Diskriminierungsschutz für Menschen mit Behinderung - Barrierefreiheit
Pflichten zur Beseitigung von Hindernissen im Arbeitsumfeld
Lesedauer: 3 Minuten
Allgemeines
Neben der Gleichstellung in der Arbeitswelt durch das Behinderteneinstellungsgesetz strebt der Gesetzgeber im Behindertengleichstellungsgesetz eine vollkommene gesellschaftliche Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen mit Personen ohne Behinderungen in allen Lebensbereichen an. Das Behindertengleichstellungsgesetz verbietet eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung und stellt diese ebenfalls einer Belästigung aufgrund einer Behinderung gleich.
Begriff
Barrierefreiheit ist dann gegeben, wenn bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung sowie andere gestaltete Lebensbereiche für Menschen mit Behinderungen
- in der allgemein üblichen Weise,
- ohne besondere Erschwernis und
- grundsätzlich ohne fremde Hilfe
zugänglich und nutzbar sind.
Barrierefreiheit ist vor allem für Fälle der mittelbaren Diskriminierung von Personen mit Behinderungen von Bedeutung. Obgleich das Gesetz zwar das möglichst vollständige Herstellen von Barrierefreiheit beabsichtigt, so liegt dennoch keine Diskriminierung vor, wenn die Beseitigung von Barrieren mit hohen Kosten und Aufwendungen verbunden oder sogar rechtswidrig ist.
So können notwendige bauliche Veränderungen aufgrund von Denkmalschutzvorschriften unzulässig sein.
Barrierefreiheit ist nicht nur bei der baulichen Gestaltung von Arbeitsplätzen zu beachten (siehe dazu auch unsere Infoseite „Diskriminierungsschutz für Menschen mit Behinderung - Tatbestände“!). Barrierefreiheit ist auch für alle öffentlich zugänglichen Gebäuden zu beachten – unabhängig davon, ob sie im öffentlichen oder privaten Eigentum stehen.
Zusätzlich zu den Bestimmungen des Behindertengleichstellungsgesetzes sind auch weitere Regelungen zu beachten. Siehe dazu unsere Infoseite „Barrierefreiheit – Umsetzungstipps für Unternehmer“
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmter Lebensbereich barrierefrei gestaltet ist, kommt es auf den Stand der technischen Entwicklung sowie auf aktuelle Normen und Richtlinien an.
Barrierefreiheitsbeauftragte in Großunternehmen
Seit 1.1.2025 sieht das Behinderteneinstellungsgesetz vor, dass Unternehmen mit über 400 Mitarbeiter:innen eine:n Barrierefreiheitsbeauftragte:n sowie die erforderliche Anzahl von Stellvertreter:innen zu ernennen haben. Diese müssen dem Personalstand des Unternehmens angehören. Die Bestellung als Barrierefreiheitsbeauftragte:r erfolgt auf fünf Jahre, wobei eine Wiederbestellung zulässig ist.
Zentrale Aufgabe von Barrierefreiheitsbeauftragten ist es, umfassend für die Einleitung von Maßnahmen zur Erreichung von Barrierefreiheit – sowohl im Hinblick auf Mitarbeiter:innen als auch auf externe Personen wie zum Beispiel Kund:innen - Sorge zu tragen. Dabei haben Barrierefreiheitsbeauftragte insgesamt eine beratende und koordinierende Funktion. Sie sollen insbesondere Missstände aufzeigen und Verbesserungsvorschläge unterbreiten.
Beispiel:
Bei der Erstellung einer neuen Unternehmenshomepage mit Webshop können Barrierefreiheitsbeauftragte die Unternehmensleitung und die Webdesigner:innen im Vorfeld beratend unterstützen. Sie achten auch darauf, dass die Anforderungen des Barrierefreiheitsgesetzes eingehalten werden.
Die Tätigkeit als Barrierefreiheitsbeauftragte:r ist ehrenamtlich und muss möglichst ohne Beeinträchtigung des Betriebes ausgeübt werden. Auf die zusätzliche Belastung durch die Tätigkeit ist aber Rücksicht zu nehmen. Barrierefreiheitsbeauftragte haben für die Erfüllung ihrer Aufgaben sowie für notwendige Aus-, Fort- und Weiterbildungen einen Freistellungsanspruch unter Fortzahlung des Entgelts. Die Freistellungen sind den jeweiligen Vorgesetzten zu melden.
Barrierefreiheitsbeauftragte sind in alle für ihre Aufgabe relevanten Planungsprozesse einzubeziehen. Werden ihnen auf Grund ihrer Tätigkeit Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse bekannt, sind sie diesbezüglich zur Geheimhaltung verpflichtet.
Einen besonderen Kündigungsschutz für Barrierefreiheitsbeauftragte sieht das Gesetz nicht vor.
Hinweis:
Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.