Person in Seitenansicht, die Plastikflasche in Rückgabeautomat platziert
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Information zur Einwegpfandverordnung

Grundlegende Eckpunkte im Überblick

Lesedauer: 3 Minuten

23.04.2024

Die Einwegpfandverordnung wurde im BGBl II 283/2023 kundgemacht und ist mit 26. September 2023 in Kraft getreten. Darin wurde vorgesehen, dass ab 1. Jänner 2025 Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff und Metall mit einem Volumen von 0,1 bis max. 3 Liter (ausgenommen sind Milchverpackungen und Tetrapacks) mit einem Pfand in Höhe von 25 Cent versehen werden.

Eine Übergangsregelung ist für Einweggetränkeverpackungen, welche vor dem 1. April 2025 abgefüllt werden, vorgesehen. Diese Einweggetränkeverpackungen dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 ohne Einhebung eines Pfandes abgegeben werden. Im Übergangszeitraum unterliegen die (noch) nicht bepfandeten Gebinde der Teilnahmepflicht bei Sammel- und Verwertungssystemen.

Grundlegende Eckpunkte 

  • Die Pfandhöhe beträgt 25 Cent (sowohl für Flaschen wie auch für Dosen).
  • Es wird ein nationales Pfandsymbol eingeführt.
  • Einrichtung einer zentralen Stelle. Diese verantwortet alle Aufgaben im Zusammenhang mit dem Einwegpfand: Material-, Geld- und Datenflüsse (inkl. Registrierung)
  • Als zentrale Stelle fungiert die EWP Recycling Pfand Österreich gGmbH.
  • Die zentrale Stelle legt u.a. Produzenten- und Ausgleichsbeiträge zur Finanzierung des Systems fest.
  • Aufwandsentschädigungen für die Rücknahme (Handling Fee): Es wird eine Handling Fee, die die Kosten aller Tätigkeiten bis zur Bereitstellung/Lagerung an der Rücknahmestelle abgelten, normiert.
  • Ein Vorkaufsrecht für Getränkehersteller für die retournierten Getränkeverpackungen, um sie einem Recycling zuzuführen, wird festgeschrieben.
  • Des Weiteren normiert die Verordnung Materialflüsse, die Abholung von Rücknehmern und das Datenmanagement.

Wer ist von der Verordnung betroffen?

Inverkehrbringer

Wer gewerbsmäßig Getränke in betroffenen Einweggetränkeverpackungen in Verkehr setzt, hat ab 1. Jänner 2025 der Wertschöpfungskette entlang vom jeweiligen Abnehmer ein Pfand in der Höhe von 25 Cent je Verpackung im Namen und auf Rechnung der zentralen Stelle einzuheben.

Registrierungsverpflichtung bei Recycling Pfand Österreich

Erstinverkehrsetzer (Hersteller und Importeure, Abpacker mit Sitz oder Niederlassung in Österreich, Versandhändler, die keinen Sitz und keine Niederlassung in Österreich haben, oder im Falle von Lohnabfüllung die Auftraggeber von Lohnabfüllern) sind verpflichtet, sich bei der zentralen Stelle zu registrieren, einen Vertrag abzuschließen und die eingenommenen Pfandbeträge zumindest monatlich an die zentrale Stelle zu übermitteln.

Weiters sind Erstinverkehrsetzer verpflichtet die von ihnen in Verkehr gesetzten Gebindearten bei der zentralen Stelle zu registrieren und die vorgesehenen Produzentenbeiträge bzw. Registrierungskosten zu bezahlen.

Die Registrierungspflicht und die Pflicht zur Bezahlung des Ausgleichsbeitrags haben auch Händler, die über Post, Paket- oder sonstige Frachtverkehrsdienstleister an Letztverbraucher liefern. Dies gilt auch bei Essenszustellung von Restaurants.

Letztvertreiber

Jeder Letztvertreiber von bepfandeten Einweggetränkeverpackungen hat diese, wenn sie restentleert wurden, vom Letztverbraucher gegen Auszahlung des Pfandbetrages zu den geschäftsüblichen Öffnungszeiten zurückzunehmen.

Auch Betreiber von Gastgewerbebetrieben, wie insbesondere Beherbergungsbetriebe, Restaurants, Cafés, Cateringbetriebe oder Würstelstände, die bepfandete Einweggetränkeverpackungen in Verkehr setzen, gelten als Letztvertreiber.

Betreiber von Gastgewerbebetrieben, aus denen in der Regel keine Einweggetränkeverpackungen mitgenommen werden, müssen für Einweggetränkeverpackungen, die vor Ort bleiben, kein Pfand vom Konsumenten einheben und ausbezahlen, und es besteht auch keine Rücknahmeverpflichtung.

Rücknahmeverpflichtung

Die Rücknahme kann mit Hilfe von Rücknahmeautomaten oder manuell erfolgen.

  • Rücknahmeautomaten: alle bepfandeten Gebinde müssen zurückgenommen werden.
  • Manuelle Rücknahme: es müssen nur die Einweggetränkeverpackungen zurückgenommen werden, die den abgegebenen Gebinden, nach Packstoff und Größe entsprechen. Darüber hinaus ist nur eine dem üblichen Verkauf entsprechende Anzahl zurückzunehmen. Verkauft ein Unternehmen etwa nur Getränke in 0,5 l Dosen, muss es auch nur 0,5 l Dosen retour nehmen. Auch Online-Händler sind im üblichen Ausmaß rücknahmepflichtig.

An stark frequentierten Orten (z.B. Bahnhof, Einkaufscenter) können mehrere Betreiber auch gemeinsame alternative Rücknahmestellen betreiben. Die Einlösung des Pfandbons muss jedoch in unmittelbarer Nähe möglich sein.

Letztvertreiber, die bepfandete Einweggetränkeverpackungen aus Automaten vertreiben, haben der zentralen Stelle einen von dieser bestimmten Ausgleichsbeitrag je Gebinde zu bezahlen, der sich am Aufwand der zusätzlichen Rücknahme bei anderen Rücknahmestellen orientiert, es sei denn, der Letztvertreiber kann der zentralen Stelle nachweisen, dass eine Rücknahmemöglichkeit in unmittelbarer Nähe zum Automaten besteht. Letztvertreiber haben Letztverbraucher am Automaten deutlich sichtbar über diese Rückgabemöglichkeiten zu informieren. 

Weitere Informationen zum Einwegpfand bzw. zur nun folgenden Umsetzung finden sich unter Recycling Pfand Österreich (recycling-pfand.at.)