Kind spielt mit Klötzen, beisitzend lächelnde Person
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Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft

Kinderbetreuung

Lesedauer: 1 Minute

14.11.2023

Das „Beaufsichtigen von Kindern ohne Verfolgung erzieherischer Zwecke“, wobei es sich um eine kurzfristige Betreuung handeln muss (z.B. Gästekindergarten),  als auch Planung einer sinnvollen Freizeitgestaltung (Animation) sind freie Gewerbe.

Der Betrieb von Schulen, Kindergärten, Kindertagesheimen und sonstigen Einrichtungen, die zur Beaufsichtigung und Erziehung von Kindern bestimmt sind, ist Landessache in Gesetzgebung und Vollziehung. Ebenso ausgenommen sind die Tätigkeiten der Tagesmütter und Babysitter.