Zum Inhalt springen
Blättchen mit Schriftzug News hängen auf Seil mit Wäscheklippen, im Hintergrund Holzmaserung
© marco2811 | stock.adobe.com
Sparte Transport und Verkehr

Newsletter Transport und Verkehr Wien

Newsletter-Beiträge der Fachgruppen, Fachvertretungen und Sparte

Lesedauer: 59 Minuten

Zum Nachlesen, überprüfen; mittels Schlagwortsuche oder alphabetisch Newsletter-Beiträge finden.


Finden sich Beiträge nicht bei Ihrer Fachorganisation, sind sie im Transport und Verkehr gelistet.


In den Newsletterarchiven sind die versandten Newsletter chronologisch gelistet. ... durchsuchen lässt sich hier Fachorganisations- bzw. Themenübergreifend (Titel und Text).

Autobus-, Luftfahrt- und Schifffahrtsunternehmungen

 

 
Wegen Wartungsarbeiten wird auf der A9 Pyhrnautobahn der Gleinalmtunnel inkl. des Schratnerkogeltunnels in beide Fahrtrichtungen an folgenden Terminen von 20:00 bis 05:00 Uhr gesperrt:
•               23. - 24. September 2024
•               24. - 25. September 2024
•               25. - 26. September 2024
•               26. - 27. September 2024
•               30. September - 01. Oktober 2024
•               02. - 03. Oktober 2024
•               03. - 04. Oktober 2024
•               07. - 08. Oktober 2024
•               08. - 09. Oktober 2024
 
Eine Umleitung erfolgt ab Peggau/Deutschfeistritz über die S35 bzw. ab St. Michael über die S6.
 




Der deutsche Busverband BDO hat uns auf eine Studie von Studie von civity und Ramboll zur Elektrifizierung von Bussen im Kostenvergleich zu Dieselfahrzeugen hingewiesen. Die Analyse zeigt eindrucksvoll, wie sich regulatorische Trends, Kostenentwicklungen und betriebliche Rahmenbedingungen auf die Wirtschaftlichkeit von Diesel- und E-Bussen in den kommenden Jahren auswirken.
 
Die wichtigsten Erkenntnisse lassen sich wie folgt zusammenfassen: 
Regulatorische Rahmenbedingungen verschärfen die Situation für Dieselbusse
EU- und Bundesvorgaben wie die Clean Vehicles Directive, die Euro-7-Norm und das EU-ETS 2 (Europäisches Emissionshandelssystem) werden laut Studie absehbar zu einer deutlichen Verteuerung des Dieselbetriebs führen.
Ab 2030 ist ein signifikanter Anstieg des CO₂-Preises im EU-ETS 2 zu erwarten, was Dieselkraftstoff weiter verteuert und den Betrieb konventionell angetriebener Busse spürbar belastet.

Die nächsten fünf Jahre sind entscheidend für die Transformation
Die Jahre 2026–2032 sind laut Studie für Verkehrsunternehmen von zentraler Bedeutung: In dieser Phase stehen wesentliche Beschaffungs- und Investitionsentscheidungen an. Gründe sind u. a. verschärfte Beschaffungsvorgaben, steigende Dieselkosten sowie die zunehmende Wirtschaftlichkeit von E-Bussen in der Total Cost of Ownership (TCO).
Ab 2032 wird der Dieselbus im städtischen Verkehr voraussichtlich weitgehend vom Markt verschwunden sein.

Elektrische Busse werden – je nach Betreiber – spätestens ab 2031 wirtschaftlicher
Laut TCO-Modell der Studie erreichen kommunale Verkehrsunternehmen ohne Förderung ab 2031 Kostenparität zum Dieselbus, private Verkehrsunternehmen aufgrund höherer Kapitalkosten voraussichtlich erst ab 2035.
Mit einer üblichen Fahrzeugförderung von 80 % der Mehrkosten des Beschaffungspreises ist der E-Bus bereits heute in allen Szenarien die wirtschaftlichere Alternative.
Der Kostennachteil privater Verkehrsunternehmen gegenüber kommunalen Unternehmen schrumpft erheblich, wenn private Betreiber bei der Fahrzeugbeschaffung gefördert werden.

Fazit: Die Studie macht deutlich, dass ein wirtschaftlich tragfähiger Umstieg nur gelingen kann, wenn Unternehmen frühzeitig eine individuelle TCO-Analyse vornehmen und eine strukturierte Umstellungsplanung entwickeln.
 
Die vollständige Studie von civity und ramboll

Wir haben vom norwegischen Verkehrsministerium eine weitere Antwort zur Unterscheidung „Kabotage-Fahrt/internationale Fahrt“ erhalten:

  • Wenn eine Reisegruppe mit dem Flugzeug nach Norwegen reist, dort eine mehrtägige Rundfahrt mit einem österreichischen Reisebus unternimmt, Zwischenaufenthalte oder Nächtigungen hat und am Ende nach Schweden weiterfährt, um von dort zurückzufliegen, gilt dies ebenfalls als Kabotagefahrt. Auch in diesem Fall müssen die verschärften Kabotage-Regelungen beachtet werden (dh. der Bus darf maximal 20 aufeinanderfolgende Tage eingesetzt werden. Nach einer „Unterbrechung“ kann der Bus für weitere 10 Tage bei Kabotagefahrten in Norwegen verwendet werden. Der Bus kann also max. 30 Tage für Kabotagefahrten in Norwegen pro Kalenderjahr zum Einsatz kommen.). Auch die Mindestlohnbestimmungen sind bei solchen Fahrten einzuhalten. 

  • Nur wenn die Reisegruppe mit dem Flugzeug nach Norwegen fliegt und ohne Zwischenstopp direkt nach Schweden fährt, gilt dies als "internationale Fahrt", die weder der Kabotage-Regelung noch den Mindestlohnvorschriften unterliegt.

22.08.2025; Die portugiesische Regierung hat aufgrund ungewöhnlich hoher Temperaturen und großer Trockenheit Anfang August 2025 die Waldbrand-Alarmstufe für das gesamte portugiesische Festland ausgerufen (gilt nicht für Madeira und die Azoren). Diese galt bis einschließlich Sonntag, den 17. August 2025. Die größten Brandherde befinden sich momentan im Norden Portugals, östlich/südlich von Porto.Folgen Sie den Anweisungen der Feuerwehr und der lokalen Behörden.

Informieren Sie sich über aktuelle Brandherde unter www.fogos.pt (aktuelle Brandherde sind auf der Landkarte durch ein rotes Flammensymbol gekennzeichnet).
Beachten Sie geltende Feuer- und Rauchverbote und weitere mit der Alarmstufe einhergehende Verbote (Betreten von und der Aufenthalt in bestimmten Waldgebieten, das Zünden von Lagerfeuern und Feuerwerk sowie die Nutzung elektrischer Maschinen und Geräte in ländlichen Regionen und Waldgebieten). 

Weitere Informationen finden Sie auch auf der Homepage der Nationalen Katstrophen- und Zivilschutzbehörde ANEPC (auch in englischer Sprache).
Registrieren Sie sich und Ihre mitreisenden Familienangehörigen in der Krisenvorsorgeliste des Auswärtigen Amts bzw. prüfen Sie, ob Ihre dort hinterlegten Daten aktuell sind.


In Reaktion auf Störungen des litauischen Flugverkehrs durch Ballons aus Belarus hat die litauische Regierung am 27. Oktober 2025 eine unbefristete Schließung aller Grenzübergänge zu Belarus verkündet. Ausgenommen seien EU-Staatsangehörige, die aus Belarus nach Litauen einreisen, sowie Diplomaten und diplomatische Kuriere. Eine Ausreise aus Litauen nach Belarus ist bis auf Weiteres nicht möglich. Ebenso ist die Einreise von Belarus nach Litauen durch Nicht-EU-Staatsangehörige bis auf Weiteres nicht möglich. 
Für die Einreise von EU-Staatsangehörigen aus Belarus nach Litauen ist nur noch der Grenzübergang Medininkai-Kamenny Log (nur für PKW) geöffnet. Er kann nicht durch Fußgänger oder Fahrradfahrer genutzt werden. Die übrigen Grenzübergänge (Šumskas-Losha, Tverečius-Vidzy, Lavoriškės-Kotlovka und Raigardas-Privalka und seit dem 27. Oktober 2025 auch Šalčininkai-Benyakoni) von Litauen nach Belarus sind geschlossen. Es kann zu längeren Wartezeiten kommen.
Die Einreise mit in Belarus zugelassenen Pkws nach Litauen ist seit 2024 aufgrund Art. 1ra der EU-Verordnung 2024/1865 vom 29. Juni 2024 grundsätzlich untersagt. Weitergehende Informationen (auch zu möglichen Ausnahmen sowie weiteren Einfuhrbeschränkungen) sind bei der litauischen Zollbehörde erhältlich.

22.08.2025;

Aufgrund der herrschenden klimatischen Bedingungen kommt es in ganz Griechenland zu zahlreichen Busch- und Waldbränden. Mit einer Beeinträchtigung der Infrastruktur, Straßensperren und weiteren Einschränkungen auch in Tourismusgebieten muss gerechnet werden. Die Feuer können sich durch wechselnde Windrichtungen schnell ausbreiten oder wieder neu entfachen. Eine Übersichtskarte der aktuellen Waldbrände bietet folgende Webseite.

Aktivieren Sie auf Ihrem Mobiltelefon die Option „Notfallbenachrichtigungen (Cell Broadcast Alerts).“ Diese werden von den zuständigen griechischen Stellen regional per SMS bzw. als Push-Mitteilung in griechischer und englischer Sprache versandt. Hierüber werden Sie ggf. auch über Evakuierungsmaßnahmen informiert.

Befolgen Sie die Anweisungen aus den Notfallbenachrichtigungen, beachten Sie stets Verbote, Hinweisschilder und Warnungen sowie die Anweisungen lokaler Behörden und Sicherheitskräfte.
Wählen Sie die europäische Notfallnummer 112, wenn Sie sich in einer Notlage befinden. Sie können dann sofort geortet werden, sodass entsprechende Rettungsmaßnahmen eingeleitet werden können. 
Informieren Sie sich über die Medien, Ihr Hotel und Ihren Reiseleiter/-veranstalter über von Naturkatastrophen betroffene Gebiete und meiden Sie diese. 

Auf der Webseite des griechischen Katastrophenschutzes finden Sie allgemeine Hinweise zu Verhaltensweisen bei Naturkatastrophen in deutscher Sprache. Eine Übersichtskarte für Wetterwarnungen innerhalb Europas bietet Meteoalarm.org.
Die Webseite mysafetyplan.gov.gr zeigt auf einer Onlinekarte in griechischer Sprache aktuelle Informationen zu den vom griechischen Katastrophenschutz, von den Kommunen und Regionen bereitgestellten Notunterkünften


In Schweden gilt für Busse eine Winterreifenpflicht bzw. die Pflicht zur Verwendung gleichwertiger Ausrüstung im Zeitraum vom 10. November 2025 bis 10. April 2026.
Diese Regelung betrifft sowohl in Schweden zugelassene Fahrzeuge als auch Fahrzeuge aus dem Ausland, die sich während dieses Zeitraums im Land bewegen.

Weitere Informationen und genaue Anforderungen finden Sie auf der Website der schwedischen Transportbehörde (Transportstyrelsen).

Am 24. Juli 2025 wurde das Bundesgesetzblatt mit den Änderungen des Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996 (GelverkG) und des Kraftfahrliniengesetzes (KflG) veröffentlicht (BGBl. I Nr. 41/2025).

Wir möchten auf folgende wesentliche Neuerungen/Änderungen hinweisen:

 Verlängerung der Frist zum Nachweis der Konzessionsvoraussetzungen bzw der EU-Lizenz (GelverkG):

Unsere langjährige Forderung nach der Ausdehnung der Nachweisfrist für die Konzessionsvoraussetzungen sowie die Gültigkeitsfrist der EU-Lizenzen von fünf auf zehn Jahre wird umgesetzt. Die Änderungen erfolgten in folgenden Paragrafen:
§ 5 Abs 2a GelverkG: „(2a)Beim Ausflugswagen-Gewerbe, Stadtrundfahrten-Gewerbe und Mietwagen-Gewerbe mit Omnibussen sind die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde mindestens alle zehn Jahre ab Erteilung der Konzession nachzuweisen. Überprüfungen im Rahmen der Erteilung einer Gemeinschaftslizenz gemäß Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/09 gelten als Überprüfung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4.
§ 11a Abs 2 GelverkG:Die Gemeinschaftslizenz wird für die Dauer von zehn Jahren ausgestellt.“

Kennzeichenmeldepflicht von Mietfahrzeugen an die konzessionserteilende Behörde/Aufsichtsbehörde (Gültig mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Gesetzes 24.7.2025): 

Pflichten:
§ 10a GelverkG: „Der Unternehmer hat die amtlichen Kennzeichen der Mietfahrzeuge der Fahrzeugklassen M2 und M3, sowie die Anhänger der Klassen O1, O2, O3 und O4, über die das Unternehmen verfügt, unverzüglich nach Beginn und Ende der Miete an die konzessionserteilende Behörde zu melden.“
Meldepflichten KFLG: § 42. KFLG: „(1) Der Unternehmer, der Verkehrsleiter oder der Leiter des Betriebsdienstes hat der Aufsichtsbehörde anzuzeigen….: (5) die amtlichen Kennzeichen der Mietfahrzeuge der Fahrzeugklassen M2 und M3, sowie die Anhänger der Klassen O1, O2, O3 und O4, über die das Unternehmen verfügt, unverzüglich nach Beginn und Ende der Miete“

 Laut zuständigem Ministerium handelt es sich um die Umsetzung von zwingendem EU-Recht. Die nationalen elektronischen Register gemäß Art. 16 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 wurden um die Erfassung der amtlichen Kennzeichen erweitert. Da diese Informationen nicht über die Zulassungsevidenz verfügbar sind, wurde die Meldepflicht eingeführt. Wir haben im Begutachtungsverfahren auf den zusätzlichen Verwaltungsaufwand hingewiesen und eine Ausnahme für Kurzzeitmieten gefordert. Leider fehlt dafür der EU-rechtliche Rahmen.
 
Die Meldepflicht betrifft alle Busse, die ohne Lenker von anderen Unternehmen angemietet werden. Nicht meldepflichtig sind:
Fahrzeuge, die samt Lenker kurzfristig von anderen Busunternehmen zur Verfügung gestellt werden (z. B. bei Kapazitätsengpässen)
Fahrzeuge von Subunternehmen im Rahmen des KflG.

 
Zur Meldepflicht an die „konzessionserteilende Behörde (GelverkG) bzw. „Aufsichtsbehörde“ (KFLG): Da das Gesetz keine spezifischen Formvorschriften enthält, gehen wir derzeit davon aus, dass eine E-Mail-Meldung ausreichend ist. Sollten wir von den Behörden ergänzende Informationen erhalten, werden wir diese umgehend weitergeben.
 
Die konsolidierten Fassungen der Gesetze finden Sie unter folgenden Links:
Gelegenheitsverkehrsgesetz
Kraftfahrliniengesetz

Wir haben letztes Jahr (Juni 2024 – Details nachstehend) über die Projektstudie betreffend Elektrifizierung der österreichischen Reisebusflotte informiert und die Unternehmen um Teilnahme an der Umfrage ersucht.
Zur Erinnerung / Hintergrund:
Die Berufsgruppe Bus in der Wirtschaftskammer Österreich hat eine vom Klima- und Energiefonds beauftragte Projektstudie aktiv unterstützt. Ziel dieser Studie war es, die Elektrifizierung der österreichischen Reisebusflotte voranzutreiben und die dafür notwendigen Grundlagen zu erarbeiten.
Die Umsetzung erfolgte in Zusammenarbeit mit dem Klima- und Energiefonds, dem Umweltbundesamt (Projektleitung) sowie der HERRY Consult GmbH.
 
Das Ergebnis liegt nun vor – darunter ein praxisorientierter Leitfaden für Reisebusbetreiber, der zentrale Hinweise und Empfehlungen für den Umstieg auf elektrische Antriebe enthält.  
 
Alle relevanten Informationen sind auf unserer Homepage abrufbar:

Busse über 3,5 t unterliegen in der Schweiz der pauschalen Schwerverkehrsabgabe (PSVA). Zum 01. Januar 2025 können ausländische Busse/Fahrzeuge die PSVA nur noch über das seit 2023 bestehende Via-Portal begleichen. 

Die in Zollstellen abgestempelten Formulare entfallen. Die im Mai 2019 eingeführte App Via wird per Ende 2024 eingestellt, es steht nur noch das Via Portal (Webapplikation) zur Verfügung. 
 
Ab 2025 stehen folgende Abgabeperioden zur Wahl: 

  • 1 bis 30 aufeinander folgende Tage
  • 1 bis 11 aufeinander folgende Monate
  • 1 Jahr

Die Möglichkeit, 10 frei wählbare Tage innerhalb eines Jahres zu bezahlen, entfällt.
 
Weitere Informationen:

Wie bisher benötigen Busse in Frankreich in der Winterperiode vom 01. November bis 31. März entweder Schneeketten oder Winterreifen (die betreffenden Regionen lauten: Alpen, Korsika, Zentralmassiv, Jura, Pyrenäen, Vogesen).
 
Es müssen mindestens 4 Winterreifen vorhanden sein. Diese müssen auf mindestens zwei lenkenden Rädern (Lenkachse) und zwei angetriebenen Rädern (Antriebsachse) montiert sein. Wenn das Fahrzeug mehr als eine gelenkte Achse hat, sind die Winterräder auf der Hauptlenkachse zu montieren.
 
Wie bereits angekündigt, werden ab dem 1. November 2024 nur noch 3PMSF-Reifen (3 Peak Mountain Snow Flake), die durch die Kennzeichnung des "Alpensymbols" gekennzeichnet sind, als gleichwertig zu Ketten akzeptiert. Der Kauf und die Verwendung anderer "Winterreifen" ist weiterhin möglich, aber auch in diesem Fall müssen die Nutzer in den betroffenen Gebieten vom 1. November bis zum 31. März mit Ketten fahren.
 
Für 4-Jahreszeiten-Reifen (4S, All Weather, All Season) gibt es keine gesetzliche Definition: Um als Winterreifen zu gelten, müssen sie mit dem Stempel "3PMSF" gekennzeichnet sein.
 
Fahrzeuge mit Spikereifen sind von der Ausrüstungspflicht ausgenommen.

18.02.2025; Gestern ist auch die 4. Verhandlungsrunde für den Kollektivvertrag für Dienstnehmer in den privaten Autobusbetrieben nach mehr als achtstündiger Verhandlung ergebnislos gescheitert.

Die Eckpunkte des Arbeitgeberangebots (alternativ für ein- oder zwei Jahre):

  • 3,5% Löhne und Linien-Diäten ab 01.01.25
  • Diäten Reisebus +7%
  • neu 100%iger Nachtzuschlag im Linienverkehr zwischen 23:00 und 24:00 Uhr
  • neu: Entschlagungsrecht: Freiwilligkeit bei geteilten Diensten und geteilten Ruhen (LV <=50km)
  • neu: Entschlagungsrecht für Reduktion der nächtlichen Ruhezeit von 11 auf 9 Stunden 2x pro Woche (LV <=50km)
  • Reduktion der Mindestbezahlzeit im Linienverkehr auf 5,5 Stunden

    Für das Jahr 2026
  • rollierenden Inflation für 2026
  • neuer zusätzlicher 50%iger Nachtzuschlag zwischen 22:00 bis 23:00 Uhr
  • Diäten Reisebus +7%

     Wie geht es weiter
  • Am 20.02.2025 werden Warnstreiks an mehreren Stützpunkten in ganz Österreich in den Morgenstunden von 04.00 bis 06.00 Uhr im öffentlichen Verkehr stattfinden.
  • Die Empfehlung, die Löhne auf KV-Basis ab Jänner 2025 um 3,5% freiwillig zu erhöhen, ist weiter gültig – und das so lange, bis eine Einigung mit der Gewerkschaft erzielt werden kann.
  • Für den 05.03.2025 wurde vorerst ein weiterer Termin zur Fortsetzung der Gespräche vereinbart.


Für Norwegen gibt es aktuelle Informationen bzw. Neuerungen. Lesen Sie diese in den Länderinfos – Norwegen.

Serbische Gruppen haben in den Medien dazu aufgerufen, Grenzübergänge zwischen Serbien bzw. Montenegro und Kosovo ab dem 6. September 2024 auf unbestimmte Zeit zu blockieren.
Das kosovarische Außenministerium empfiehlt daher, Reisen nach und durch Serbien zu vermeiden.

Verordnung (EU) 2024/1610; neue vergaberechtliche Verpflichtungen ab dem 1.7.2024 für die Beschaffung von Stadtbussen und die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen, welche die Verwendung von Stadtbussen vorsehen.

Es gibt ein Schreiben des BMJ, wonach für die Beschaffung von Stadtbussen und damit verbundene Dienstleistungen ab 1. Juli 2024 die Verordnung (EU) 2024/1610 direkt anwendbar ist. Die HDV-VO („Heavy-Duty Vehicles Regulation“, idF: HDV-VO) ist auf Vergabeverfahren und Konzessionsvergabeverfahren im Oberschwellenbereich im Anwendungsbereich des BVergG 2018 und des BVergGKonz 2018 anzuwenden, die ab dem 1.7.2024 eingeleitet werden. Im Detail:Am 6.6.2024 wurde die Verordnung (EU) 2024/1610 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/12421 im Hinblick auf die Verschärfung der CO2-Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge und die Einbeziehung von Meldepflichten, zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/858 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/956, ABl. Nr. L 2024/1610 vom 6.6.2024 („Heavy-Duty Vehicles Regulation“, idF: HDV-VO), im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht. Regelungsgegenstand der Verordnung (EU) 2019/1242 war bislang allein die Festlegung von CO2-Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge; sie richtete sich bislang ausschließlich an die Hersteller:innen derartiger Fahrzeuge und legte für diese CO2-Emissionsreduktionsvorgaben für bestimmte Fahrzeuggruppen in bestimmten Referenzzeiträumen fest (sog. "Flottenziele").  Durch die HDV-VO wurden diese (herstellerseitigen) Regelungen durch neue sondervergaberechtliche Bestimmungen ergänzt, die Auftraggeber:innen bei der Beschaffung von Stadtbussen und bei der Vergabe bestimmter Dienstleistungsaufträge zu beachten haben. Die HDV-VO ist unmittelbar anwendbar; die neuen vergaberechtlichen Bestimmungen bedürfen keiner gesonderten Umsetzung in die nationale Rechtsordnung. 



In den vergangenen Tagen erreichten uns zahlreiche Anfragen zu den möglichen Mauttarifen für 2026. Auf Basis der derzeit vorliegenden Informationen haben wir eine vorläufige Berechnung erstellt – ohne Gewähr, da die rechtliche Grundlage noch nicht vollständig veröffentlicht ist.

Das überarbeitete Bundesstraßenmautgesetz wurde heute im Bundesrat beschlossen, die erforderliche Mauttarif-Verordnung 2025 ist jedoch noch nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht worden. Erst nach Veröffentlichung beider Rechtstexte besteht endgültige Rechtssicherheit. Bitte betrachten Sie die aktuellen Werte daher als Richtschnur bzw. Orientierungshilfe.

Wichtiger Erfolg

Dank unserer Protestmaßnahmen konnte eine spürbare Absenkung der ursprünglich geplanten Mauttarife erreicht werden. Dies ist ein bedeutender Schritt zur Entlastung unserer Branche und zeigt, wie wichtig gemeinsames Handeln ist.

Hinweis

Die endgültigen Tarife können sich noch ändern. Wir halten Sie selbstverständlich auf dem Laufenden, sobald die verbindlichen Werte vorliegen.

Mögliche Mauttarife 2026




09.01.2025

Schaublätter Fahrtenschreiber

Schaublätter des laufenden Tages und der vorausgehenden 56 Kalendertage.


Fahrerkarte Fahrtenschreiber

Fahrerkarte, vorgeschriebene, handschriftliche Aufzeichnungen und
Ausdrucke der vorausgehenden 56 Kalendertage.


EU-Fahrtenblätter (grün)

EIN vor Fahrtantritt in Papierform ausgefülltes EU-Fahrtenblatt.


EU-Fahrtenblätter (grün) bei Anwendung einer Ausnahme für den Gelegenheitsverkehr

Bei Anwendung einer der Neuregelungen für den Gelegenheitsverkehr im In- oder Ausland (also bei der Pausenregelung, beim Aufschub der täglichen Ruhezeit oder bei der 12 Tage Regelung) gilt eine erweiterte Dokumentationspflicht:

  • Zusätzlich zum ausgefüllten EU-Fahrtenblatt der aktuellen Fahrt sind papierene oder elektronische Kopien der Fahrtenblätter der vorangegangenen 56 Kalendertage mitzuführen.

  • Falls eine der Neuregelungen im Inland angewendet wird, ist ein EU-Fahrtenblatt zu verwenden, auf dem entweder handschriftlich „für inländische Verkehrsdienste“ vermerkt wird oder das Wort „grenzüberschreitender“ auf dem EU-Fahrtenblatt gestrichen wird. Zusätzlich sind papierene oder elektronische Kopien der Fahrtenblätter der vorangegangenen 56 Kalendertage, mitzuführen.

Hinweis

Die erweiterte Dokumentationspflicht für EU-Fahrtenblätter im Gelegenheitsverkehr greift nur, wenn eine der neuen Regelungen angewendet wird. Bleiben diese in der betrieblichen Praxis unberücksichtigt, reicht weiterhin das Mitführen eines ausgefüllten EU-Fahrtenblatts für die aktuelle Fahrt.

In Dänemark wurde eine Änderung der Verordnung über die Entsendebedingungen für die Durchführung von Kabotagebeförderungen und nicht bilateralen internationalen Transporten verabschiedet. Die neuen Tarife traten am 1. Januar 2024 in Kraft und sehen wie folgt aus:
  

  • Kabotage, zulässiges Gesamtgewicht des Fahrzeugs oder         DKK 180,47
    der Fahrzeugkombination über 3,5 t
       
  • Anfangs- oder Endstrecke im kombinierten Verkehr,                 DKK 180,47
    zulässiges Gesamtgewicht des Fahrzeugs oder der
    Fahrzeugkombination über 3,5 t
        
  •  Buskabotagen                                                                        DKK 185,33

Aufgrund aktueller Ereignisse möchten wir daran erinnern, dass Norwegen seit dem 1. Januar 2024 die Regeln für Kabotagefahrten von ausländischen Reisebussen verschärft hat:
 
In unserem Länderblatt Norwegen (Seite 6) haben wir bereits darauf hingewiesen, dass seit dem 1. Januar 2024 die Bestimmungen für Kabotage-Beförderungen von ausländischen Bussen auf maximal 20 aufeinanderfolgende Tage und insgesamt 30 Tage pro Kalenderjahr begrenzt wurden. Hintergrund ist, dass die norwegische Reisebusbranche sich seit langem durch ausländische Reisebusunternehmen bedroht fühlt, die günstige(re) Touren in Norwegen anbieten konnten.
 
1. Welche Kabotage-Fahrten unterliegen eindeutig der verschärften Regelung?

An- und Abreise der Reisegruppe nach Norwegen erfolgt mit dem Flugzeug, Rundfahrten innerhalb Norwegens werden mit einem österreichischen Reisebus durchgeführt. Da dieser Bus Norwegen nicht verlässt, handelt es sich eindeutig um eine Kabotagefahrt. Der Bus darf maximal 20 aufeinanderfolgende Tage eingesetzt werden. Nach einer „Unterbrechung“ kann der Bus für weitere 10 Tage bei Kabotagefahrten in Norwegen verwendet werden. Der Bus kann also max. 30 Tage für Kabotagefahrten in Norwegen pro Kalenderjahr zum Einsatz kommen.
 
In diesem Kalenderjahr kann der Bus nur mehr für Reisebusfahrten eingesetzt werden, die gemäß Punkt 2 dieses Schreibens nicht von der Regelung betroffen sind.
 
2. Welche Reisebus-Fahrten sind nicht betroffen?

  • Nicht betroffen sind Reisebusfahrten von Österreich mit einer Reisegruppe nach Norwegen (einschließlich lokaler Ausflüge vor Ort), wobei die Reisegruppe auch mit dem Bus zurück nach Österreich fährt.
  • Nicht betroffen sind weiters "Fly and drive"-Fahrten, wenn
    • die Bus-Reisegruppe mit dem Flugzeug nach Norwegen anreist und mit dem Bus zurückfährt ODER
    • die Reisegruppe mit dem Bus anreist und mit dem Flugzeug aus Norwegen zurückfliegt.

3. DERZEIT NOCH IN ABKLÄRUNG (mit Unterstützung des Außenwirtschaft-Centers der WKÖ):

Wir klären gerade noch die Einordnung des Falles, wenn eine Reisegruppe nach Norwegen fliegt, die Rundfahrt dort beginnt, aber außerhalb Norwegens endet (wenn die Reisegruppe beispielsweise von Schweden zurückfliegt). Diese Art der Durchführung unterliegt nicht den Mindestlohnvorschriften in NORWEGEN (ist also keine Entsendung), weil es sich um eine „internationale Fahrt“ handelt. Im Sinne der notwendigen Rechtssicherheit ist zu klären, wie die norwegischen Behörden eine solche Fahrt einstufen (Kabotage JA oder NEIN). Sobald eine Klärung bzw. eine Antwort vorliegt, werden wir Sie umgehend informieren.
 
Mehr Informationen zu den Kabotage-Regelungen in Norwegen auf folgenden Webseiten:

 
Deutschland: Einschränkungen an vier Wochenenden auf A3
 
Auf der A3 bei Regensburg kommt es aufgrund des Einbaus eines Lärmschutzbelages zu Einschränkungen an vier Wochenenden im September und Oktober 2024:
 
Freitag, 13. September 2024, ca. 19:30 Uhr bis Montag, 16. September 2024, ca. 5 Uhr
Zwischen Regensburg-Universität und Regensburg-Ost: ▪ nur ein Fahrstreifen in Richtung Nürnberg

  • nur zwei Fahrstreifen in Richtung Passau
  • Sperrung der Anschlussstelle Regensburg-Burgweinting in Fahrtrichtung Nürnberg
  • in Fahrtrichtung Nürnberg ist an der Anschlussstelle Regensburg-Ost die Einfahrt gesperrt

Freitag, 20. September, ca. 19:30 Uhr bis Montag, 23. September, ca. 5 Uhr
Zwischen Regensburg-Universität und Regensburg-Ost:
▪ nur ein Fahrstreifen in Richtung Nürnberg

  • nur zwei Fahrstreifen in Richtung Passau
  • Sperrung der der Anschlussstelle Regensburg-Burgweinting in Fahrtrichtung Nürnberg
  • in Fahrtrichtung Nürnberg ist an der Anschlussstelle Regensburg-Ost die Einfahrt gesperrt

Freitag, 27. September, ca. 19:30 Uhr bis Montag, 30. September, ca. 5 Uhr 
Zwischen Autobahnkreuz Regensburg und Regensburg-Universität: ▪ nur ein Fahrstreifen in Richtung Passau

  • nur zwei Fahrstreifen in Richtung Nürnberg
  • Sperrung der Anschlussstelle Regensburg-Universität in Fahrtrichtung Passau
  • am Autobahnkreuz Regensburg ist von der A 93 keine Überfahrt auf die A 3 in Richtung Passau möglich  

Freitag, 11. Oktober, ca. 19:30 Uhr bis Montag, 14. Oktober, ca. 5 Uhr
Zwischen Autobahnkreuz Regensburg und Regensburg-Universität:

  • nur ein Fahrstreifen in Richtung Nürnberg
  • nur zwei Fahrstreifen in Richtung Passau
  • Sperrung der Anschlussstelle Regensburg-Universität in Fahrtrichtung Nürnberg
  • am Autobahnkreuz Regensburg ist die Überfahrt von der A 3 aus Passau kommend auf die A 93 in Richtung Hof gesperrt.
  • am Autobahnkreuz Regensburg ist die Überfahrt von der A 3 aus Passau kommend auf die A 93 in Richtung München ist nicht möglich.
     
    Karten mit den Umleitungsstrecken >> 
       

Am 26. Oktober 2024 fanden in Georgien Parlamentswahlen statt. Derzeit finden in Tiflis bereits Massenproteste mit teilweise gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften statt. Für die folgenden Tage und Wochen können weitere Proteste mit gewaltsamen Auseinandersetzungen, insbesondere in der Hauptstadt aber auch in anderen größeren Städten nicht ausgeschlossen werden. Dies gilt vor allem für die nähere Umgebung des Parlaments in Tiflis. Es wird zu besonderer Vorsicht geraten. 

  • Informieren Sie sich tagesaktuell über die lokalen, internationalen und sozialen Medien über die aktuelle Lage.
  • Beschränken Sie Fahrten in der Nähe des Parlaments auf das absolut Notwendigste. Berücksichtigen Sie dies bitte bereits bei der Wahl Ihrer Unterkunft.
  • Meiden Sie Demonstrationen und größere Menschenansammlungen.
  • Folgen Sie den Anweisungen der Sicherheitskräfte.  

Im November 2024 kommt es im Fréjus-Tunnel zu Sperrungen und einspurigem Betrieb - alle Termine finden Sie hier

  • Der Fréjus-Tunnel wird von Samstag, den 23. November um 22:00 Uhr bis Sonntag, den 24. November 2024 um 02:00 Uhr vollständig gesperrt.
  • Einspuriger Verkehr gilt auch montags, dienstags, mittwochs, donnerstags und freitags nachts (von 22:30 bis 04:45 Uhr), außer am 31. Oktober, 1. November und 11. November 2024. 

Die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (apf) hat ihre Kompetenzen als nationale Schlichtungs- und Durchsetzungsstelle für Bahn-, Bus-, Schiffs-, Flug- und innerstädtischen Verkehr deutlich erweitert. Seit 2015 unterstützt die apf Passagiere bei Verspätungen, Annullierungen und Nichtbeförderungen gemäß den Passagierrechten auf nationaler und EU-Ebene.
Neu ist, dass die apf nun auch als Streitbeilegungsstelle für alle Streit- und Beschwerdefälle über Verpflichtungen aus entgeltlichen Verträgen und Beförderungen mit in Österreich niedergelassenen Unternehmen fungiert.

Es bestehen folgende Informationspflichten seitens des Unternehmers:
Information über apf: Unternehmen müssen Passagiere auf ihren Internetseiten sowie in Bahnhöfen, Busbahnhöfen und Häfen über die Kontaktdaten der apf informieren.
Hinweis bei Beschwerden: Unternehmen müssen bei der Beantwortung von Beschwerden auf die Möglichkeit der Schlichtung bei der apf hinweisen.

Textvorschläge für die Formulierungen (zu „Information über apf“ und „Hinweis bei Beschwerden“ auf Seite 2 und 3. 

Weitere rechtliche Bestimmungen und die aktuelle Verfahrensrichtlinie sind auf der Website der apf abrufbar

Mit 1. Jänner 2025 wird ein eigener GO-Maut-Tarif für Busse eingeführt: Für Für Omnibusse werden die Kosten zur Anlastung der verkehrsbedingten CO₂-Emissionen um 25 Prozent reduziert. Dadurch gibt es künftig einen TARIF FÜR LKW UND WOHNMOBILE und einen TARIF FÜR BUSSE. Anspruch auf den Bustarif haben Omnibusse der Fahrzeugklassen M2 und M3 ab 3,5 t tzGm. Die Fahrzeugklasse ist im Feld J der Zulassungsbescheinigung eingetragen. Das bedeutet: Die Fahrzeugart Bus wird neben der CO₂- und EURO-Emissionsklasse ein nachweispflichtiges Tarifmerkmal.  Die ASFINAG hat hierzu ein Factsheet zur Verfügung gestellt.

Ab dem 02. April 2025 benötigen EU-Bürger bei Reisen nach Großbritannien eine Elektronische Reisegenehmigung (ETA). Diese kann ab dem 05. März 2025 beantragt werden. Für einige Drittstaaten gilt die ETA-Pflicht bereits.
Eine ETA kostet 10 Pfund und ermöglicht mehrere Reisen in das Vereinigte Königreich für jeweils bis zu sechs Monate innerhalb von zwei Jahren oder bis zum Ablauf des Reisepasses des Inhabers – je nachdem, was früher eintritt. Die Reisepässe müssen weiterhin vorgelegt werden.


Die ETA gilt für 

  • Aufenthalte von bis zu 6 Monaten zu touristischen Zwecken, zum Besuch von Familie und Freunden, zu Geschäftszwecken oder für ein Kurzzeitstudium
  • Besuche von bis zu 3 Monaten im Rahmen der Visumskonzession für Kreativarbeiter
  • Besuche für eine erlaubte bezahlte Tätigkeit
  • Durchreise durch das Vereinigte Königreich – auch wenn Sie nicht durch die britische Grenzkontrolle gehen.
     
    Weitere Informationen und Anträge >>

25.09.2025; Von Reisen nach Abchasien und Südossetien sowie in die unmittelbare Nähe der Konfliktregionen wird dringend abgeraten.
 
Am 4. Oktober 2025 finden in Georgien Lokalwahlen statt. Im Vorfeld und in der Nachwahlphase ist mit vermehrten Demonstrationen und möglichen Auseinandersetzungen zwischen Polizei und Demonstrierenden zu rechnen, insbesondere in Tiflis. Typische Versammlungsorte in der Hauptstadt sind vor dem Parlament (Shota Rustaveli Avenue) und vor dem Parteibüro „Georgischer Traum“ (Melikishvili Street).
 
Handlungsempfehlungen

  • Lage beobachten: Informieren Sie sich täglich über lokale, internationale und soziale Medien zur aktuellen Sicherheitslage.
  • Bewegungen einschränken: Fahrten in Parlamentsnähe und an bekannten Versammlungsorten auf das absolut Notwendige reduzieren.
  • Demonstrationen und größere Menschenansammlungen konsequent meiden, nicht teilnehmen und sich auch nicht im Umfeld von Protesten aufhalten.
  • Anweisungen befolgen: Den Sicherheitskräften ist jederzeit Folge zu leisten.

31.01.2025: KV 2025 - Empfehlung der BG Bus zur Erhöhung der KV-Löhne per 1.1.2025 um 3,5 %

Am 29. Jänner 2025 hat die Gewerkschaft vida nach 6-stündiger Verhandlung die dritte Kollektivvertragsrunde ohne Einigung abgebrochen. Aufgrund der mangelnden Kompromissbereitschaft sowie des Verhandlungsstils der Vida, ist derzeit nicht abzusehen, wann ein Kollektivvertragsabschluss erzielt werden kann. 

Aus diesem Grund empfehlen wir unseren Mitgliedern, die dem Geltungsbereich des Kollektivvertrages für Dienstnehmer in den privaten Autobusbetrieben unterliegen, auf freiwilliger Basis unter Anrechnung künftiger KV-Erhöhungen - die KV-Mindestlöhne um 3,5%, mit 01. Jänner 2025 zu erhöhen.

Achtung

Um Doppelerhöhungen (freiwillige und KV-Erhöhung) zu vermeiden, kann nach der Rechtsprechung und unter Berücksichtigung des Günstigkeitsprinzips die Anrechnung einer vorzeitigen Erhöhung auf die kollektivvertragliche Erhöhung vereinbart werden (Vorwegnahmevereinbarung). Erfolgt keine derartige Vereinbarung kann es sein, dass ein bereits freiwillig erhöhter Lohn noch einmal zusätzlich, um die kollektivvertragliche Erhöhung anzuheben ist. Diese Problematik stellt sich in der Regel zwar nur bei der Erhöhung der Ist-Löhne, sollte aber aus Gründen der Rechtssicherheit auch bei einer Erhöhung der Mindestlöhne beachtet werden.


Vor Auszahlung der freiwilligen Lohnerhöhung sollte daher eine schriftliche Anrechnungsvereinbarung (Vorwegnahmevereinbarung) mit jedem einzelnen Arbeitnehmer abgeschlossen werden (Details im Infoblatt).

Unsere Empfehlung lautet

„Es wird vereinbart, dass der Arbeitnehmer ab 01.01.2025 eine freiwillige Erhöhung seines Mindest-Lohnes um 3,5% erhält. Diese Erhöhung stellt eine Vorwegnahme der nächsten Erhöhungen der KV-Mindestlöhne dar. Es wird vereinbart, dass diese freiwillige Erhöhung auf die nachfolgende kollektivvertragliche Erhöhung voll angerechnet wird. Ich stimme dieser Vereinbarung ausdrücklich zu [Unterschrift Arbeitnehmer]“  



Vorläufig geht das BMIMI davon aus, dass ENIN / EBIN Förderungen voraussichtlich erst in der zweiten Jahreshälfte 2025 beantragt werden können. Das Zeitfenster für Anträge wird relativ kurz sein. Daher empfiehlt das BMIMI, die Vorbereitungen möglichst frühzeitig zu beginnen.
 
Da die Ausschreibungsunterlagen noch nicht veröffentlicht wurde, regt das BMIMI an, bei EBIN & ENIN Anträgen die Unterlagen/Vorgaben der letzten Jahre als Richtschnur zu nutzen.  Diese sind auf der Homepage der FFG (EBIN bzw. ENIN im Ausschreibungs-Archiv) abrufbar. Anpassungen bei den Kriterien und seien möglich, allerdings würde die Grundstruktur was von Projekten erwartet und abgefragt wird, sicherlich in großen Teilen recht ähnlich ausschauen.

06.03.2025; Nach einem weiteren 10-stündigen Verhandlungsmarathon konnte gestern in der 5. Verhandlungsrunde nach insgesamt mehr als 50 (!) Verhandlungsstunden endlich ein Zwei-Jahres-Abschluss erreicht werden. Die Verhandlungen waren zweifellos die schwierigsten der letzten Jahre. Die Gewerkschaft vida legt dieses Ergebnis nun den Mitgliedern zur formalen Bestätigung bis spätestens 14.3.2025 vor, wobei sich das vida-Verhandlungs-Team bereits ausdrücklich für die Annahme des Abschlusses ausgesprochen hat.  Wir schaffen mit diesem 2-Jahres Paket Planungssicherheit. Der Abschluss sieht folgende Eckpunkte für die Jahre 2025 und 2026 vor: 

Ab 1.1.2025: Erhöhung der Mindest-Stundenlöhne, der Zulage für Garagenarbeiter und der Nächtigungsgebühren um 3,60%


Ab 1.1.2026: Erhöhung der Mindest-Stundenlöhne, der Zulage für Garagenarbeiter und der Nächtigungsgebühren im Ausmaß der rollierenden Inflation zuzüglich 0,1%

Die Mindest-Stundenlöhne, die Zulage für Garagenarbeiter und die Nächtigungsgebühren werden im Ausmaß der rollierenden Inflation (Beobachtungszeitraum 1.11.2024 bis 31.10.2025) zuzüglich 0,1% erhöht.

Spesenvergütungen 2025: Linienverkehr +3,60% (ab 1.1.2025), Gelegenheitsverkehr + 7,0% (ab 1.4.2025)

  • Ab 1.1.2025: Die Spesenvergütung im Linienverkehr (Inland, Ausland) werden - auf Basis des Wertes der Erhöhung von 3,60% - auf einen durch 12-teilbaren Wert erhöht.
  • Ab 1.4.2025: Die Spesenvergütung im Gelegenheitsverkehr (Inland) wird um 7,0% auf einen durch 12-teilbaren Wert erhöht.
  • Die Spesenvergütung im Gelegenheitsverkehr Ausland bleibt unverändert.

Spesenvergütungen 2026

  • Ab 1.1.2026: Die Spesenvergütung im Linienverkehr (Inland, Ausland) werden - im Ausmaß der rollierenden Inflation (Beobachtungszeitraum 1.11.2024 bis 31.10.2025) zuzüglich 0,85% auf einen durch 12-teilbaren Wert erhöht.
  • Ab 1.1.2026: Die Spesenvergütung im Gelegenheitsverkehr wird auf 30,- erhöht.
  • Die Spesenvergütung im Gelegenheitsverkehr Ausland bleibt unverändert.

Nachtzulagen Linienverkehr

  • Ab 1.7.2025: Für den Linienverkehr wird im Zeitraum 23.00 bis 24.00 Uhr eine 50%-Nachtzulage eingeführt
  • Ab 1.1.2026: Für den Linienverkehr wird die 50%-Nachtzulage auf den Zeitraum 22.00 bis 24.00 erweitert.

Ab 1.9.2025: Linienverkehr bis 50 Kilometer – Einführung eines Entschlagungsrecht

Lenker:innen haben künftig im Linienverkehr bis 50km das Recht, 2 reduzierte Ruhezeiten (= 2 Verkürzungen der täglichen Ruhezeit von 11h auf 9h) in der jeweiligen Kalenderwoche ablehnen zu können. Geteilte Dienste/geteilte Ruhen können generell abgelehnt werden (Entschlagungsrecht).

Anrechnung freiwilliger Zahlungen

Sämtliche – im Hinblick auf diesen KV-Abschluss – freiwillig geleisteten Lohnerhöhungen sind auf die kollektivvertraglichen Erhöhungen der Mindestlöhne zur Gänze anzurechnen (siehe auch Rundschreiben des Fachverbandes von 30.1.2025 zur „Empfehlung einer freiwilligen Erhöhung“)

Inkrafttreten

Der neue KV tritt mit 1.1.2025 in Kraft. Die neue Lohntafel wird zeitnahe nachgereicht.

ACHTUNG

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass dieser Überblick zum KV Abschluss der Jahre 2025 und 2026 erst mit Unterschrift der KV-Partner bzw. entsprechender Hinterlegung und Veröffentlichung ab dem angeführten Anwendungszeitpunkt Gültigkeit hat.  


Seitens des Touristischen Informationszentrums der Hauptstadt Bratislava (Ausgeber des Folders Parkplätze für Touristenbusse) wurde uns mitgeteilt, dass die Genehmigung „Permit“ unter der Brücke Most SNP für Ein- und Ausstieg auch im Jahr 2025 benötigt wird.

Aufgrund der Kollisionssituationen und der Auswirkungen auf den öffentlichen Nahverkehr, beschloss die Stadt, die Nutzung der bestehenden Bushaltestelle „Most SNP“ für Touristenbusse einzuschränken. Diese Haltestelle kann seit April 2024 nur noch mit Genehmigung der Hauptstadt angefahren werden.
 
Relevante Informationen zu den Unterlagen mit der Erläuterung zur Genehmigung des “Antrags auf Erlaubnis zum Halten an der Touristenbushaltestelle Most SNP”- Application for a permit for stopping at the tourist bus stop “Most SNP” with the permission of the Capital City of the Slovak Republic, Bratislava Form No. 14 – finden Sie auf der zweiten Seite dieses Antrages auf Englisch.
 
Die näheren Informationen zu Busparkplätzen sind ebenso weiterhin gültig.

Die schwierigen Kollektivvertragsgespräche wurden am 5. März für 2025 und 2026 erfolgreich abgeschlossen. Die KV-Stundenlöhne und die Zulage für Garagenarbeiter wurden für 2025 um 3,6 % erhöht.

Ab 1.1.2026 werden die Stundenlöhne und die Zulage für Garagenarbeiter im Ausmaß der rollierenden Inflation (Beobachtungszeitraum 1.11.2024 bis 31.10.2025) zuzüglich 0,1% erhöht.

Alle sonstigen Änderungen sowie Erläuterungen finden Sie im Informationsschreiben des Fachverbandes.

Seitens des Außenwirtschaftscenter London wurden uns zur Electronic Travel Authorisation (ETA) folgende Informationen zur Verfügung gestellt:

Allgemeine Informationen zur Elektronischen Reisegenehmigung (ETA) bei der Einreise ins VK ab 2.4.2025

Zusätzlich zur Einhaltung der allgemeinen Einreisebestimmungen in das Vereinigte Königreich (VK) benötigen EU-Staatsangehörige und visumfreie Drittstaatsangehörige (siehe Liste der Nationalitäten, die eine ETA benötigen) für die Einreise ins VK ab 2.4.2025 die ‚Electronic Travel Authorisation‘ oder ‚ETA‘.  Die ‚Electronic Travel Authorisation‘ oder ‚ETA‘ ist kein Visa sondern (Originaltext): ‘A digital permission to travel – it is not a visa and does not permit entry into the UK – it authorises an individual to travel to the UK.

Im Leitfaden der britischen Regierung (gov.uk) finden Sie Informationen wie Sie die elektronische Reisegenehmigung (ETA) beantragen können.

  • Österreichische Staatsbürger:innen können seit 5.3.2025 das ETA für Einreisen am / ab 2.4.2025 beantragen, näheres hier.
  • Jede Person muss das ETA einzeln für sich persönlich beantragen, da dieses mit dem Reisepass verbunden wird.
  • Für die Ausreise ist kein „Check Out“ oder Vorzeigen der ETA notwendig.
  • Das ETA kostet GBP 10.00,- und ist nicht refundierbar, ab 9.4.25 GBP 16.00,-
  • Das ETA ist 2 Jahre lang gültig, innerhalb dieses Zeitraums können Sie auch mehrmals einreisen (unter Beachtung der Einreisebestimmungen). Achtung: wenn der Reisepass abläuft, muss ein neues ETA beantragt werden.
  • Der einfachste Weg das ETA zu beantragen ist über die UK ETA App oder die gov.uk Webseite Apply for an ETA to come to the UK. Wir raten davon ab Drittanbieter zu benützen.
  • Die Ausstellung kann bis zu 3 Arbeitstage dauern, oftmals auch kürzer.
  • Für den reinen Flughafentransit – also wenn man die Grenzkontrolle z.b. für einen self-check-in nicht überschreiten muss, wird keine ETA benötigt. Es wird empfohlen sämtliche Dokumente mitzuführen, die bestätigen, dass sich die Passagiere nur „airside“ aufhalten und nicht durch die Grenzkontrolle müssen, für den Fall von ungeplanten Flugverspätungen – oder ausfällen. 

Auf folgenden Webseiten finden Sie weitere Informationen zur Neuen Elektronische Reisegenehmigung (ETA) für EU-Staatsangehörige für die Einreise in das Vereinigte Königreich ab 2.April 2025:

Beantragung ETA für eine Gruppe

Da die ETA mit jedem individuellen Reisepass verbunden wird, gibt es keine Möglichkeit eine Gruppen-ETA zu beantragen.
Dazu findet sich im Leitfaden der britischen Regierung folgender Hinweis (Originaltext):

Group applications Each person must apply separately. You may get decisions at different times, even if you apply at the same time as others.

Die ETA kann über die UK ETA App (in diesem Fall ausschließlich persönlich durch die betroffene Person) oder diese Webseite der britischen Regierung (anstatt der App) beantragt werden. Auf der Website können grundsätzlich auch Drittpersonen für eine betroffene Person die Antragstellung übernehmen (z.B. Eltern für Kind). Zur Antragstellung auf der Website benötigt man den Pass und ein Foto muss hochgeladen werden. Siehe auch den Hinweis online  

If you cannot use the app You can apply online. If you are applying for someone else who is not with you, you should apply online.

Falls Sie einen Drittanbieter finden, der einen ETA-Gruppenantrag anbietet, raten wir davon ab. 
Wir weisen wir darauf hin, dass es bei einigen Details zur ETA Umsetzung noch offene Fragen gibt, die in den kommenden Tagen und Wochen seitens der britischen Behörden geklärt werden.

Ab dem 1. November 2024 werden zahlreiche neue Straßenabschnitte in Polen mautpflichtig.
Weitere Informationen finden Sie beim Mautbetreiber e-TOLL.

Wir freuen uns, Sie über den Start des Pilotprojekts „Entlastung Schwedenplatz“ mit 1. Juni 2025 zu informieren. Ziel ist es, Wiener Busunternehmen die kurzzeitige Nutzung von Nachziehwarteplätzen nahe der Ein- und Ausstiegszone Schwedenplatz zu ermöglichen. So wird ein reibungsloser Fahrgastwechsel unterstützt und die Verkehrslage entschärft. Die Fachgruppe übernimmt die Kosten für die ersten 15 Minuten an den Standorten Ringturm bzw. Franz Josefs Kai – bis zu drei Wartevorgänge pro Tag und Fahrzeug. Auch die Parkgebühr am Busparkplatz Reichsbrücke wird bei entsprechender Nutzungskombination für max. 3 Stunden (bis EUR 18,00) ersetzt.
Was ist zu tun:
Abschluss eines Vertrages mit der Fachgruppe Autobus-, Luftfahrt- und Schifffahrtunternehmungen
Registrierung der Lenker in der APCOA Flow-App
Übermittlung der Unterlagen (Vertrag und Excel-Datei) an die Fachgruppe Autobus-, Luftfahrt- und Schifffahrtunternehmungen

Weitere Details entnehmen Sie bitte den Unterlagen: 

04.12.2025: Die neuen Einreise-/Ausreisesystem-(EES)-Kontrollen am Hafen von Dover im Südosten Englands haben eine neue Route, neue Passagierverfahren und einen versiegelten Weiterfluss geschaffen. Zur Unterstützung der Betreiber hat das Passagierverkehrsmitglied der IRU im Vereinigten Königreich, die IRU einen prägnanten Videoführer veröffentlicht.
 
Um den Betreibern bei der Vorbereitung auf die neuen Grenzverfahren im Hafen von Dover zu helfen, hat CPT einen "Need-to-know"-Videoleitfaden bereitgestellt, der die neue Busroute, die Passagierkontrollen, den Versiegelungsprozess und die Fußfahrerregelungen erklärt.
 
Die Änderungen folgen auf die Einführung des EES, dass das manuelle Passstempeln für Nicht-EU-Bürger, die in den Schengen-Raum einreisen, durch digitale Identitäts- und biometrische Kontrollen ersetzt.
Dovers einzigartiges Layout – bei den britischen und französischen Kontrollen nebeneinander in einem begrenzten Bereich arbeiten, der täglich Tausende von Reisebuspassagieren abwickelt – erforderte die britischen Behörden, eine eigene Western Docks-Verarbeitungsanlage einzurichten, um diese neuen Anforderungen umsetzbar zu machen.
 
Die Leitlinien von CPT UK erklären, was Betreiber erwarten können. Alle Busse fahren nun in die Western Docks-Anlage ein, bevor sie den Fährterminal erreichen, wo die Passagiere für Identitätskontrollen in der Halle aussteigen, bevor sie wieder einsteigen. Der Bus wird dann versiegelt und muss direkt zu den französischen Grenzkontrollen in den Eastern Docks fahren.
Fußgänger folgen einem separaten, shuttlebasierten Fluss. Aufgrund der begrenzten Shuttlekapazität wird Betreibern, die mit großen Gruppen reisen, geraten, die Fährgesellschaften im Voraus zu informieren.
 
Die Leitlinien beschreiben außerdem weitere Punkte, auf die Betreiber achten müssen:

  • Busse ohne Buchung müssen vor dem Ticketkauf das vollständige Verfahren absolvieren.
  • Passagiere, die nicht reisen können, müssen von der französischen Grenzpolizei aus der EES ausgeloggt werden, um genaue 90/180-Tage-Aufzeichnungen zu führen – während der gestaffelten Einführung kann eine gewisse Flexibilität gelten.
  • Barrierefreiheitsprobleme bestehen weiterhin aufgrund schmaler Fahrspuren und des Fehlens erhöhter Bordsteine an der Passagierabfertigungsanlage.
  • Selbst unbeladene Busse, die nur mit einem Fahrer reisen, müssen dieselbe Route nehmen. 

Das Video PoD Coach Process Animation Explainer bietet einen klaren visuellen Überblick über den neuen Prozess im Hafen von Dover. 
 
Die IRU hat kürzlich gemeinsam mit CPT und anderen Mitgliedern – der Federation of Belgian Bus and Coach Operators (FBAA) und FlixBus – den Hafen von Dover besucht, um das System aus erster Hand zu beobachten.
Der Besuch zeigte, wie der neue Fluss unter realen Bedingungen funktionieren wird, unter anderem, wie folgendes:

  • Die Busse werden in den speziellen Verarbeitungspunkt geleitet.
  • Passagiere werden durch Identitätskontrollen gebracht.
  • Versiegelungsfunktionen in der Praxis

Während das EES weiterhin an Schengen-Einreisepunkten ausgerollt wird, bietet der Hafen von Dover eines der ersten realen Beispiele für die Verwaltung großer Gruppen von Reisebuspassagieren.
Für weitere Hinweise können Betreiber, die vom CPT bereitgestellten Ressourcen konsultieren.

 
Estland - Einreise aus der Russischen Föderation nach Estland Grenzüberquerung zwischen Estland und der Russischen Föderation
Estland hat am 8. August 2024 an allen Grenzübergängen zu Russland eine vollständige Zollkontrolle des Grenzverkehrs eingeführt. Sie umfasst Personen-, Fahrzeug-, Waren- und Gepäckkontrollen. Es ist mit erhöhten Abfertigungszeiten zu rechnen. Weiterführende Informationen sind bei der zuständigen Zollbehörde (Police and Border Guard Board) erhältlich. Die sog. Saatse-Stiefel-Straße, die von Estland aus kurz über russisches Territorium führt, ist geschlossen.
 
Ausfuhr von Barmitteln/Öffnungszeiten
Die derzeit gültigen EU-Sanktionen umfassen ein Ausfuhrverbot für Barmittel auf alle amtlichen Währungen der EU-Mitgliedstaaten aus den EU-Mitgliedstaaten in die Russische Föderation. Ausnahmen bestehen für den Eigenbedarf (siehe EU-Verordnung 2022/345 vom 1. März 2022). Dieser ist auf den persönlichen Gebrauch des Reisenden und mitreisender enger Familienangehöriger begrenzt (keine Mitnahme für Dritte). Der Eigenbedarf und seine Höhe sind an der EU-Außengrenze plausibel nachzuweisen und werden durch die Grenz- und Zollbehörden teils sehr restriktiv ausgelegt (niedriger dreistelliger Betrag pro Person). Die Anmeldepflicht für Barmittel ab einer Höhe von 10.000 EUR gilt unabhängig von der Währung.
 
Estland hat zu Ende April 2025 die Vorschriften zur Ahndung von Verstößen gegen die EU-Sanktionen erneut verschärft. So wird der Versuch der Ein- oder Ausfuhr sanktionierter Güter sowie von Barmitteln bis 10.000 EUR als Vergehen geahndet und kann mit empfindlichen Bußgeldern belegt werden. Bei wiederholten Verstößen gegen die Sanktionen sowie beim Versuch der Ein- oder Ausfuhr von Barmitteln über 10.000 EUR werden strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet, die Bußgelder in beträchtlicher Höhe und eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Jahren zur Folge haben können. Auch die Ausfuhr von Bargeldbeträgen zur Bezahlung medizinischer Eingriffe in der Russischen Föderation fällt unter die EU-Sanktionen und wird entsprechend strafrechtlich verfolgt.
 
Grenzübertritte
Grenzübertritte am Grenzübergang Narva-Ivangorod sind bis auf Weiteres nur zu Fuß und nur zwischen 7 und 22 Uhr möglich. Für sämtliche Fahrzeuge ist der Grenzübergang gesperrt.
 
Die Grenzübergänge Koidula und Luhamaa sind derzeit auch für Fahrzeuge geöffnet. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Website der estnischen Grenzschutzbehörde: Police and Border Guard Board
 
Die estnischen Grenzschutzbehörden behalten sich vor, Grenzübergänge zur Russische Föderation kurzfristig zu schließen, und raten daher derzeit von Reisen aus Estland in die Russische Föderation ab. Eine Rückreise über estnische Grenzübergänge aus der Russischen Föderation in die Europäische Union ist im Falle einer Schließung nicht mehr möglich.
 
Die Einreise mit in der Russischen Föderation zugelassenen Pkws nach Estland ist aufgrund Art. 3i der EU-Verordnung 833/2014 grundsätzlich untersagt. Weitergehende Informationen (auch zu möglichen Ausnahmen sowie weiteren Einfuhrbeschränkungen, z. B. falls Gegenstände nicht offensichtlich zum persönlichen Gebrauch während der Reise bestimmt sind) sind bei der zuständigen Zollbehörde erhältlich. Auch die Einreise mit in Belarus zugelassenen Pkws ist seit Juli 2024 aufgrund Ziffer 15 (Art. 1ra) der EU-Verordnung 2024/1865 (L_202401865DE.000101.fmx.xml) vom 29. Juni 2024 grundsätzlich untersagt.
Bitte informieren Sie sich über den aktuellen Stand der Regelungen auf der offiziellen Regierungsseite Estlands: Avaleht |bzw. der Grenzschutzpolizei: Police and Border Guard Board   

Die Stadt Florenz hat neue Vorschriften für Reisebusse verabschiedet, die strengere Strafen für illegale Halte und Parken vorsehen. Mit den neuen Maßnahmen wird auch die Bushaltestelle in der Viale Ariosto abgeschafft.

Ab dem 15. November werden Unternehmen, deren Fahrzeuge außerhalb der ausgewiesenen Bereiche halten oder parken, mit sofortigen Einschränkungen belegt: Sieben Tage lang dürfen sie keine neuen Zugangstickets kaufen oder bereits gekaufte Pässe aktivieren. Ein zweiter Verstoß innerhalb eines Jahres führt zu einer 30-tägigen Sperre.

Laut Andrea Giorgio, Stadtrat für Mobilität in Florenz, ist der neue Disziplinarplan Teil einer umfassenderen Initiative zur Eindämmung von Verkehrsverstößen durch Reiseveranstalter und zur Verbesserung der Lebensqualität der Einwohner. Zu den jüngsten Maßnahmen gehören die Verlegung des Busbahnhofs zur Piazza Vittorio Veneto und die Aktivierung des Überwachungssystems „Green Shield” (Scudo Verde), mit dem bereits durchschnittlich 12 unbezahlte Zufahrtsverstöße pro Tag aufgedeckt wurden.

Bei der Schiffsanlegestelle Nussdorf findet man in 1190 Wien, Relegasse das Schild:
„Fahrverbot ausgenommen Radfahrer und Berechtigte gemäß Wasserstraßenverkehrsordnung“
 
Da es immer wieder vorkommt, dass sich vor allem Taxifahrer weigern, das Fahrverbot zu missachten und ihre Gäste nicht zu den Schiffen bringen, dürfen wir darauf hinweisen, dass man laut Standort- und Infrastrukturpolitik der WK Wien zu folgendem Fazit gekommen ist:
Wenn man annimmt, dass das Verkehrszeichen Fahrverbot ausgenommen Berechtigte nach Wasserstraßen-Verkehrsordnung ordnungsgemäß kundgemacht wurde, sind Taxi-, Bus- und Versorgungszufahrten von der Ausnahme erfasst und daher legal möglich.

Seit 2021 wird von der Stadt Köln ein neues Konzept für die Anreise von Reisebussen in der Adventszeit umgesetzt.
 
Sofern Sie eine Fahrt nach Köln in der Vorweihnachtszeit planen, wird gebeten, die nachfolgenden Regelungen der Stadt Köln zur Kenntnis zu nehmen und Ihre Busfahrer:innen und Gäste zu informieren.
 
Die wichtigsten Eckpunkte:

  • Gültig für den Zeitraum 27.11. bis 23.12.2025 (täglich, unabhängig vom Wochentag).
  • Der zentrale Haltepunkt Gereonstraße ist in diesem Zeitraum durchgängig gesperrt.
  • Stattdessen direkte Anfahrt des Koelnmesse Parkplatzes P22.
  • Ein kostenpflichtiger Stellplatz ist zu buchen, dieser kann vorab online (50,- € pro Buchung oder 75,- € für 48 Stunden) oder vor Ort bei Einfahrt auf den Parkplatz (55,- € pro Buchung oder 80-, € für 48 Stunden) gebucht werden.
  • Es stehen feste Buchungsfenster mit limitierten Stellplätzen pro Stunde zur Verfügung.
    • eine zeitnahe Vorab-Buchung und eine Einhaltung der gebuchten Zeit-Slots wird empfohlen.
  • Kostenfreie Shuttlebusse (Linie 199) für Reisebus-Gäste vom Parkplatz P22 bis zum Heumarkt (Altstadt) und zurück.
    • durchgängige Fahrten zwischen 10 und 22 Uhr, die Busse fahren ohne eine feste Taktung, diese variiert entsprechend des Besucheraufkommens. Die Fahrtdauer variiert je nach Verkehrsaufkommen.
    • bitte planen Sie an allen Tagen, insbesondere jedoch samstags, ausreichend Zeit für den Transfer zu P22 und die Abreise ein.

Weitere Informationen: 

Alle Details finden Sie hier auf den Seiten der Stadt Köln:

Zudem werden die Infos wie üblich auch auf der Seite „Anreise mit dem Reisebus“ veröffentlicht, auf der Sie auch die regulären Informationen zur Anreise außerhalb der Adventszeit finden.

Weihnachten in Köln: Die ersten Kölner Weihnachtsmärkte sind ab dem 14. November (Hafen-Weihnachtsmarkt) und 17. November (u.a. Weihnachtsmarkt am Kölner Dom) geöffnet.
Weitere Informationen zu den verschiedenen Märkten und den jeweiligen Öffnungszeiten werden sukzessive hier auf unserer Weihnachts-Website veröffentlicht.

Rückfragen: Bei Rückfragen zum Verkehrskonzept für Reisebusse bzw. weiteren verkehrstechnischen Details wenden Sie sich bitte an das Verkehrsmanagement der Stadt Köln, per Kontaktformular oder Email.
 
Bei sonstigen touristischen Fragen und Tipps für Köln steht Ihnen die KölnTourismus GmbH gerne zur Verfügung. 


Die AKM führt österreichweit regelmäßig Aktualisierungen der Lizenzverträge im Bereich Personenbeförderung – Autobusse durch.
Dabei werden sowohl Unternehmen mit bestehenden AKM-Lizenzverträgen wie auch neue Unternehmen am Markt sukzessive von der AKM kontaktiert.
Die neuen Informationsunterlagen „Infoblatt“ wurden vom Veranstalterverband und der AKM überarbeitet.

Dazu im Detail:
Die öffentliche Musikdarbietung von geschützten Werken in Autobussen ist lizenzentgeltpflichtig.
Die Verwertungsgesellschaft AKM vertritt die Urheber dieser Werke und setzt die Lizenzierung am Markt um.
Die für Sie, zwischen Veranstalterverband Österreich/WKÖ und AKM ausverhandelten relevanten Lizenzentgelte, finden Sie im beigefügten Informationsblatt.
Da es sich hierbei generell um Monatstarife handelt und diese auch gegebenenfalls aliquotiert werden, ersuchen wir bei nicht ganzjähriger Nutzung der AKM auch gleich den konkret geplanten Nutzungszeitraum im Fragebogen anzugeben.
Wichtig: Eine lizenzpflichtige Meldung an die AKM ist nur im Falle der öffentlichen Musiknutzung nötig. So sind beispielweise Linienverkehr, aber auch Schüler- oder Krankentransporte in denen keinerlei geschützte Musik öffentlich aufgeführt wird, nicht betroffen.

Sollten Sie Fragen haben, steht Ihnen das Team des Veranstalterverbandes Österreich jederzeit gerne mit folgenden Kontaktdaten zur Verfügung:
Mag. Martin Pinczolits (Bundesgeschäftsführer-Stv.)
Veranstalterverband Österreich
A-1010 Wien, Dorotheergasse 7/1
T    +43 (0) 1 512 29 18-11
F    +43 (0) 1 512 29 18-33
E    pinczolits@vvat.at
www.vvat.at

Aufgrund heftiger Unwetter ist es im Osten und Südosten des Landes vielerorts zu Überschwemmungen gekommen. Besonders betroffen ist die Provinz Valencia. Auch Teile Andalusiens und Kastilien-La Manchas sowie Teruel/Aragonien sind betroffen. Vielerorts sind Flüsse über die Ufer getreten. Bestimmte Katastrophengebiete können durch die Rettungsdienste nur eingeschränkt erreicht werden.
 
Der Zugverkehr ist in den betroffenen Gebieten zum Teil ausgesetzt und manche Straßen sind nicht befahrbar.

  • Für die an die Provinz Valencia angrenzende Provinz Castellón wurde eine Hochwasserwarnung ausgesprochen. Stärkere Regenfälle sind auch in Teilen Extremaduras, Andalusiens und Kataloniens mit der Gegend, um Tarragona zu erwarten. Auch auf den Balearen wurde die Bevölkerung zu größter Vorsicht aufgerufen. Informieren Sie sich über die lokalen und internationalen Medien und Wetterdienste und sehen Sie derzeit von nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Provinzen Valencia und Castellón ab.
  • Viele Straßen sind für den Verkehr gesperrt:
  • Falls Sie sich aktuell in den betroffenen Gebieten aufhalten, befolgen Sie bitte die Verhaltenshinweise der örtlichen Behörden.
  • Beachten Sie stets Verbote, Hinweisschilder und Warnungen sowie die Anweisungen lokaler Behörden.

Stand: 4. November 2024 

Es freut uns sehr, dass unser Pilotprojekt zur Entlastung der Verkehrssituation am Schwedenplatz nun auch medial kommuniziert wurde. Nachstehend finden Sie alle Presseaussendungen:
 

  • Presseaussendung Wirtschaftskammer Wien
  • Heute.at – „Schluss mit Chaos – neue Bus-Plätze am Schwedenplatz“
  • Oe24.at – „Pilotprojekt: Gratis Parken für Wiener Busse am Schwedenplatz“
  • Meinbezirk.at – „Wirtschaftskammer will Busreisen sicherer machen“
  • Vienna.at – „Verkehrsentlastung am Wiener Schwedenplatz: Reisebusse erhalten Warteplätze“
  • msn.com – „Verkehrsentlastung am Wiener Schwedenplatz: Reisebusse erhalten Warteplätze“
  • Kronen Zeitung – „Gratis Parken statt Busse in zweiter Spur“
  • Radio Wien Stadtjournal „Streit um Touristenbusse am Schwedenplatz“
  • WIEN EXTRA „Gratis Bus Parkplätze am Schwedenplatz“

Sowohl belgische Firmen als auch andere Unternehmen in der EU-Gemeinschaft müssen ihren Erstattungsantrag online einreichen.

Ausländische Firmen müssen ihre Erklärung online über die Anwendung PDIE einreichen.
 
Der Zugriff auf diese Anwendung ist durch ein Authentifizierungssystem gesichert. Bei der ersten Registrierung werden Sie automatisch zur Forreg-Anwendung weitergeleitet. In der Forreg-Anwendung müssen Sie alle relevanten Informationen angeben, um sich als nicht in Belgien ansässige Person zu identifizieren. Auf diese Weise kann eine Verbindung zwischen einer natürlichen Person (die den Antrag stellt) und der juristischen Person, für die sie arbeitet, hergestellt werden. Es ist also nicht mehr möglich, Anträge in Papierform einzureichen. 
 
Nähere Informationen zur Forreg-Anwendung finden Sie hier. Kapitel: „WIE ERHALTE ICH ZUGRIFF AUF DIE ANWENDUNGEN?“
 
Weitere Auskünfte zum Verfahren (Anmelden) finden Sie hier.
 

Die neuen Vorschriften bieten eine größere Flexibilität bei der Planung von Lenkpausen, täglichen Ruhezeiten und der Anwendung der 12-Tage,-Regelung, auch im Inland. Die entsprechende Verordnung (EU) 2024/1258 wurde am 2. Mai 2024 im EU-Amtsblatt veröffentlicht und tritt am 22. Mai 2024 in Kraft.

Alle Änderungen finden Sie im Rundschreiben des Fachverbandes verlinken; ebenso einen Ausblick auf weitere Änderungen, die 2025 bzw. 2026 in Kraft treten werden.
 
Bitte beachten Sie im Zusammenhang mit den Änderungen ab 22. Mai 2024, dass auch erweiterte Mitführverpflichtungen von EU-Fahrtenblättern gelten.

Garagen-, Tankstellen- und Serviceunternehmungen

22.01.2025: Fachgruppe Garagen-, Tankstellen- und Serviceunternehmungen

Aktuell wurde leider noch kein Kollektivvertragsabschluss bei den diesjährigen Kollektivvertragsverhandlungen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Garagen-, Tankstellen- und Serviceunternehmungen Österreichs erzielt. Die Forderungen der Gewerkschaften vida und GPA liegen momentan leider noch stark von den Vorstellungen der Arbeitgeberseite entfernt, so dass ein tragbarer Kompromiss noch nicht gefunden werden konnte.

Die ökonomische Situation vieler Unternehmen ist aktuell äußerst herausfordernd. Daher wurde an das arbeitgeberseitige Verhandlungsteam der klare Auftrag seitens der Mitgliedsbetriebe erteilt, einen möglichst maßvollen Abschluss zu erzielen, der die schwierige wirtschaftliche Situation der Betriebe widerspiegelt.

Sobald ein Abschluss erzielt ist, werden Sie per Newsletter und über die Homepage informiert.


22.01.2025: Fachgruppe Garagen-, Tankstellen- und Serviceunternehmungen

Der Verband der Brauereien Österreichs informiert im Zusammenhang mit der bevorstehenden Erhöhung des Mehrwegpfands auf Gebindeformen, die mit 9 Cent bepfandet sind. Basierend auf intensiven Gesprächen und Vorbereitungen des Verbands der Brauereien Österreichs mit dem Lebensmitteleinzelhandel wird dieser Pfandsatz in Kürze auf 20 Cent erhöht.

Download

Nähere Informationen zu dieser Maßnahme nachlesen.

Spedition und Logistik

11.03.2024: Die Zuverlässigkeitsüberprüfung  ist bis spätestens 31. Mai 2024 für alle Personen, die diese erfolgreich durchlaufen müssen und noch nicht in der vom BMK zur Verfügung gestellten Anwendung: Zuverlässigkeitsüberprüfung / Aviation Security (ZÜP), im Unternehmensserviceportal eingegeben wurden, zu übermitteln.

Download

BMK Original: Zuverlässigkeitsüberprüfungen § 134a LFG (PDF)


Die Befragung hat im Oktober stattgefunden und es haben insgesamt 45 Spediteure teilgenommen.

In der Speditionsbranche wird die Geschäftslage und Nachfrage deutlich in der Vergangenheitsbetrachtung negativ gesehen. Die Prognose wird bei der Geschäftslage leicht negativ eingeschätzt. Bei der Nachfrageentwicklung sehen die Befragten für die Zukunft eine leichte Verbesserung. Unzureichende Nachfrage ist nun bereits für 60 Prozent der Befragten der wichtigste Grund als Behinderung ihrer Geschäftstätigkeit. Der Anteil der Befragten mit ausreichend empfundenen Auftragsbestand ist auf weniger als 4 von 10 Befragten gesunken. Das ist der niedrigste Wert seit Ausbruch der Pandemie 2020. Für die Preiserwartung geht der Branchenschnitt von steigenden Preisen aus. Die Beschäftigungsentwicklung der letzten 3 Monate war deutlich negativ; in der Zukunftseinschätzung wird allerdings von einer leichten Steigerung der Beschäftigung ausgegangen.

WIFO Konjunkturtest Q4/25: Güterbeförderung Oktober 2025 WIFO Konjunkturtest Q2/25:Sonderauswertung April 2025


Auswertung des WIFO Konjunkturtests Sonderauswertung November 2024


07.11.2023: Gerne informieren wir über die neuesten Auswertungen des WIFO Konjunkturtests für SpediteurInnen. Die Befragung hat im Oktober stattgefunden und es haben insgesamt 33 Speditionen teilgenommen. 

Die Einschätzung der UmfrageteilnehmerInnen ist in Bezug zu Vergangenheit und Zukunftserwartungen weiterhin pessimistisch.

In der Speditionsbranche werden Geschäftslage und Nachfrage negativ eingeschätzt. Bei der Nachfrage in den kommenden 3 Monaten wird im Branchenschnitt nur ein geringer Rückgang erwartet. Bezüglich der Preiserwartung gehen die Befragten im Branchenschnitt von stabilen bzw. leicht steigenden Preisen aus. Die Beschäftigungsentwicklung der letzten 3 Monate war zwar noch positiv; in der Zukunftseinschätzung ist jedoch ein Rückgang in der Branche abzulesen.

Zum Download

WIFO Konjunkturtest Q4|2023 - Auswertung Speditionen (PDF)

Die Befragung hat im Jänner stattgefunden und es haben insgesamt 40 Spediteure teilgenommen.

In der Speditionsbranche ist das Umfrageergebnis mit negativen Einschätzungen zu Geschäftslage, Nachfrage und Beschäftigung sowohl in Vergangenheitsbetrachtung als auch in Zukunftseinschätzung. Die unzureichende Nachfrage ist ein starkes Thema, das die Hälfte der Befragten betrifft. Ein Mangel an Arbeitskräften wird dagegen kaum als primäre Behinderung der Geschäftstätigkeit gesehen. Auffallend ist auch, dass Finanzierungsprobleme etwas öfter genannt werden (allerdings ausgehend von einem sehr niedrigen Wert).

Auswertung des WIFO Konjunkturtests Q1/25


Am 22. Mai 2024 wurde die vierte Kollektivvertragsrunde ohne Einigung mit der Gewerkschaft vida beendet. Damit ist ein Kollektivvertragsabschluss und ein Inkrafttreten eines neuen Kollektivvertrages zum Stichtag 1. April 2024 nicht mehr realistisch.
Wie schon bisher, sind wir bei den Verhandlungen ausschließlich mit fest gefahrenen Positionen der Gewerkschaft vida konfrontiert. Auch nach vier Verhandlungsrunden rückt die Gewerkschaft - trotz abermaliger Nachbesserung der Arbeitgeberangebote - von ihren Forderungen nicht ab. Vorerst wurden keine weiteren Termine vereinbart.
 
Als Fachverband Spedition und Logistik sind wir uns der sozialpartnerschaftlichen Verantwortung gegenüber unseren Mitgliedsunternehmen sowie in besonderem Maße auch gegenüber deren Mitarbeiter:innen bewusst.
 
Aus diesem Grund gibt der Fachverband folgende Empfehlung an seine Mitglieder ab 
Wir empfehlen unseren Mitgliedern, die dem Geltungsbereich des Kollektivvertrages für die Arbeiter:innen der Speditions- und Lagereibetriebe Österreichs unterliegen, auf freiwilliger Basis unter Anrechnung künftiger KV-Erhöhungen - die KV-Mindestlöhne und Lehrlingseinkommen um 5,8% (zB mit 01. Mai 2024 oder mit 01. Juni 2024) zu erhöhen.
 
Achtung (!) Bei Erhöhung der KV-Löhne / Lehrlingseinkommen 

Um Doppelerhöhungen (freiwillige und zusätzliche KV-Erhöhung) zu vermeiden, kann nach der Rechtsprechung und unter Berücksichtigung des Günstigkeitsprinzips die Anrechnung einer vorzeitigen freiwilligen Erhöhung auf die nachfolgende kollektivvertragliche Erhöhung vereinbart werden (Vorwegnahmevereinbarung). Erfolgt hingegen keine derartige Vereinbarung, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der bereits freiwillig erhöhte Lohn bzw. das Lehrlingseinkommen noch einmal zusätzlich um die kollektivvertragliche Erhöhung angehoben werden müsste.
 
Vor Auszahlung der freiwilligen Lohnerhöhung bzw. Erhöhung der Lehrlingseinkommen ist es daher unbedingt notwendig, eine schriftliche Anrechnungsvereinbarung (Vorwegnahmevereinbarung) mit jedem:r einzelnen Arbeitnehmer:in bzw. Lehrling abzuschließen.
 
Unsere Empfehlung lautet
Es wird vereinbart, dass der:die Arbeitnehmer:in / Lehrling ab …… eine freiwillige Erhöhung seines:ihres Lohnes / Lehrlingseinkommens um 5,8% erhält. Diese Erhöhung stellt eine Vorwegnahme der nächsten kollektivvertraglichen Erhöhung der KV-Mindestlöhne bzw. Lehrlingseinkommen dar. Es wird vereinbart, dass diese freiwillige Erhöhung auf die nächste kollektivvertragliche Erhöhung voll angerechnet wird.
 
Ich stimme dieser Vereinbarung ausdrücklich zu
[Unterschrift Arbeitnehmer:in / Lehrling]“
 
Siehe ergänzend Hitz/ Schrank: Zur Zulässigkeit der Vorwegnahme von Kollektivvertragserhöhungen durch Überzahlung im laufenden Arbeitsverhältnis (PDF), ARD 6819/5/2022 · Heft 6819 v. 13.10.2022; Schrank, Arbeits- und Sozialversicherungsrecht, 81.Lfg (Juli 2018) LexisNexis 
Auszug aus dem Kommentar von Prof. Schrank zu Anrechnungs- bzw. Vorwegnahmevereinbarungen sowie den o.g. Fachpublikation in der Zeitschrift ARD. (PDF)
 
Hinweis

Die Auszahlung einer steuerfreien Mitarbeiterprämie ist für Mitarbeiter:innen, die dem Kollektivvertrag für die Arbeiter:innen der Speditions- und Lagereibetriebe Österreichs unterliegen, derzeit nicht möglich, da es dazu einer Ermächtigungsgrundlage in einer lohngestaltenden Vorschrift (Kollektivvertrag) bedarf, diese aber nicht existent ist.

Seit Anpassung der rechtlichen Grundlagen („Kontrollrichtlinie“) wird die falsche oder fehlende Länderkürzeleingabe als schwerer Verstoß eingestuft. Eine solche Übertretung ist anzeigepflichtig und die Mindeststrafe beträgt für den Lenker 200 €.
Nach Artikel 34 Abs. 7 der VO (EU) 165/2014 ist jeder Fahrer verpflichtet, im digitalen Fahrtenschreiber

  • das Ländersymbol des Staates einzugeben, in dem er seine tägliche Arbeitszeit beginnt, sowie
  • das Ländersymbol des Staates einzugeben, in dem er seine tägliche Arbeitszeit beendet.

Diese Pflicht ist den Lenkern grundsätzlich bekannt und wird dies auch regelmäßig bei Polizeikontrollen überprüft. Jeder Fahrer muss daher bei Arbeitsbeginn und Arbeitsende den Ländercode setzen – ohne Ausnahme.
Argumente wie: „Ich fahre nicht ins Ausland“ oder „Ich stelle den Bus/LKW jeden Tag am selben Ort ab“ sind irrelevant, die Eingabe ist in jedem Fall vorgeschrieben.

Häufige Fehlerquelle

  • Das Steckenlassen der Fahrerkarte.
  • Wer die Karte im Gerät lässt, bekommt keine automatische Aufforderung zur Eingabe und vergisst dies leicht.

Kein Kontrollgerät auf dem Markt führt diese Eingabe automatisch durch – es ist immer eine aktive Handlung des Fahrers erforderlich.

Kontrollzeiträume

Da der Auswertezeitraum nun 56 + 1 Tage beträgt, können solche Versäumnisse noch leichter durch die Exekutive festgestellt und geahndet werden.


Auf Basis der Fragen anlässlich des Webinars zur neuen Maut hat uns die ASFINAG eine Zusammenfassung der Fragen und Antworten übermittelt.

FAQs Wegekosten-Richtlinie Webinar (PDF)

Transport und Verkehr

04.05.2023 - Ab 01.05.2023 sind alle Antragsteller:innen verpflichtet, eine Woche vor Durchführung eines geplanten Sondertransportes (ab einer Gesamtbreite von 3,51 m sowie einer Länge von über 30,01 m) mit einem gültigen Bescheid einer straßenpolizeilichen Bewilligung (hinsichtlich der Einrichtung von Halt- und Parkverboten), eine E-Mail an m29_parken_sondertransporte-l@wien.gv.at mit der entsprechenden P90 Zahl und den genau definierten Zeitraum des Sondertransportes sowie die betroffenen Straßenzüge hinsichtlich der Halt- und/oder Parkverbot zu übermitteln.

Verzögerungen beim Sondertransport

(PDF)

08.11.2023 - Fachgruppe: Transporteure, Busunternehmen: Auf Basis der noch nicht kundgemachten MauttarifVO haben wir die voraussichtlichen Werte der Maut 2024 errechnet. Mit der Kundmachung der MauttarifVO ist in den nächsten Tagen zu rechnen.

Download

Maut-Tarife 2024 (PDF)

Ab sofort werden bis auf Weiteres keine Genehmigungen über die Brigittenauerbrücke (B201502), von A22 bzw. Donauturmstraße kommend nach Handelskai für Sondertransporte ab einschließlich 12 Tonnen Achslast erteilt.

Downloads

Transporteure

Am 24. Juli 2025 wurden bedeutende Änderungen zum Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG) veröffentlicht. Neben begrüßenswerten Neuerungen bringt die Novelle auch zusätzlichen Verwaltungsaufwand für Unternehmen im Zusammenhang mit der Nutzung von Mietfahrzeugen mit sich. Im Sondernewsletter vom Juli 2025 haben wir darüber informiert und wir bringen diese Information neuerlich in Erinnerung.

Meldepflicht für Kennzeichen von Mietfahrzeugen (bereits gültig seit 24. Juli 2025)

Der Unternehmer hat die amtlichen Kennzeichen der Mietfahrzeuge der Fahrzeugklassen N1, N2 und N3 sowie die Anhänger der Klassen O1, O2, O3 und O4, über die das Unternehmen verfügt, unverzüglich nach Beginn und Ende der Miete an die konzessionserteilende Behörde zu melden.
 
Der Gesetzgeber regelt die Form der Meldung nicht, sie kann daher auf gängigem Weg erfolgen zB. E-Mail. Es reicht also der konzessionserteilenden Behörde (post@ma63.wien.gv.at) formlos per E-Mail darüber zu informieren. Beispiele:
„Die Firma ……………. meldet den Beginn der Miete des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen ……….. .“
„Die Firma ……………. meldet das Ende der Miete des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen ……….. .“
 
Hintergrund:
Diese neue Verpflichtung beruht auf einer Vorgabe des EU-Rechts. Im Begutachtungsverfahren wurde seitens der Wirtschaftskammer auf den erhöhten Verwaltungsaufwand hingewiesen. Gefordert wurden eine Ausnahme für Kurzzeitmieten sowie alternative technische Lösungen. Diese konnten jedoch nicht umgesetzt werden, da der unionsrechtliche Rahmen derzeit keine Ausnahmen vorsieht.
 
Spezialfall: N1-Fahrzeuge / Kleintransporter
Die neue Meldepflicht gilt bei N1-Fahrzeugen nur für solche, die im grenzüberschreitenden Verkehr gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 GütbefG eingesetzt werden.
 
Als ausgleichende Maßnahme wurde eine langjährige Forderung erfüllt: Die Fristen für die behördliche Überprüfung der Konzessionsvoraussetzungen (finanzielle Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit, Abstellplätze) sowie für die Gültigkeit der Gemeinschaftslizenz wurden von fünf auf zehn Jahre verlängert.
 
Bereits ausgestellte Gemeinschaftslizenzen behalten ihr (bisheriges) Gültigkeitsdatum. 

22.11.2022 - Zur Erinnerung: 2022 wurde ein 3-Jahres-Abschluss vereinbart - Erhöhung der KV-Löhne ab:
  • 01.01.2022 4,96% (inkl. VPI)
  • 01.01.2023 0,5% (zzgl. VPI)
  • 01.01.2024 0,5% (zzgl. VPI)

Ergebnis für 2023 : Kollektivvertrag 2023 - Arbeiter:in = 7,39%

Die wesentlichen Parameter des Abschlusses hinsichtlich der Lohnerhöhung sind:

  • Erhöhung der KV Löhne ab 01.01.2023 um 7,39% (die 2022 vereinbarten 0,5% sind bereits berücksichtigt)
  • Weiterhin keine Ist-Lohn-Anpassung
  • Erhöhung der KV Lehrlingsentschädigung ab 01.01.2023 um 7,39%
  • Erhöhung der KV Zulagen ab 01.01.2023 um 7,39%

Lohntabelle 2023 (PDF) 
 

Achtung
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich hierbei um eine Vorabinformation handelt. Sämtliche Änderungen treten erst mit beidseitiger Unterschrift und entsprechender Hinterlegung des Kollektivvertrages in Kraft.

 


Auf Basis der Fragen anlässlich des Webinars zur neuen Maut hat uns die ASFINAG eine Zusammenfassung der Fragen und Antworten übermittelt.

FAQs Wegekosten-Richtlinie Webinar (PDF)

Allgemeine Themen

Es wird angestrebt, die Logistik-Salon Veranstaltungen im HdWW nach den Kriterien des Österr. Umweltzeichens für Green Meetings auszurichten.

mehr Infos




Stand: 30.11.-0001

Weitere interessante Artikel
  • Laptop steht geöffnet auf einem Tisch und Mailbenachrichtigungen kommen rein, daneben stehen noch ein Stiftebecher, eine Zierpflanze, ein Laptop sowie eine Computermaus
    Newsletter-Archive Transport und Verkehr Wien
    Weiterlesen