Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2022 bzgl. Lebensmittelverschwendung
Verpflichtende Meldungen für Händler, wie viele Lebensmittel, die weggeworfen oder gespendet wurden
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Ziel dieser AWG-Novelle ist die Vermeidung der Lebensmittelverschwendung. Verpflichtet zu Meldungen sind Lebensmitteleinzelhändler, mit einer Verkaufsfläche über 400 m2 bzw. mit mindestens 5 Filialen. Die Meldungen sind pro Kalenderquartal über das EDM-Portal abzugeben.
Folgende Daten sind pro Kalenderquartal bis spätestens zum 10. des zweitfolgenden Monats zu melden:
- die Masse der Lebensmittel, die unentgeltlich zum menschlichen Verzehr weitergegeben wurden (in Kilogramm Nettogewicht);
- die Masse der Lebensmittel, die als Abfall weitergegeben wurden (in Kilogramm Nettogewicht), sofern möglich untergliedert nach Warengruppen
Die erste Meldung hat bis spätestens 10. Februar 2024 für das 4. Quartal 2023 zu erfolgen.
Die AWG-Novelle wurde am 21. Juni 2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt mit 22. Juni 2023 in Kraft. Sie betrifft bestimmte Unternehmen, bei denen Lebensmittelabfälle anfallen.
Links
- BGBl. I Nr. 66/2023 – Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002
- AWG 2002 – konsolidierte Fassung
- EU-Abfallrichtlinie
- Delegierter Beschluss (EU) 2019/1597 zur Ergänzung der Richtlinie 2008/98/EG im Hinblick auf eine gemeinsame Methodik und Mindestqualitätsanforderungen für die einheitliche Messung des Umfangs von Lebensmittelabfällen
- Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2000 zur Festlegung des Formats für die Übermittlung von Daten zu Lebensmittelabfällen und für die Vorlage des Qualitätskontrollberichts gemäß der Richtlinie 2008/98/EG
- BMK-Strategie zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen
Stand: 26.06.2023