Zum Inhalt springen
Nahaufnahme mehrerer, brauner, horizontal stehender Mappen, in denen weiße Zettel sind. An jeder Mappe ist ein Etikett angebracht, auf dem ein Wort steht. Auf einem steht Ausschreibungen
© Zerbor | stock.adobe.com

Highlights aus dem Vergaberechtsgesetz 2026

Die wichtigsten Neuerungen und Chancen für Auftraggeber und Auftragnehmer 

Lesedauer: 3 Minuten

Einen Moment bitte. Ladevorgang läuft ...
0:00
Audio konnte nicht geladen werden. Erneut versuchen
0:00
0:00
Stand: 03.03.2026

Das Vergaberechtsgesetz 2026 findet sich nunmehr im Bundesgesetzblatt (BGBl. I Nr. 8/2026). Mit 1.3.2026 treten nun die meisten Bestimmungen in Kraft. Die Inhalte der innerstaatlichen Schwellenwerteverordnung finden sich nun direkt im Bundesvergabegesetz. 

Gleichzeitig erfolgt in weiten Bereichen eine Anhebung der Schwellenwerte, wodurch Aufträge bis zu höheren Beträgen vereinfacht und schneller vergeben werden können. Das bringt mehr Planungssicherheit und weniger Bürokratie bei öffentlichen Ausschreibungen.  

Überblick über die wesentlichsten Schwellenwerte für Vergabeverfahren

  Aktuelle Werte (klassischer Bereich) Vergaberechtsgesetz 2026
Bauaufträge
Direktvergabe 143.000 € 200.000 €
Direktvergabe mit Bekanntmachung 500.000 € 2.000.000 €
Nicht offenes Verfahren ohne Bekanntmachung 1.000.000 € 2.000.000 €
Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung 143.000 € Nur mehr bei bes. günstiger Gelegenheit im USB
Liefer- und Dienstleistungsaufträge
Direktvergabe 143.000 € bis SW zentrale öffentliche AG (= 140.000 €)
Direktvergabe mit Bekanntmachung 143.000 € bis SW zentrale öffentliche AG (= 140.000 €)
Direktvergabe von bes. DL 100.000 € 200.000 €
Direktvergabe mit Bekanntmachung von bes. DL 150.000 € 300.000 €
Nicht offenes Verfahren ohne Bekanntmachung 143.000 € entfällt
Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung 143.000 € Nur mehr bei bes. günstiger Gelegenheit im USB

In der folgenden Tabelle findet man die neuen Schwellenwerte für Sektorenauftraggeber

Sektorenbereich - Vergaberechtsgesetz 2026
Bauaufträge
Direktvergabe 200.000 €
Direktvergabe mit Bekanntmachung 2.000.000 €
Nicht offenes Verfahren ohne Bekanntmachung 2.000.000 €
Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung 2.000.000 €
Liefer- und Dienstleistungsaufträge
Direktvergabe 150.000 €
Direktvergabe mit Bekanntmachung 200.000 €
Direktvergabe von bes. DL 200.000 €
Direktvergabe mit Bekanntmachung von bes. DL 300.000 €

Neuerung bei der Direktvergabe

Neu aufgenommen wurde eine Bestimmung, die besagt, dass wenn der geschätzte Auftragswert 50.000 EUR übersteigt, sich der öffentliche Auftraggeber um die Einholung von zumindest drei Angeboten oder unverbindlichen Preisauskünften zu bemühen hat, sofern dem nicht sachliche Gründe entgegenstehen. 

Neuerung bei der Direktvergabe mit Bekanntmachung bei eindeutig grenzüberschreitendem Interesse

Sofern der öffentliche Auftraggeber ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse feststellt, hat er die beabsichtige Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages mittels Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung auf Unionsebene bekannt zu machen und es hat auch eine Bekanntgabe auf Unionsebene nach Durchführung eines Vergabeverfahren zu erfolgen. 

Änderungen bei der Kleinlosregelung für Lieferungen und Dienstleistungen

Erreicht oder übersteigt der kumulierte Wert der Lose die EU-Schwellenwerte nicht, so gelten die Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes für die Vergabe von Aufträgen im Unterschwellenbereich für die Vergabe aller Lose.

Für die Wahl des Verfahrens zur Vergabe von Aufträgen im Unterschwellenbereich gilt als geschätzter Auftragswert der Wert des einzelnen Loses. 

Zeitpunkt des Vorliegens der Eignung

Hier wurde eine gewisse Erleichterung geschaffen. Bisher musste der Eignungsnachweis grundsätzlich immer in der Schublade liegen. Die Eignung muss nun abweichend von der bisherigen Regelung hinsichtlich Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit vorliegen:

  1. Spätestens zum Zeitpunkt des Ablaufes der für die Vorlage oder Vervollständigung von Nachweisen gesetzten Frist
  2. Spätestens zum Zeitpunkt des Zugriffes des öffentlichen Auftraggebers auf eine Datenbank (gemäß § 80 Abs 5 BVergG)
  3. Spätestens zum Zeitpunkt des Ablaufes der für die Mängelbehebung betreffend die Eignung gesetzten Frist

Gewisse Nachweise können somit grundsätzlich später beigeschafft werden. 

Kurzer Auszug weiterer Änderungen

Grundsätzlich gibt es neue Ausschlussgründe und bei der Selbstreinigung wurden Änderungen vorgenommen. Der Austausch von Subunternehmern wird nun aufgrund eines EuGH Urteils erleichtert. 

Weitere interessante Artikel
  • Lächelnde Person mit Brillen hält Notebook in der Hand und steht vor blauer Säule in einem Lokal, im Hintergrund Bar mit Hockern
    Bundes­­vergabe­gesetz-Novelle 2016 - Schwer­punkt faire und regionale Ver­gabe
    Weiterlesen
  • Mehrere bunte Post-its aufeinandergelegt mit Fragezeichen auf gelbem Hintergrund
    Auftragnehmerkataster Österreich (ANKÖ) - FAQs
    Weiterlesen