Registrierkassen: Elektronischer Beleg
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Seit 1. Oktober 2026 gelten neue Regeln für elektronische Belege bei Registrierkassen. Unternehmen können ihren Kunden den Beleg künftig direkt vom Bildschirm digital übermitteln, etwa per E-Mail oder App. Der Beleg muss weiterhin unmittelbar bei der Barzahlung erstellt, signiert und für den Kunden verfügbar gemacht werden. Das Unternehmen ist dafür verantwortlich, dass der digitale Beleg einfach erreichbar ist. Bei einer Bildschirmanzeige muss der Beleg während des Bezahlvorgangs ohne Ortswechsel übernommen werden können. Der Bildschirm muss zum Kunden zeigen und lange genug sichtbar bleiben, damit der Beleg digital gespeichert werden kann.
Für die Übermittlung gibt es keine vorgeschriebene technische Form. Möglich sind E-Mails, Downloads oder Dateien wie PDF, Textdateien oder XML. Der Betrieb muss im elektronischen Aufzeichnungssystem festhalten, wie der Beleg ausgegeben wurde. Auch bei digitalen Belegen bleibt das Recht auf einen Papierbeleg bestehen. Kunden und Organe der Abgabenbehörde können diesen unmittelbar nach der Zahlung verlangen. Ein Papierbeleg kann auch später, spätestens bis Geschäftsschluss desselben Tages, angefordert werden. Dafür müssen die betreffenden Daten angegeben werden, etwa Betrag, Datum, Uhrzeit und Bezeichnung des Einkaufs. Achtung: Auch Karten- und Handyzahlungen gelten als Barzahlung.