Verpflegung für die Mitarbeiter am Arbeitsplatz
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Verpflegung für die Mitarbeiter am Arbeitsplatz entscheidet sich ein Arbeitgeber freiwillig dazu, seine Mitarbeiter im Betrieb kostenlos oder vergünstigt zu verpflegen, ist dieser Vorteil grundsätzlich steuerfrei – und zwar unabhängig von der Höhe des Vorteils. Eine Verpflichtung aufgrund eines Kollektivvertrags liegt dabei nicht vor. Die Steuerfreiheit gilt auch dann, wenn die Verpflegung ins Unternehmen geliefert und dort konsumiert wird. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Mahlzeit bezahlt und die Rechnung auf seinen Namen ausgestellt ist. Auch Essensgutscheine können steuerfrei gewährt werden. Gutscheine, die ausschließlich für Mahlzeiten in einer Gaststätte oder bei einem Lieferservice eingelöst werden können, sind seit dem 1. Juli 2020 bis zu 8 Euro pro Arbeitstag steuerfrei. Können Gutscheine auch zum Kauf von Lebensmitteln verwendet werden, sind sie bis zu 2 Euro pro Arbeitstag steuerfrei. Übersteigt der Gutscheinwert diese Beträge, liegt für den darüber hinaus gehenden Teil ein steuerpflichtiger Sachbezug vor. Der Arbeitgeber muss außerdem nachweisen können, dass pro Arbeitstag höchstens ein Essensbon an den Mitarbeiter ausgegeben wurde. Nur dann wird die steuerfreie Behandlung im Rahmen einer Lohnabgabenprüfung anerkannt.