Autobus - Berufsgruppe

Rechtsinformationen für die Busbranche

Lesedauer: 3 Minuten

02.10.2023

Wirksame Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den "Reisevertrag" bei Pauschalreisen

Busreise - Beförderungsvertrag - Reiseveranstaltung oder Pauschalreise

Dr. Eike Lindinger hat in der Zeitschrift für Verkehrsrecht (ZVR 53. Jahrgang, Heft 7-8/08) eine detaillierte Abhandlung zur Frage, ob ein Beförderungsvertrag eine Reiseveranstaltung oder Pauschalreise darstellt, veröffentlicht. Diese rechtlich detaillierte Erörterung schließt nahtlos an den Artikel "Busreise - gewusst wie" im Businsider 2008 an, den Sie bereits erhalten haben.

In aller Regel impliziert der Begriff "Bus" im Reiserecht den Transfer von einem Ort zu einem anderen. Kommen jedoch bestimmte Leistungen wie zB Stadtführungen, Opernbesuche oder Schikarten hinzu, so ist die rechtliche Qualität und Einordnung einer solchen Busreise in das System des österr Reiserechts näher zu untersuchen. Die Abhandlung beruht auf einem Vortrag, der anlässlich der 10. Bundestagung des WKO Fachverbands der Autobusunternehmungen in Wels am 11.1.2008 gehalten wurde, und setzt sich, soweit ersichtlich, erstmals in Österreich mit der Problematik der Busreise als Pauschalreise auseinander.

Zusammengefasst kommt er zum Ergebnis, dass zahlreiche Elemente von Busreisen in Katalogen, Flyern oder Internet aufgrund ihrer beschriebenen Leistungsinhalte im engeren Sinn nicht bloß als Transfer, sondern unter dem Begriff Reisveranstaltung bzw. als Pauschalreise zu qualifizieren sind.

Gerne stellen wird den Gesamtartikel bei Interesse zur Verfügung. (Anfordern: bus[at]wko.at)

Winterreifen

Die Verpflichtung zur Benutzung von Winterreifen beginnt bereits am 1. November. Winterreifen müssen unverändert zumindest an den Rädern einer Antriebsachse angebracht sein!

1. Überblick  

Verwendung vonWinterreifenSchneeketten -
Mitführung
PKW (M1)1.11. bis 15.4.
(nur bei winterlichen
Fahrbahnverhältnissen)
1.11. bis 15.4.
(wenn keine Winterreifen
müssen Schneeketten bei
Schnee oder Eisschicht an
2 Antriebsrädern montiert
werden)
Omnibus (M2, M3)1.11. bis 15.3.1.11. bis 15.4.
LKW1.11. bis 15.4.1.11. bis 15.4.

 2. Details 

Unverändert gelten für Busse weiterhin folgende Bestimmungen

  • Definition "Winterreifen": Für die Verwendung als Schnee- und Matschreifen bestimmte Reifen gem. ECE Regelung Nr. 54 - mit der Aufschrift "M+S" oder "M.S" oder "M&S", diese Aufschrift muss vorhanden sein - mit entsrpechender Profiltiefe angebracht sind.
  • Profiltiefe (gem. KDV § 4 Abs. 4 Z5): 6 mm bei Reifen in Diagonalbauart, 5 mm bei Reifen in Radialbauart für Fahrzeuge von mehr als 3 500 kg hzG betragen.


3. Zur Mitführverpflichtung von Schneeketten bei Bussen (§ 102 d Abs. 9 KFG)
 

      Schneeketten und dergleichen dürfen nur dann verwendet werden, wenn dies erforderlich
      ist,  und nur, wenn sie so befestigt sind, dass sie die Oberfläche der Fahrbahn nicht   
      beschädigen können. Lenker von Autobussen (M2 und M3) müssen im Zeitraum von
      1. November bis 15. April geeignete Schneeketten für mindestens zwei Antriebsräder
      mitzuführen.
 
Unverändert ausgenommen davon sind weiterhin:

  • bei denen bauartbedingt eine Montage von Schneeketten nicht möglich ist,
  • die aufgrund ihrer Bauweise bestimmungsgemäß nur auf schneefreien Straßen eingesetzt   werden,
  • Busse der Klassen M2 und M3, die im Kraftfahrlinien eingestetzt werden

 
4. Zu den Pflichen des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeugel (§ 103)

Der Zulassungsbesitzer hat bei Kraftfahrzeugen dafür zu sorgen, dass für Fahrten bei oben beschriebenen Fahrzeugklassen (M2, M3) während der oben beschriebenen Zeiträume die erforderlichen Winterreifen und Schneeketten bereitgestellt werden.
 
5. Verstöße
Ein Verstoß gegen die Winterreifen- bzw. Schneekettenmitführpflicht kann gem. KFG mit einer Geldstrafe – ja nach Gefährdungstatbestand – mit 35,- bis zu 5.000,- Euro geahndet werden. Auch sind Zwangsmaßnahmen zulässig, wenn aufgrund der Fahrbahnverhältnisse oder der beabsichtigten Fahrtstrecke eine Gefährdung der Verkehrssicherheit zu erwarten ist.

Behindertengleichstellungsgesetz - Etappenplan Verkehr

Wie Sie bereits wissen, ist mit 1.1.2006 das Behindertengleichstellungsgesetz in Kraft getreten. Dieses Gesetz verfolgt den Zweck, die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen zu fördern und diese vor Diskriminierung zu schützen.

Vom Geltungsbereich erfasst werden unter anderem Rechtsverhältnisse, die den Zugang und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen betreffen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. Auch umfasst ist die Anbahnung und Begründung von Rechtsverhältnissen.

Eine Besonderheit sieht das Behindertengleichstellungsgesetz für Betreiber von Verkehrseinrichtungen, Verkehrsanlagen oder öffentlichen Verkehrsmitteln vor. Diese sind verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2006, nach Anhörung der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (ÖAR) einen Plan zum Abbau von Barrieren für die von ihnen genutzten Einrichtungen, Anlagen und öffentlichen Verkehrsmittel zu erstellen und die etappenweise Umsetzung vorzusehen (Etappenplan Verkehr).