Neue Importregelung in Algerien: Zahlungsauftrag muss vor Warenversand domiziliert werden
Algerische Zentralbank verschärft die Devisenbewirtschaftung durch pflichtige Domizilierung des Zahlungsauftrags vor dem Warenversand
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Die Algerische Zentralbank veröffentlichte eine weitere Note Nr. 01/DGC/2026 am 14. Mai 2026 bezüglich pflichtiger Domizilierung von Importgeschäften bei den algerischen Geschäftsbanken.
Gemäß der gegenständlichen Note müssen alle algerischen Importeure (Produzenten und Importfirmen) die entsprechenden Zahlungsaufträge bei den algerischen Banken einreichen (Bankdomizilierung), bevor die Ware vom ausländischen Lieferanten nach Algerien versendet wird.
Was ist ab Sofort beim Importgeschäft in Algerien zu beachten?
- Die Bankdomizilierung muss vor dem Datum der Transportdokumente (Bill of Lading, Airway Bill, Frachtbrief, etc.) vorgenommen werden
- Es wird kein Zahlungsauftrag von den algerischen Banken angenommen, wenn die Ware vorher versendet wurde (Ausnahmefälle müssen rechtlich begründet werden)
- Algerische Geschäftsbanken müssen folgende Daten nunmehr systematisch prüfen:
- Datum der Handelsrechnung
- Transportunterlagen
- Versandbescheinigungen
Von dieser neuen Regelung sind Waren ausgenommen, die vor dem Datum der Note (14. Mai 2026) versendet wurden.
Die Nichteinhaltung der vorliegenden Maßnahmen stellt einen Verstoß gegen die algerische Devisenbewirtschaftung dar.
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