BG Tankstellen

Tabakverkauf an Tankstellen mit Gastroeinrichtung

Checkliste und Formular für die Erklärung an die Monopolverwaltung

Lesedauer: 1 Minute

Um an einer Tankstelle mit Gastroeinrichtung Tabakwaren verkaufen zu könne, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. Der Fachverband Garagen-, Tankstellen- und Serviceunternehmungen hat diese Voraussetzungen für Sie zusammengefasst.

Checkliste

  • Berechtigung für das Tankstellengewerbe
    § 157 GewO 1994 
  • Berechtigung für das Gastronomiegewerbe
    § 111 Abs. 1 GewO 1994
    § 111 Abs. 2 Ziff. 3 GewO 1994  
  • Mindestausstattung der „Gastroecke“ nach den Kriterien des „Spieß-Erlasses“
    Betriebsräume müssen den Charakter eines Gastgewerbebetriebes aufweisen: 
    • längere Öffnungszeiten als Handelsbetriebe
    • Mindestgastrofläche (12%, mind. 9m²)
    • Mindesteinrichtung (Tische, Sessel)
    • Mindestausstattung (Kühlvitrine, Mikrowellenherd, etc.)
    • kein absolutes Rauchverbot
    • mehrere kalte und warme Speisen
    • in aller Regel Gäste-WC-Anlagen  
  • Nach Übermittlung der Erklärung an die Monopolverwaltung weist diese dem Tankstellenunternehmer eine „Tabaktrafik als einzige Einkaufsstelle für Tabakwaren“ zu. Diese Zuweisung erhält die jeweilige Fachgruppe und leitet diese an den Unternehmer weiter. 
  • Ab der Übermittlung der Zuweisung darf der Tankstellenunternehmer, Tabakprodukte ausschließlich nur mehr über die zugewiesene Tabaktrafik beziehen!

Stand: 26.01.2016