreibung. Je nach Ausgestaltung der Anlage und Einbindung in einen Betrieb kann auch die Frage der Zuordnung zum Betriebsvermögen eine Rolle spielen. Das BMF geht grundsätzlich von einer Nutzungsdauer von 20 Jahren aus. Bei gemischter Nutzung sind Kosten nur entsprechend dem einkünfteerzielenden Anteil abzugsfähig. Für kleinere private Betreiber ist zu prüfen, ob die Kleinunternehmerregelung Anwendung findet. Bei Gesamtumsätzen bis 55.000 Euro brutto jährlich ist grundsätzlich keine Umsatzsteuer zu verrechnen. Im Gegenzug entfällt dann aber auch das Recht auf Vorsteuerabzug. Wer 2026 eine PV-Anlage anschafft, sollte zwischen Alt- und Neuanlagen unterscheiden und die Vertrags- und Installationsdaten genau dokumentieren.