Zwei lächelnde Personen mit schwarzen schürzen stehen im Eingangsbereichs eines Geschäftes, an der Tür hängt ein Schild mit dem Schriftzug open
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Herabsetzung eines Unternehmens

Schädigung des wirtschaftlichen Rufs

Lesedauer: 2 Minuten

Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) kann derjenige, der zu Zwecken des Wettbewerbes

  • über das Unternehmen eines anderen,
  • über die Person des Inhabers oder Leiters des Unternehmens,
  • über die Waren oder Leistungen eines anderen

Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Inhabers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind, vom Verletzten auf Schadenersatz, Unterlassung, Widerruf einschließlich dessen Veröffentlichung in Anspruch genommen werden. 

Zu Zwecken des Wettbewerbes

Eine Handlung „zu Zwecken des Wettbewerbs“ liegt vor, wenn sie objektiv geeignet ist, den Absatz des Unternehmens zu fördern und subjektiv von der entsprechenden Wettbewerbsabsicht getragen wird. Es muss daher ein Wettbewerbsverhältnis zwischen dem Schädiger und dem betroffenen Unternehmen bestehen.

Bei abfälligen Äußerungen über einen Mitbewerber wird von vornherein das Vorliegen einer Wettbewerbsabsicht vermutet, sofern der Schädiger nicht das Gegenteil beweisen kann.

Tatsachen

Tatsachen sind – unabhängig von der im Einzelfall gewählten Formulierung - Umstände, Ereignisse und Eigenschaften mit einem greifbaren, für das Publikum erkennbaren und von ihm anhand bekannter oder zu ermittelnder Umstände auf seine Richtigkeit nachprüfbaren Inhalt. Im Gegensatz dazu geben Werturteile nur die rein subjektive Meinung des Erklärenden ohne Tatsachengehalt wieder und sind daher objektiv nicht überprüfbar. 

Bei der Beurteilung ob Tatsachen verbreitet wurden oder ein Werturteil vorliegt, kommt es immer auf den Gesamtzusammenhang und den damit vermittelten Gesamteindruck der Äußerung an. Der Begriff Tatsachenbehauptung wird von der Judikatur weit ausgelegt. So werden Werturteile Tatsachen gleichgestellt, sofern ihre objektive Richtigkeit überprüfbar ist, wie z.B. bei bewertenden Einschätzungen, Vermutungen, Verdächtigungen sowie versteckten Mitteilungen.


Beispiele für Tatsachenbehauptungen: Ein Mitbewerber sei „kein Fachmann“, bediene sich „fragwürdiger Geschäftspraktiken“ oder habe „einen schlechten Ruf“; eine Leistung sei von „mieser Qualität“; die Konstruktion sei eine „Notlösung“.



Vorsicht:
Entscheidend ist, wie eine Äußerung von einem unbefangenen Durchschnittsempfänger verstanden wird.


Behaupten oder verbreiten

Behaupten heißt, etwas aus eigenem Wissen einem anderen mitteilen. Während beim Verbreiten etwas von einem anderen Erfahrenes Dritten weitergegeben wird.

Es ist jedoch bedeutungslos, ob eine unwahre Äußerung als eigene aufgestellt wird oder als solche eines anderen, da die Angabe der Informationsquelle nicht vor dem Eintritt der Rechtsfolgen des UWG schützt.


Achtung:
Nach dem UWG wird hier keine Schädigungsabsicht vorausgesetzt, sondern nur die Eignung der Äußerung, den Betrieb des erkennbar betroffenen oder mitbetroffenen Unternehmens oder den Kredit des Inhabers zu schädigen.


Wahrheitsbeweis

Nur der volle Wahrheitsbeweis kann denjenigen der eine herabsetzende Tatsache behauptet oder verbreitet, schützen. Der gute Glaube ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Die Beweislast trägt der Beklagte (Beweislastumkehr). 

Andere Rechtsvorschriften

Wahre herabsetzende Behauptungen, ebenso wie eine Verspottung und Beschimpfung ohne Tatsachenkern bzw. wahre Kritik, die den Rahmen der Angemessenheit sprengt, können aber auch unlautere Geschäftspraktiken darstellen und danach Anspruch auf Schadenersatz und Unterlassung bestehen.

Daneben gibt auch das allgemeine Zivilrecht dem Verletzten eine Anspruchsgrundlage, um gegen unwahre Aussagen anderer vorzugehen. Danach kann derjenige, der Tatsachen verbreitet, die den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen eines anderen gefährdet und deren Unwahrheit er kannte oder kennen musste, auf

  • Unterlassung,
  • Widerruf,
  • Veröffentlichung und
  • bei Verschulden auch auf Schadenersatz

in Anspruch genommen werden. Der Kläger hat in diesem Fall – sofern die Aussagen nicht auch ehrverletzend sind – jedoch die erforderlichen Beweise zu erbringen. Das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses ist aber nicht notwendig.

Darüber hinaus besteht unter Umständen die Möglichkeit der strafrechtlichen Verfolgung des Täters auf Verlangen des Verletzten. 

Weiterführende Internethinweise

Auf der Website des Schutzverbandes gegen unlauteren Wettbewerb finden Sie weitere nützliche Informationen rund um das Thema „Wettbewerbsrecht.“ 

Stand: 20.06.2024