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Detailansicht eines dunklen Holzfußbodens mit Maserung in versetzter Anordnung der Bretter
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Antidumpingverfahren: Holzfußböden

Aktueller Stand des Verfahrens

Lesedauer: 6 Minuten

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Stand: 28.05.2026

Produkt

Mehrlagige Fußbodenplatten aus Holz

Land

China

KN-Code

4418 75 00

Kläger

European Parquet Federation (Europäischer Parkettverband)



Chronologie

Einleitung:
Bekanntmachung C/2024/3186 vom 16. Mai 2024

Zollamtliche Erfassung:
Durchführungsverordnung (EU) 2024/2733 vom 25. Oktober 2024

Einführung vorläufiger Antidumpingzölle:
Durchführungsverordnung (EU) 2025/78 vom 15. Jänner 2025

Einführung endgültiger Antidumpingzölle 
Durchführungsverordnung (EU) 2025/1342 vom 14. Juli 2025

Wiederaufnahme Antidumpinguntersuchung
Bekanntmachung C/2026/2810 vom 28. Mai.2026


Europäische Kommission gibt die Einleitung eines Antidumpingverfahren bekannt

Im April 2024 ging bei der Europäischen Kommission ein Antrag von European Parquet Federation (Europäischer Parkettverband) Namen des Wirtschaftszweigs der Union für mehrlagige Holzfußböden zur Einleitung eines Antidumpingverfahrens für Einfuhren von mehrlagigen Holzfußböden mit Ursprung China ein. Dem Antragsteller zufolge ist es aufgrund nennenswerter Verzerrungen nicht angemessen, die Inlandspreise und -kosten in dem betroffenen Land zu verwenden. Der Antragsteller legte Beweise dafür vor, dass die Einfuhren der untersuchten Ware aus dem betroffenen Land in absoluten Zahlen und gemessen am Marktanteil insgesamt gestiegen sind und dass es im betroffenen Land bei der untersuchten Ware möglicherweise Verzerrungen des Rohstoffangebots gibt.

Bei der von dieser Untersuchung betroffenen Ware handelt es sich um zusammengesetzte mehrlagige Fußbodenplatten aus Holz, die derzeit unter dem KN-Code 4418 75 00eingereiht werden. Platten aus Bambus oder mit mindestens der Toplage (Nutzschicht) aus Bambus sowie Platten für Mosaikfußböden sind ausgeschlossen.

Die Europäische Kommission prüfte den Antrag und kam zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorliegen, die die Einleitung eines Verfahrens rechtfertigen. Die Europäische Kommission teilt daher mit Bekanntmachung C/2024/3186 (Amtsblatt C vom 16. Mai 2024) die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von mehrlagigen Holzfußböden mit Ursprung China mit.

Interessierte Parteien, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Schädigung oder der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung tun.

Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung gestellt werden.

Postanschrift der Kommission:

Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion G, Büro: CHAR 04/039
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË

TRON.tdi: tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi

E-Mail:

Die Untersuchung wird innerhalb eines Jahres, in jedem Fall jedoch spätestens innerhalb von 14 Monaten nach Veröffentlichung der Bekanntmachung, abgeschlossen. Vorläufige Maßnahmen sind spätestens sieben Monate, allerspätestens jedoch acht Monate nach Veröffentlichung der Bekanntmachung einzuführen.


Europäische Kommission ordnet die zollamtliche Erfassung der betroffenen Ware an

Im Mai 2024 leite die Europäische Kommission ein Antidumpingverfahren für Einfuhren von mehrlagigen Holzfußböden mit Ursprung China ein.

Die Kommission hat nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/1036) auf eigene Initiative beschlossen, die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich zu erfassen. Die Voraussetzungen für die rückwirkende Erhebung von Zöllen werden in der etwaigen Verordnung zur Einführung endgültiger Zölle geprüft.

Die Europäische Kommission ordnet daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2024/2733 (Amtsblatt L vom 25. Oktober 2024) die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware an.

Die Zollbehörden werden angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren von zusammengesetzten mehrlagigen Fußbodenplatten aus Holz, die derzeit unter dem KN-Code 4418 75 00 eingereiht werden und ihren Ursprung in China haben, in die Union zollamtlich zu erfassen.

Ausgenommen sind folgende Waren:

  • Platten aus Bambus oder mit mindestens der Toplage (Nutzschicht) aus Bambus sowie Platten für Mosaikfußböden

Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.


Europäische Kommission gibt die Einführung endgültiger Antidumpingzölle bekannt

Angesichts der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse sollten endgültige Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware zu verhindern.

Die Europäische Kommission führt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2025/1342 (Amtsblatt L vom 14. Juli 2025) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von zusammengesetzten mehrlagigen Fußbodenplatten aus Holz mit Ursprung in China eingeführt, die derzeit in den KN-Code 4418 75 00 eingereiht werden, ein.

Die folgenden Waren sind vom Antidumpingzoll ausgenommen:

  • Platten aus Bambus oder mit mindestens der Toplage (Nutzschicht) aus Bambus sowie Platten für Mosaikfußböden

Es gelten folgende Antidumpingzölle:

  • Forest Group (TARIC-Zusatzcode 89IL): 32,1 %
    • JiLin Newco Wood Indusries Co., Ltd.
    • JiLin Forest Industry New Jinqiao Songlin Flooring Co., Ltd.
  • Fusong Group (TARIC-Zusatzcode 89IM): 36,1 %
    • Dalian Qianqiu Wooden Product Co. Ltd.
    • Fusong Diwang Wooden Product Co. Ltd.
    • Fusong Jinlong Wooden Group Co., Ltd.
    • Fusong Jinquiu Wooden Product Co., Ltd.
    • Fusong Qianqiu Wooden Product Co. Ltd.
  • JINFA Group (TARIC-Zusatzcode 89IN): 21,3 %
    • Hunchun Yingjia Wooden Flooring Inc.
    • Changchun Delin Wooden Floors Inc.
  • Andere kooperierende Unternehmen gelistet in Anhang I: 28,0 %
  • Alle anderen Unternehmen aus China: 36,1 %

Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Die Sicherheitsleistungen nach Maßgabe der Durchführungsverordnung (EU) 2025/78 der Kommission zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von mehrlagigen Holzfußböden mit Ursprung in der Volksrepublik China werden endgültig vereinnahmt.

Außerdem wird ein endgültiger Antidumpingzoll (Zollsätze siehe oben) auf die Einfuhren von mehrlagigen Holzfußböden mit Ursprung in China, die derzeit in den KN-Code 4418 75 00 eingereiht werden und die nach Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2733 zollamtlich erfasst wurden, eingeführt.


Europäische Kommission gibt die Wiederaufnahme der Antidumpinguntersuchung bekannt  

Seit Juli 2025 gelten für Einfuhren von mehrlagigen Holzfußböden mit Ursprung in China endgültige Antidumpingmaßnahmen.

Am 14. April 2026 ging bei der Europäische Kommission im Namen des Wirtschaftszweigs der Union für mehrlagige Holzfußböden vom Europäischen Parkettverband (European Parquet Federation) ein Antrag auf Absorptionsuntersuchung bei der Europäischen Kommission ein.

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um zusammengesetzte mehrlagige Fußbodenplatten aus Holz mit Ursprung in China, die derzeit in den KN-Code 4418 75 00 eingereiht wird. Platten aus Bambus oder mit mindestens der Toplage (Nutzschicht) aus Bambus sowie Platten für Mosaikfußböden sind ausgenommen.

Der Antragsteller legte Beweise dafür vor, dass die chinesischen Ausfuhrpreise nach dem Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung gesunken sind. Der Rückgang der chinesischen Ausfuhrpreise hat die beabsichtigte Abhilfewirkung der geltenden Maßnahmen anscheinend untergraben. Die in dem Antrag enthaltenen Beweise deuten darauf hin, dass sich der Rückgang der Ausfuhrpreise nicht durch einen Preisrückgang bei den Frachtkosten oder Wechselkursschwankungen erklären lässt.

Die Europäische Kommission kam nach Prüfung des Antrags zu dem Schluss, dass ausreichend Beweise für eine Absorption vorliegen, daher sollte die betreffende Untersuchung wieder aufgenommen werden.

Die Europäische Kommission teilt daher mit Bekanntmachung C/2026/2810 (Amtsblatt C vom 28. Mai.2026), die Wiederaufnahme der Antidumpinguntersuchung (Absorptionsuntersuchung) mit.

Bei der Wiederaufnahme der Untersuchung wird geprüft, ob die Ausfuhrpreise nach dem Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung und vor oder nach der Einführung der Maßnahmen gesunken sind oder ob die Weiterverkaufspreise oder die späteren Verkaufspreise der eingeführten Ware in der Union nicht oder nur unzureichend gestiegen sind.

Interessierte Parteien, die zum Antrag oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun.

Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung gestellt werden.

Postanschrift der Kommission: Europäische Kommission, Generaldirektion Handel Direktion G,  Büro: CHAR 04/039 1049 Bruxelles/Brussel, BELGIQUE/BELGIË

TRON.tdi: https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/TDI

E-Mail: TRADE-R856-MWF-ABSORPTION@ec.europa.eu

Die Untersuchung wird in der Regel binnen 6 Monaten, spätestens jedoch 9 Monate nach Veröffentlichung der Bekanntmachung abgeschlossen.


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