Nahaufnahme von Händen, Personen stehen und klatschen die Hände zusammen
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Diskriminierung, Mobbing und Gleichbehandlung

Verbote, Schutz und Verpflichtungen – die entscheidenden Bestimmungen

Lesedauer: 1 Minute

03.10.2023

Alle Arbeitnehmer haben die gleichen Rechte. Das Gleichbehandlungsgesetz gibt Diskriminierungsverbote vor, die u.a. bei Stellenausschreibungen oder Stellenbesetzungen einzuhalten sind. Die Verbote gelten - mit Ausnahmen – für alle Berufe und Arbeitsverhältnisse. Bei Mobbingvorwürfen ist der Arbeitgeber verpflichtet das Mobbingopfer zu schützen. Unternehmen mit mehr als 150 Mitarbeitern müssen Einkommensberichte erstellen, die Einkommensunterschiede zwischen Frauen und Männern aufzeigen soll.

Gleichbehandlung

Das Gleichbehandlungsgesetz sichert die gleichen Rechte für alle Arbeitnehmer. Eine Diskriminierung wegen Geschlecht, ethnischer Zugehörigkeit, Religion, Weltanschauung, Alter, sexueller Orientierung oder Behinderung ist verboten. Geschützt sind auch Menschen, die in einem Naheverhältnis zu einer Person stehen, die vor Diskriminierung geschützt ist.

Das Gleichbehandlungsgebot gilt für

  • Arbeitsverhältnisse aller Art, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen
  • arbeitnehmerähnliche Beschäftigungsverhältnisse
  • Heimarbeiter
  • Leiharbeitnehmer
  • nach Österreich überlassene und entsandte Arbeitskräfte für die Dauer der Entsendung

Eine allgemeine Ausnahme vom Gleichbehandlungsgrundsatz liegt dann vor, wenn besondere Erfordernisse von Berufen eine Ungleichbehandlung erforderlich machen. Auch Stellenbeschreibungen, Auswahlverfahren und Bewerbungsabsagen müssen dem Gleichbehandlungsgesetz entsprechen.

Im Verfahren vor der  Gleichbehandlungskommission wird geprüft, ob das Gleichbehandlungsgebot verletzt wurde.

Diskriminierungsverbote

Niemand darf aufgrund des Geschlechts diskriminiert werden. Die Verbote beziehen sich auf sexuelle und geschlechtsbezogene Belästigungen, Stellenausschreibungen, Benachteiligungen, Entlohnung und Bewerbungsabsagen. Eine Diskriminierung liegt auch dann vor, wenn eine Person

  • vom Arbeitgeber belästigt wird
  • durch Dritte im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis belästigt wird
  • durch Dritte außerhalb eines Arbeitsverhältnisses belästigt wird

Eine Belästigung liegt vor, wenn eine unerwünschte Verhaltensweise gesetzt wird, die

  • die Würde der betroffenen Person verletzt oder dies bezweckt
  • für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist
  • ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt

Einkommensbericht

Betriebe, die dauernd mehr als 150 Mitarbeitern beschäftigen, sind verpflichtet alle 2 Jahre einen Einkommensbericht zu erstellen. Der Bericht enthält Informationen zum Entgelt und zur Anzahl der beschäftigten Frauen und Männer und soll Einkommensunterschiede zwischen Frauen und Männern aufzeigen. 

Schadenersatz

Wurde das Gleichbehandlungsverbot verletzt, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Schadenersatz und kann ein beendetes Arbeitsverhältnis anfechten. Bestraft werden Diskriminierungen während eines aufrechten Arbeitsverhältnisses und auch solche, die vor Beginn oder nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses begangen wurden.

Mobbing

Mobbing ist ein Verhalten unter Arbeitnehmern, das darauf abzielt, eine Person zu verletzen, einzuschüchtern, zu entmutigen, auszugrenzen oder aus dem Arbeitsverhältnis zu drängen. Geht das Mobbing von einem Vorgesetzten aus, spricht man von „Bossing“. Wird ein Mobbing-Vorwurf erhoben, muss der Arbeitgeber jedenfalls handeln und Abhilfe schaffen.

Mobbing-Handlungen können zum Beispiel Beschimpfungen, Schikanen, Verschweigen von Informationen, Verbreiteten von Gerüchten, Lustigmachen, das Mobbingopfer wie Luft behandeln oder das systematische Zuteilen von sinnlosen und unangenehmen Arbeiten sein.

Eingetragene Partnerschaften

Menschen, die in eingetragenen Partnerschaften leben, haben die gleichen Rechte wie Ehepartner. Die Gleichstellung bezieht sich auf die Abfertigung alt, Abfertigung neu und Selbstständigenvorsorge, Pflegfreistellung und Hospizkarenz, Dienstverhinderungsgründe, familienhafte Mitarbeit in Betrieben, Kranken- und Pensions- sowie Arbeitslosenversicherung.    

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