Antidumpingverfahren: Weichholzsperrholz
Aktueller Stand des Verfahrens
Lesedauer: 4 Minuten
Produkt
Sperrholz, ausschließlich aus Furnieren (andere als Bambus) mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, mit beiden äußeren Lagen aus Nadelholz, auch überzogen oder auf der Oberfläche beschichtet
Land
Brasilien
KN-Code
4412 39 00
Kläger
Softwood Plywood Consortium
Chronologie
Einleitung Antidumpingverfahren:
Bekanntmachung C/2025/1490 vom 06. März 2025
Zollamtliche Erfassung
Durchführungsverordnung (EU) 2025/922 vom 20. Mai 2025
vom 4. November 2025
Europäische Kommission gibt die Einleitung eines Antidumpingverfahren bekannt
Im Jänner 2025 erhielt die Europäische Kommission vom Softwood Plywood Consortium einen Antrag auf Einleitung eines Antidumpingverfahrens.
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Sperrholz, ausschließlich aus Furnieren (andere als Bambus) mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, mit beiden äußeren Lagen aus Nadelholz, auch überzogen oder auf der Oberfläche beschichtet, mit Ursprung Brasilien, welches derzeit unter dem KN-Code 4412 39 00 eingereiht ist.
Die Europäische Kommission prüfte den Antrag und kam zu dem Schluss, dass der Antrag im Namen des Wirtschaftszweigs der Union gestellt wurde und dass die vorliegenden Beweise die Einleitung eines Verfahrens rechtfertigen. Die Europäische Kommission teilt daher mit Bekanntmachung C/2025/1490 (Amtsblatt C vom 06. März 2025) die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Weichholzsperrholz mit Ursprung Brasilien mit.
Interessierte Parteien, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Schädigung oder der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung tun.
Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung gestellt werden.
Postanschrift der Kommission:
Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion G, Büro: CHAR 04/039
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË
TRON.tdi: tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi
E-Mail-Adresse
- für Angelegenheiten, die das Dumping betreffen: : TRADE-AD729-SOFTWOOD-DUMPING@ec.europa.eu
- für Angelegenheiten, die die Schädigung betreffen: TRADE-AD729-SOFTWOOD-INJURY@ec.europa.eu
Die Kommission beabsichtigt, die Zollbehörden anzuweisen, die Einfuhren von Weichholzsperrholz mit Ursprung Brasilien in einem frühen Stadium dieser Untersuchung zollamtlich zu erfassen, um die letztendlich zu treffende Entscheidung über die Erhebung von Zöllen auf die zollamtlich erfassten Einfuhren zu erleichtern. Eine Verordnung über die zollamtliche Erfassung wird rechtzeitig veröffentlicht.
Die Untersuchung wird innerhalb eines Jahres, spätestens jedoch innerhalb von 14 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgeschlossen. Vorläufige Maßnahmen können spätestens sieben Monate, allerspätestens jedoch acht Monate nach Veröffentlichung der Bekanntmachung eingeführt werden.
Europäische Kommission gibt die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Weichholzsperrholz mit Ursprung in Brasilien bekannt
Am 6. Mai 2025 leitete die Europäische Kommission nach einem Antrag von Softwood Plywood Consortium ein Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Weichholzsperrholz mit Ursprung Brasilien ein.
Nach Artikel 14 Absatz 5 der Antidumping-Grundverordnung können die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich erfasst werden, damit, falls die Untersuchungsergebnisse zur Einführung von Antidumpingzöllen führen, diese Zölle bei Erfüllung der nötigen Voraussetzungen nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften rückwirkend auf die zollamtlich erfassten Einfuhren erhoben werden können. Die Voraussetzungen für die rückwirkende Erhebung von Zöllen werden in der etwaigen Verordnung zur Einführung endgültiger Zölle geprüft.
Die Europäische Kommission ordnet daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2025/922 (Amtsblatt L vom 21. Mai 2025) die zollamtliche Erfassung der relevanten Einfuhren aus Brasilien an.
Die Zollbehörden werden angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren von Sperrholz, ausschließlich aus Furnieren (andere als Bambus) mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, mit beiden äußeren Lagen aus Nadelholz, auch überzogen oder auf der Oberfläche beschichtet, das derzeit in den KN-Code 4412 39 00 eingereiht wird und seinen Ursprung in Brasilien hat (im Folgenden „betroffene Ware“), in die Union zollamtlich zu erfassen.
Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) 2025/922.
Europäische Kommission gibt die Einführung vorläufiger Antidumpingzölle bekannt
Am 6. Mai 2025 leitete die Europäische Kommission nach einem Antrag von Softwood Plywood Consortium ein Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Weichholzsperrholz mit Ursprung Brasilien ein.
Aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse zu Dumping, Schädigung, Schadensursache, Höhe der Maßnahmen und Unionsinteresse führt die Europäische Kommission mit (Amtsblatt L vom 4. November 2025) vorläufige Antidumpingzölle ein, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweiges der Union zu verhindern. Die Feststellungen zur Einführung vorläufiger Zölle sind vorläufiger Natur und können im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung geändert werden.
Auf die Einfuhren von Sperrholz, ausschließlich aus Furnieren (andere als Bambus) mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, mit beiden äußeren Lagen aus Nadelholz, auch überzogen oder auf der Oberfläche beschichtet, das derzeit in den KN-Code 4412 39 00 eingereiht wird und seinen Ursprung in Brasilien hat, wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt.
Für hergestellte Waren von den genannten Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen gelten folgende vorläufige Antidumpingzölle:
- Indústria de Compensados Sudati Ltda.: 5,4 %
- Conply Indústria de Compensados Ltda.: 5,4 %
- Indústria de Compensados Guararapes Ltda.: 5,4 %
- Im Anhang aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen: 5,4 %
- Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung China: 5,4 %
Für den brasilianischen ausführenden Hersteller Nereu Rodrigues & Cia Ltda (TARIC-Zusatzcode 89XR) gelten keine Antidumpingzölle.
Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.
Stellungnahmen interessierter Parteien zu dieser Verordnung sind innerhalb von 15 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung schriftlich an die Kommission zu übermitteln. Anhörungen bei der Kommission sind von interessierten Parteien innerhalb von fünf Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu beantragen. Anhörungen bei der Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren können von interessierten Parteien innerhalb von fünf Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt werden. Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingereicht werden, können von der Anhörungsbeauftragten geprüft werden, die über ihre Annahme entscheiden kann.
Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der betroffenen Ware einzustellen.
Stand: 04.11.2025