Fristen im Zivilrecht
Tabellarische Übersicht über Haftungs- und Verjährungsfristen
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Zur Geltendmachung bestimmter Rechte sieht die österreichische Rechtsordnung eine gewisse zeitliche Limitierung (Fristen) vor. Werden diese Rechte nicht innerhalb der jeweiligen Frist gerichtlich geltend gemacht, so verjähren sie. Dies führt zu einem Rechts- oder Durchsetzungsverlust. Die Verjährung wird in einem Gerichtsverfahren nicht von Amts wegen wahrgenommen, sondern muss von der Partei selbst eingewendet werden.
Grundsätzlich sieht die Rechtsordnung eine 30-jährige Verjährungsfrist vor (lange Verjährungsfrist). Um im Geschäfts-/Rechtsverkehr eine raschere Rechtssicherheit zu gewährleisten, verjähren gewisse Ansprüche aber bereits nach 3 Jahren (kurze Verjährungsfrist).
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Anspruchsgrundlage
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Worauf ist der Anspruch gerichtet?
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Frist
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Ab wann beginnt der Fristenlauf?
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Drohung
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Vertragsanfechtung bzw. Vertragsanpassung wegen begründeter Furcht
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3 Jahre
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Ab Wegfall der Zwangssituation
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List
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Vertragsanfechtung bzw. Vertragsanpassung wegen List
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30 Jahre
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Ab Vertragsabschluss
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Irrtum
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Vertragsanfechtung bzw Vertragsanpassung wegen Irrtums
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3 Jahre
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Ab Vertragsabschluss
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a) auf Schadenersatzzahlung wegen Verletzung eines Gesetzes oder Vertrages
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3 Jahre
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Ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers
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b) auf Schadenersatzzahlung ohne Kenntnis des Schadens oder des Schädigers bzw. auf Schadenersatzzahlung wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung (Vorsatz erforderlich und mit mehr als 1-jähriger Freiheitsstrafe bedroht)
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30 Jahre
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Ab Schadenseintritt
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Miete oder Pacht
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Miet- oder Pachtzinsforderung
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3 Jahre
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Ab Zeitpunkt der Fälligkeit
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Anspruchsgrundlage
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Worauf ist der Anspruch gerichtet?
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Frist
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Ab wann beginnt der Fristenlauf?
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Kauf
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a) Kaufpreisforderung des Verkäufers bei beweglichen Sachen
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3 Jahre
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Ab Lieferung
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Anspruch des Käufers auf Leistung des Verkäufers
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30 Jahre
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Ab Fälligkeit
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Bereicherung
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Rückforderung wegen irrtümlicher Leistungserbringung
(§ 1431 ABGB), Rückforderung wegen Wegfalls des rechtlichen Grundes (§ 1435 AGBG) |
30 Jahre
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Ab Erbringung der Leistung
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Bereicherungsanspruch gemäß § 1041 ABGB
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Verwendungsanspruch gemäß § 1041 ABGB |
30 Jahre
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Ab Erbringung der Leistung
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Vertragsstrafe (Konventionalstrafe)
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Auf Erbringung der Vertragsstrafe
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3 Jahre
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Ab Fälligkeit
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Auf Zahlung eines Stornos
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3 Jahre
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Ab Fälligkeit
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| Gewährleistung | 2 Jahre bei Mängeln an beweglichen Sachen bzw. 3 Jahre bei Mängeln an unbeweglichen Sachen | Zusätzlich 3 Monate Verjährungsfrist |
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Mängelrüge gem. § 377 UGB (nur bei Sachmängeln erforderlich)
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Voraussetzung für Gewährleistung, Mangelschadenersatz, Irrtumsanfechtung bei beidseitigen Unternehmergeschäften
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Innerhalb angemessener Frist (i.d.R. 14 Tage) nach Übergabe/Vollendung bzw. in angemessener Frist nach Entdeckung eines versteckten Mangels
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Ab Übergabe einer beweglichen körperlichen Sache (Kauf-, Tausch- oder Werkgegenstand) bzw. bei versteckten Mängeln ab Entdeckung
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Werkvertrag
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Werklohnforderung
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3 Jahre
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Ab Fälligkeit
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Verkürzung über die Hälfte (laesio enormis)
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Vertragsanfechtung
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3 Jahre
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Ab Vertragsabschluss
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Fälligkeit einer Forderung
Unter Fälligkeit ist jener Zeitpunkt zu verstehen, zu dem der Schuldner die Leistung erbringen muss und der Gläubiger sie annehmen soll. Primär richtet sich die Fälligkeit nach der vertraglichen Vereinbarung. Wurde im Vertrag der Fälligkeitszeitpunkt nicht bestimmt, dann kommt die gesetzliche Regelung zur Anwendung (z.B.: bei Kaufverträgen ist der Kaufpreis bei Übergabe des Kaufobjektes fällig). Ist der Fälligkeitszeitpunkt weder aus dem Vertrag noch aus dem Gesetz bestimmbar, ist auf die „Natur der Leistung“ abzustellen. Lässt sich die Fälligkeit auch auf diese Weise noch nicht bestimmen, hat der Gläubiger die Leistung durch sog. „Mahnung“ fällig zu stellen. Nach erfolgter Mahnung ist die Leistung ohne unnötigen Aufschub, d.h. binnen weniger Tage, zu erbringen.
Bei Werkverträgen wird das Entgelt nach dem Gesetz in der Regel nach Vollendung des Werkes fällig, d.h. wenn das Werk ordnungsgemäß übergeben wird. Wurde hingegen die Abnahme oder vorherige Überprüfung der Leistung vereinbart, tritt die Fälligkeit nicht bereits mit der Erfüllung, sondern erst nach Abnahme oder Überprüfung der Leistung ein.
Ist die Höhe des geschuldeten Betrages erst aus der Rechnung erkennbar, tritt die Fälligkeit mit Zusendung der ordnungsgemäß ausgestellten Rechnung bzw. ab jenem Zeitpunkt ein, in dem die Ausstellung der Rechnung objektiv möglich gewesen wäre. Damit wird ein Hinauszögern des Fristenlaufs aufgrund Nichtausstellung der Rechnung verhindert.
Stand: 23.10.2025