Zum Inhalt springen
Rechtsservice- und Schlichtungsstelle

Aus der Beratungstätigkeit der RSS: Fehler bei Pickerlüberprüfung – keine Deckung aus Betriebshaftpflicht?

Information für Mitglieder des Fachverbandes der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten, Juli / August 2025

Lesedauer: 1 Minute

Einen Moment bitte. Ladevorgang läuft ...
0:00
Audio konnte nicht geladen werden. Erneut versuchen
0:00
0:00
08.03.2026


Ein Mitglied wandte sich mit folgender Fragestellung an die RSS:

In einem betriebshaftpflichtversicherten Kfz-Betrieb werden auch "Pickerlüberprüfungen" durchgeführt. Bei einer derartigen Überprüfung hat der Betrieb ein Fahrzeug als fahrtauglich eingestuft. Die Fahrzeugeigentümerin verkaufte das Fahrzeug kurz darauf, der Käufer bemerkte jedoch, dass ein Achsträger korrodiert war. Bei einem derartigen Mangel wäre davon auszugehen, dass das Fahrzeug kein Pickerl erhält, weil es sich um einen schweren Mangel handelt. 

Der Käufer machte gegenüber der Verkäuferin Gewährleistung geltend, der Kaufvertrag wurde rückabgewickelt. Die Verkäuferin begehrt nun Schadenersatz vom Kfz-Betrieb, weil sie ihr Fahrzeug nicht zu dem Preis verkaufen konnte, der nach der positiven Begutachtung möglich gewesen wäre. Der Betriebshaftpflichtversicherer lehnt jedoch die Deckung ab, weil ein derartiger Schaden nicht versichert wäre. Wie sieht hier die Rechtslage aus?

Die RSS gab dazu folgende Auskunft:

"(…) Versicherungsrechtlich gesehen hat der VN hier keinen Sachschaden am Kfz verursacht, daher wäre ein allfälliger Vermögensschaden kein abgeleiteter, sondern lediglich ein reiner Vermögensschaden, der nur mit besonderer Vereinbarung in der Betriebshaftpflichtversicherung versichert ist.

Haftungstechnisch wäre aber ohnehin die Frage zu prüfen, worin der Schaden der Fahrzeugeigentümerin liegt. Objektiv war der Wert des Fahrzeuges im Zeitpunkt der Begutachtung durch den Mangel bereits beeinträchtigt, es wäre also die Kausalität des Verhaltens des VN zum geltend gemachten Schaden zu prüfen, ebenso, ob der Schutzzweck des § 57a KFG darin liegt, dass dem Fahrzeuginhaber ein bestimmter Wert des Fahrzeuges bestätigt wird, wo doch das Fahrzeug hinsichtlich seiner Verkehrs- und Betriebssicherheit zum Zeitpunkt der Untersuchung überprüft wird. Letztlich wird diese Argumentation dem Rechtsanwalt obliegen, der den VN in einem Gerichtsverfahren berät und vertritt."


Rückfragen:

Rechtsservice- und Schlichtungsstelle des
Fachverbandes der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten

Wiedner Hauptstraße 57 | 1040 Wien
Telefon: +43 5 90 900 5085
E-Mail: rss@wko.at

Weitere interessante Artikel
  • Default Veranstaltungsbild Artikelseite mit grafischen Elementen
    Aus der Beratungstätigkeit RSS: Prämienanpassungsklausel in der Rechtsschutzversicherung
    Weiterlesen
  • Default Veranstaltungsbild Artikelseite mit grafischen Elementen
    Aus der Beratungstätigkeit der RSS: Ist frische Fahrbahnmarkierung auf PKW ein Kaskoschaden
    Weiterlesen
  • Default Veranstaltungsbild Artikelseite mit grafischen Elementen
    Aus der Beratungstätigkeit RSS: Haftung des Hausbesitzers für herabfallende Dachziegel?
    Weiterlesen