ROHS-Richtlinie Ausnahme für Quecksilber in Schmelzdruckwandlern für Kapillarrheometer
Delegierte Richtlinie (EU) 2023/1437
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Die delegierte Richtlinie fügt im Anhang IV der ROHS-RL (Von der Beschränkung gemäß Artikel 4 Absatz 1 ausgenommene Verwendungen in Bezug auf medizinische Geräte und Überwachungs- und Kontrollinstrumente) bezüglich Ausnahmen von Stoffbeschränkungen den neuen Eintrag 49 ein:
- Quecksilber in Schmelzdruckwandlern für Kapillarrheometer bei Temperaturen von über 300 °C und einem Druck von über 1 000 bar
Die Anwendung der Ausnahme ist auf die Kategorie 9 und zeitlich mit 31. Dezember 2025 beschränkt.
Die Änderung wurde am 11. Juli 2023 im Amtsblatt L 176 kundgemacht. Sie tritt mit 31. Juli 2023 (20. Tag nach Veröffentlichung) in Kraft und ist ab 1. Februar 2024 anzuwenden. Die Ausnahme läuft am 31. Dezember 2025 ab. Die nationale Umsetzung ist durch den dynamischen Verweis im § 4 Abs. 2a Elektroaltgeräteverordnung ohne weitere Veröffentlichung abgedeckt.
Links
- Delegierte Richtlinie (EU) 2023/1437 zur Änderung − zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt − des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für die Verwendung von Quecksilber in Schmelzdruckwandlern für Kapillarrheometer unter bestimmten Bedingungen
- ROHS-RL (EU-Rechtsakt)
- Elektroaltgeräteverordnung (tagesaktuell)
- WKO Infos zum Thema Elektroaltgeräte
- BMK-Info zur Elektroaltgeräteverordnung
- BMK-Infos zu Elektroaltgeräte und Batterien
- Infos der Europäischen Kommission zu Elektro- und Elektronikaltgeräte
- Infos der Europäischen Kommission zur Beschränkung gefährlicher Stoffe (ROHS)
Stand: 11.07.2023