Zum Inhalt springen
Einige Aluminiumrollen liegen übereinander gestapelt in einem Lagerhaus
© FornStudio | stock.adobe.com

Antidumping- und Antisubvention: Flacherzeugnisse, warmgewalzt (Eisen, Stahl)

Aktueller Stand des Antidumping- und Antisubventionsverfahrens

Lesedauer: 28 Minuten

Stand: 06.07.2026

Produkt

warmgewalzte Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl (ausgenommen rostfreier Stahl), auch in Rollen (Coils) (auch zugeschnittene Waren und Schmalband („narrow strip“), nur warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen, ausgenommen kornorientierter Silicium-Elektrostahl

Land

Ägypten, Indien, Japan, VietnamAntidumpingverfahren

China 

Brasilien, Iran, Russland: Antidumpingverfahren

TürkeiAntidumpingverfahren

KN-Code

7208 10 00, 7208 25 00, 7208 26 00, 7208 27 00, 7208 36 00, 7208 37 00, 7208 38 00, 7208 39 00, 7208 40 00, 7208 52 99, 7208 53 90, 7208 54 00, 7211 14 00, 7211 19 00, 7225 19 10, 7225 30 10, 7225 30 30, 7225 30 90, 7225 40 12, 7225 40 15, ex 7225 40 60, 7225 40 90, 7226 19 10, ex 7226 20 00, 7226 91 20, 7226 91 91, 7226 91 99

Verwendung

Herstellung von Rohren im Bauwesen, im Schiffsbau, Gasbehälter, Energieleitungen, Druckbehälter oder als Ausgangsmaterial für die Herstellung von kaltgewalzten und beschichteten Coils, die in der Automobilindustrie, bei der Herstellung von Elektrogeräten, etc. verwendet werden

Kläger

European Steel Association - EUROFER

China


Chronologie Antidumpingverfahren China

Einleitung: 
Bekanntmachung 2016/C 58/08 vom 13. Februar 2016

Einführung vorläufiger Zölle:
Durchführungsverordnung (EU) 2016/1778 vom 6. Oktober 2016

Einführung endgültiger Zölle:
Durchführungsverordnung (EU) 2017/649 vom 5. April 2017

Bevorstehendes Außerkrafttreten mit 7. April 2022:
Bekanntmachung 2021/C 277/03 vom 12. Juli 2021

Einleitung Auslaufüberprüfung:
Bekanntmachung 2022/C 150/03 vom 5. April 2022

Beibehaltung der Antidumpingmaßnahmen:
Durchführungsverordnung (EU) 2023/1122 vom 7. Juni 2023 

Europäische Kommission gibt die Beibehaltung der Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung bekannt

2022 leitete die Europäische Kommission nach einem Antrag von Eurofer (European Steel Association) eine Auslaufüberprüfung der bestehenden Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen für Einfuhren aus China ein.

Auf Basis der Untersuchungsergebnisse stellt die Europäische Kommission fest, dass ein Außerkrafttreten der Maßnahmen sehr wahrscheinlich zu einem deutlichen Anstieg gedumpter und subventionierter Einfuhren aus China führen und somit die Wirtschaftslage des Wirtschaftszweigs der Union verschlechtern würde. Außerdem gelangte die Europäische Kommission zu dem Schluss, dass keine zwingenden Gründe des Unionsinteresses gegen die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen sprechen. Aufgrund der Schlussfolgerungen zum Anhalten des Dumpings und der Subventionierung durch China, zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung sowie zum Unionsinteresse sollten die Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen aufrechterhalten werden.

Die Europäische Kommission gibt daher

bekannt.

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um bestimmte Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, auch in Rollen (coils) (auch zugeschnittene Waren und Schmalbanderzeugnisse („narrow-strip“)), nur warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen, die derzeit unter den KN-Codes 7208 10 00, 7208 25 00, 7208 26 00, 7208 27 00, 7208 36 00, 7208 37 00, 7208 38 00, 7208 39 00, 7208 40 00, 7208 52 10, 7208 52 99, 7208 53 10, 7208 53 90, 7208 54 00, 7211 13 00, 7211 14 00, 7211 19 00, ex 7225 19 10 (TARIC-Code 7225191090), 7225 30 90, ex 7225 40 60 (TARIC-Code 7225406090), 7225 40 90, ex 7226 19 10 (TARIC-Codes 7226191091, 7226191095), 7226 91 91 und 7226 91 99 eingereiht werden und ihren Ursprung in China haben.

Die folgenden Waren fallen nicht unter diese Überprüfung:

  • Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl und kornorientiertem Siliciumelektrostahl,
  • Erzeugnisse aus Werkzeugstahl und Schnellarbeitsstahl,
  • Erzeugnisse, nicht in Rollen (Coils), ohne Oberflächenmuster, mit einer Dicke von mehr als 10 mm und einer Breite von 600 mm oder mehr und
  • Erzeugnisse, nicht in Rollen (Coils), ohne Oberflächenmuster, mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr, aber nicht mehr als 10 mm, und einer Breite von 2 050 mm oder mehr

Antidumpingmaßnahmen

Es gelten nun folgende Antidumpingzölle:

  • Aufgeführte Unternehmen: 0 % - 31,3 %
  • Alle übrigen Unternehmen: 0 %

Antisubventionsmaßnahmen

Es gelten weiterhin folgende Ausgleichszölle:

  • Aufgeführten Unternehmen: 4,6 % - 31,5 %
  • Im Anhang aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen: 17,1 %
  • Alle übrigen Unternehmen: 35,9 %

Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.


Chronologie Antisubventionsverfahren China

Einleitung:
Bekanntmachung 2016/C 172/08 vom 13. Mai 2016

Einführung endgültiger Zölle:
Durchführungsverordnung (EU) 2017/969 vom 9. Juni 2017

Bevorstehendes Außerkrafttreten Antidumpingmaßnahmen mit 10. Juni 2022:
Bekanntmachung 2021/C 372/09 vom 16. September 2021

Einleitung Auslaufüberprüfung:
Bekanntmachung 2022/C 223/03 vom 8. Juni 2022

Beibehaltung Antisubventionsmaßnahmen:
Durchführungsverordnung (EU) 2023/1123 vom 7. Juni 2023


Brasilien, Iran, Russland


Chronologie Antidumpingverfahren Brasilien, Iran, Russland

Einleitung Antidumpingverfahren Brasilien, Iran, Russland, Serbien und Ukraine:
Bekanntmachung 2016/C 246/08 vom 7. Juli 2016

Zollamtliche Erfassung für Einfuhren aus Russland und Brasilien
Durchführungsverordnung (EU) 2017/5 vom 5. Jänner 2017

Einführung endgültige Zölle Brasilien, Iran, Russland und Ukraine und Einstellung Antidumpingverfahren Serbien: Durchführungsverordnung (EU) 2017/1795 vom 5. Oktober 2017

Ablehnung von Verpflichtungsangeboten:
Durchführungsbeschluss (EU) 2018/351 vom 8. März 2018

Teilweise Interimsüberprüfung PAO Severstal:
Bekanntmachung 2021/C 18/10 vom 18. Jänner 2021

Bevorstehendes Außerkrafttreten Antidumpingmaßnahmen (7. Oktober 2022):
Bekanntmachung 2022/C 31/05 vom 21. Jänner 2022

Einstellung Interimsüberprüfung:
Durchführungsbeschluss (EU) 2022/624 vom 12. April 2022

Einleitung einer Auslaufüberprüfung:
Bekanntmachung 2022/C 384/03 vom 5. Oktober 2022

Einstellung Auslaufüberprüfung Ukraine:
Durchführungsverordnung (EU) 2023/365 vom 16. Februar 2023

Beibehaltung Antidumpingzölle nach Auslaufüberprüfung (Brasilien, Iran und Russland)
Durchführungsverordnung (EU) 2023/2758 vom 12. Dezember 2023


Europäische Kommission gibt die Beibehaltung der Antidumpingmaßnahmen im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung bekannt

Am 5. Oktober 2022 leitete die Europäische Kommission nach Antrag von Eurofer eine Auslaufüberprüfung der geltenden Antidumpingmaßnahmen für Einfuhren aus Brasilien, dem Iran und Russland ein. 

Aufgrund der Untersuchungsergebnisse stellt die Europäische Kommission fest, dass ein Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen sehr wahrscheinlich zu einem erheblichen Anstieg gedumpter Waren aus den betroffenen Ländern führen und somit die Wirtschaftslage des Wirtschaftszweigs der Union verschlechtern würde. Außerdem gelangte die Europäische Kommission zu dem Schluss, dass keine zwingenden Gründe hinsichtlich des Unionsinteresses gegen die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen sprechen. Aufgrund der Schlussfolgerung der Europäischen Kommission zum Anhalten des Dumpings, zum erneuten Auftreten der Schädigung und zum Unionsinteresse sollten die Antidumpingmaßnahmen aufrechterhalten werden.

Die Europäische Kommission gibt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2023/2758 (Amtsblatt L vom 13. Dezember 2023) die Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen bekannt.

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um bestimmte Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, auch in Rollen (Coils) (auch zugeschnittene Waren und Schmalbanderzeugnisse („narrow-strip“)), nur warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen, die derzeit unter den KN-Codes 7208 10 00, 7208 25 00, 7208 26 00, 7208 27 00, 7208 36 00, 7208 37 00, 7208 38 00, 7208 39 00, 7208 40 00, 7208 52 10, 7208 52 99, 7208 53 10, 7208 53 90, 7208 54 00, 7211 13 00, 7211 14 00, 7211 19 00, ex 7225 19 10 (TARIC-Code 7225 19 10 90), 7225 30 90, ex 7225 40 60 (TARIC-Code 7225 40 60 90), 7225 40 90, ex 7226 19 10 (TARIC-Codes 7226 19 10 91, 7226 19 10 95), 7226 91 91 und 7226 91 99 eingereiht wird und ihren Ursprung in Brasilien, dem Iran und Russland haben.

Die betroffene Ware umfasst nicht:

  • Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl und kornorientiertem Siliciumelektrostahl,
  • Erzeugnisse aus Werkzeugstahl und Schnellarbeitsstahl,
  • Erzeugnisse, nicht in Rollen (Coils), ohne Oberflächenmuster, mit einer Dicke von mehr als 10 mm und einer Breite von 600 mm oder mehr und
  • Erzeugnisse, nicht in Rollen (Coils), ohne Oberflächenmuster, mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr, aber nicht mehr als 10 mm, und einer Breite von 2 050 mm oder mehr.

Es gelten folgende Antidumpingzölle:

  • Für namentlich erwähnte brasilianische Unternehmen: 53,4% - 63,0%
  • Alle übrigen brasilianischen Unternehmen: 63,0%
  • Für namentlich erwähnte iranische Unternehmen: 57,5%
  • Alle übrigen iranischen Unternehmen: 57,5%
  • Für namentlich genannte russische Unternehmen: 17,6% - 96,5%
  • Alle übrigen russischen Unternehmen: 96,5%

Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.


Türkei


Chronologie Antidumpingverfahren Türkei

Einleitung:
Bekanntmachung 2020/C 166/05 vom 14. Mai 2020

zollamtliche Erfassung:
Durchführungsverordnung (EU) 2020/1686 vom 12. November 2020

Einführung vorläufige Antidumpingzölle:
Durchführungsverordnung (EU) 2021/9 vom 6. Jänner 2021

Einführung endgültiger Antidumpingzölle:
Durchführungsverordnung(EU) 2021/1100 vom 5. Juli 2021,
Berichtigung L 410 vom 18.November 2021

Bevorstehendes Außerkrafttreten (7. Juli 2026)
Bekanntmachung C/2025/5415vom 10. Oktober 2025

Einleitung Auslaufüberprüfung
Bekanntmachung C/2026/3536 vom 6. Juli 2026


Europäische Kommission leitet Antidumpingverfahren ein

Für Einfuhren bestimmter flachgewalzter Erzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl, auch in Rollen (Coils) (auch zugeschnittene Waren und Schmalband („narrow strip“)), nur warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen, mit Ursprung in China, Brasilien, Iran, Russland und der Ukraine bestehen bereits endgültige Antidumpingmaßnahmen.

Von den Maßnahmen ausgenommen sind:

  • Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl und kornorientiertem Siliciumelektrostahl,
  • Erzeugnisse aus Werkzeugstahl und Schnellarbeitsstahl,
  • Erzeugnisse, nicht in Rollen, ohne Oberflächenmuster, mit einer Dicke von mehr als 10 mm und einer Breite von 600 mm oder mehr, und
  • Erzeugnisse, nicht in Rollen, ohne Oberflächenmuster, mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr, aber nicht mehr als 10 mm, und einer Breite von 2 050 mm oder mehr.

Die betroffene Ware wird derzeit unter den Tarifnummern 7208 10 00, 7208 25 00, 7208 26 00, 7208 27 00, 7208 36 00, 7208 37 00, 7208 38 00, 7208 39 00, 7208 40 00, 7208 52 10, 7208 52 99, 7208 53 10, 7208 53 90, 7208 54 00, 7211 13 00, 7211 14 00, 7211 19 00, ex 7225 19 10 (TARIC-Code 7225 19 10 90), 7225 30 90, ex 7225 40 60 (TARIC-Code 7225 40 60 90), 7225 40 90, ex 7226 19 10 (TARIC-Code 7226 19 10 90), 7226 91 91 und 7226 91 99 eingereiht.

Ende März 2020 brachte EUROFER nun auch einen Antrag auf Einleitung eines Antidumpingverfahrens gegen Einfuhren dieser Ware mit Ursprung in der Türkei bei der Europäischen Kommission ein. EUROFER gibt an, dass der Marktanteil türkischer Einfuhren beträchtlich gestiegen sei. Die vom Antragsteller vorgelegten Informationen zeigen, dass sich die Einfuhren der zu untersuchenden Ware aufgrund ihrer Mengen und ihrer Preise unter anderem negativ auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Union ausgewirkt und dadurch seine Gesamtleistung, seine finanzielle Lage und seine Beschäftigungssituation sehr nachteilig beeinflusst haben. Auch gäbe es in der Türkei bei der zu untersuchenden Ware Verzerrungen des Rohstoffangebots (Kohle und Eisenerz).

Die Europäische Kommission gibt daher mit Bekanntmachung 2020/C 166/05 vom 14. Mai 2020 die Einleitung eines Antidumpingverfahrens gegen Einfuhren von warmgewalzten Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl mit Ursprung in der Türkei bekannt.

Interessierte Unternehmen, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Schädigung oder der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung tun. Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung gestellt werden.

Kontaktdaten der Kommission:

Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion H Büro: CHAR 04/039
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË

E-Mail-Adressen:

Die Untersuchung ist seitens der Kommission binnen 13 Monaten, spätestens jedoch binnen 14 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abzuschließen. Vorläufige Maßnahmen können spätestens nach 7 Monaten, allerspätestens jedoch 8 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung verhängt werden.


Europäische Kommission ordnet zollamtliche Erfassung der Einfuhren an

Im Mai 2020 wurde auf Antrag von EUROFER ein Antidumpingverfahren gegen Einfuhren von bestimmter flachgewalzter Erzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl, auch in Rollen (Coils) (auch zugeschnittene Waren und Schmalband („narrow strip“)), nur warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen, mit Ursprung in der Türkei eingeleitet ( KN-Codes 7208 10 00, 7208 25 00, 7208 26 00, 7208 27 00, 7208 36 00, 7208 37 00, 7208 38 00, 7208 39 00, 7208 40 00, 7208 52 10, 7208 52 99, 7208 53 10, 7208 53 90, 7208 54 00, 7211 13 00, 7211 14 00, 7211 19 00, ex 7225 19 10 (TARIC-Code 7225 19 10 90), 7225 30 90, ex 7225 40 60 (TARIC-Code 7225 40 60 90), 7225 40 90, ex 7226 19 10 (TARIC-Code 7226 19 10 90), 7226 91 91 und 7226 91 99).

Im September 2020 reichte der Antragsteller einen Antrag auf zollamtliche Erfassung der Einfuhren bei der Europäischen Kommission ein. Der Antrag wurde damit begründet, dass es nach der Einleitung der Antidumpinguntersuchung zu einem erheblichen Anstieg der Einfuhren gekommen sei, der die Abhilfewirkung der endgültigen Zölle wahrscheinlich ernsthaft beeinträchtigen würde.

Die Kommission ordnet daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2020/1686 (Amtsblatt L 379 vom 13.11.2020) die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betreffenden Ware mit Ursprung in der Türkei an, damit gegebenenfalls allfällige Antidumpingzölle rückwirkend auf die zollamtlich erfassten Einfuhren erhoben werden können. Die Verordnung tritt mit 14. November 2020 in Kraft und endet nach neun Monaten.

Von der zollamtlichen Erfassung ausgenommen sind

  • Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl und kornorientiertem Siliciumelektrostahl
  • Erzeugnisse aus Werkzeugstahl und Schnellarbeitsstahl
  • Erzeugnisse, nicht in Rollen, ohne Oberflächenmuster, mit einer Dicke von mehr als 10 mm und einer Breite von 600 mm oder mehr
  • Erzeugnisse, nicht in Rollen, ohne Oberflächenmuster, mit einer Dicke von 4,75 mm bis 10 mm und einer Breite von 2 050 mm oder mehr

Europäische Kommission führt vorläufige Antidumpingzölle ein

Im Mai 2020 wurde auf Antrag von EUROFER ein Antidumpingverfahren gegen Einfuhren von bestimmter flachgewalzter Erzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl, auch in Rollen (Coils) (auch zugeschnittene Waren und Schmalband („narrow strip“)), nur warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen, (sog. „HRFS“) mit Ursprung in der Türkei eingeleitet ( KN-Codes 7208 10 00, 7208 25 00, 7208 26 00, 7208 27 00, 7208 36 00, 7208 37 00, 7208 38 00, 7208 39 00, 7208 40 00, 7208 52 10, 7208 52 99, 7208 53 10, 7208 53 90, 7208 54 00, 7211 13 00, 7211 14 00, 7211 19 00, ex 7225 19 10 (TARIC-Code 7225 19 10 90), 7225 30 90, ex 7225 40 60 (TARIC-Code 7225 40 60 90), 7225 40 90, ex 7226 19 10 (TARIC-Code 7226 19 10 90), 7226 91 91 und 7226 91 99).

Von den Maßnahmen ausgenommen sind:

  • Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl und kornorientiertem Siliciumelektrostahl,
  • Erzeugnisse aus Werkzeugstahl und Schnellarbeitsstahl,
  • Erzeugnisse, nicht in Rollen, ohne Oberflächenmuster, mit einer Dicke von mehr als 10 mm und einer Breite von 600 mm oder mehr, und
  • Erzeugnisse, nicht in Rollen, ohne Oberflächenmuster, mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr, aber nicht mehr als 10 mm, und einer Breite von 2 050 mm oder mehr.

Die Kommission ordnet mit Durchführungsverordnung (EU) 2020/1686 (Amtsblatt L 379 vom 13.11.2020) die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betreffenden Ware mit Ursprung in der Türkei an, so dass im Falle der Einführung endgültiger Antidumping-Maßnahmen rückwirkend auf die zollamtlich erfassten Einfuhren Antidumping-Zölle erhoben werden können. 

Zwischenzeitlich hat die Europäische Kommission in ihrer Untersuchung festgestellt, dass der Wirtschaftszweig der Union unter einer Verschlechterung seiner Lage und unter den negativen Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auch aufgrund gedumpter Einfuhren aus der Türkei leiden würde. Die Europäische Kommission gibt daher mit

Durchführungsverordnung (EU) 2021/9 (Amtsblatt L 3 vom 7. Jänner 2021) für Einfuhren von bestimmten warmgewalzten, rostfreien Flacherzeugnissen mit Ursprung in der Türkei die Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen bekannt.

Der vorläufige Antidumpingzoll beträgt 7,6%. Für einige Unternehmen wurden unternehmensspezifische niedrigere Zölle iHv zwischen 4,8 % und 7,6 % verhängt, die bei Vorlage einer gültigen Handelsrechnung und Angabe des jeweiligen TARIC-Zusatzcodes zum Tragen kommen. Die zollamtliche Erfassung der Einfuhren wird mit Einführung der vorläufigen Antidumping-Zölle eingestellt; über eine mögliche rückwirkende Anwendung der Antidumpingmaßnahmen wurde in diesem Stadium des Verfahrens nicht entschieden. Ein solcher Beschluss wird erst mit Entscheidung über endg. Antidumping-Maßnahmen getroffen.


Europäische Kommission führt endgültige Antidumpingmaßnahmen ein

Im Jänner 2021 wurden für Einfuhren von bestimmten flachgewalzten Erzeugnissen aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl, auch in Rollen (Coils) (auch zugeschnittene Waren und Schmalband („narrow strip“)), nur warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen, (sog. „HRFS“) mit Ursprung in der Türkei vorläufige Antidumpingmaßnahmen verhängt (KN-Codes 7208 10 00, 7208 25 00, 7208 26 00, 7208 27 00, 7208 36 00, 7208 37 00, 7208 38 00, 7208 39 00, 7208 40 00, 7208 52 10, 7208 52 99, 7208 53 10, 7208 53 90, 7208 54 00, 7211 13 00, 7211 14 00, 7211 19 00, ex 7225 19 10 (TARIC-Code 7225 19 10 90), 7225 30 90, ex 7225 40 60 (TARIC-Code 7225 40 60 90), 7225 40 90, ex 7226 19 10 (TARIC-Code 7226 19 10 90), 7226 91 91 und 7226 91 99).

Von den Maßnahmen ausgenommen sind:

  • Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl und kornorientiertem Siliciumelektrostahl,
  • Erzeugnisse aus Werkzeugstahl und Schnellarbeitsstahl,
  • Erzeugnisse, nicht in Rollen, ohne Oberflächenmuster, mit einer Dicke von mehr als 10 mm und einer Breite von 600 mm oder mehr, und
  • Erzeugnisse, nicht in Rollen, ohne Oberflächenmuster, mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr, aber nicht mehr als 10 mm, und einer Breite von 2 050 mm oder mehr.

Die Europäische Kommission hat in der zwischenzeitlich weitergeführten Untersuchung die Erkenntnisse aus der Untersuchung, die zur Einführung der vorläufigen Maßnahmen führte, bestätigt. Die Unionsindustrie erleide durch die gedumpten Importe aus der Türkei einen beträchtlichen Schaden. Sie gibt daher mit Durchführungsverordnung(EU) 2021/1100 (Amtsblatt L 238 vom 6. Juli 2021) die Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen bekannt. Diese betragen 7,3%, für einige Unternehmen wurden unternehmensspezifische Antidumpingzölle, die bei Vorlage einer gültigen Handelsrechnung zur Anwendung kommen, festgelegt (Vorgaben dafür siehe Artikel 1 Abs 3 der erwähnten Verordnung). Da die endgültigen Zollsätze niedriger sind als die vorläufigen, sollen die den endgültigen Zoll übersteigenden Sicherheitsleistungen freigegeben werden. Da die Analyse der Kommission keinen weiteren wesentlichen Anstieg der Einfuhren, die einen Schaden verursacht hätten, ergeben hat, sieht sie von einer rückwirkenden Einhebung der endgültigen Antidumpingzölle für den Zeitraum der zollamtlichen Erfassung ab.

Die Verordnung tritt mit 7. Juli 2021 in Kraft und gilt für die Dauer von fünf Jahren.


Europäische Kommission gibt das bevorstehende Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen mit 7. Juli 2026 bekannt

Für Einfuhren bestimmter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, auch in Rollen (Coils) (auch zugeschnittene Waren und Schmalbanderzeugnisse („narrow strip“)), nur warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen, mit Ursprung in der Türkei, die derzeit unter den KN-Codes 7208 10 00, 7208 25 00, 7208 26 00, 7208 27 00, 7208 36 00, 7208 37 00, 7208 38 00, 7208 39 00, 7208 40 00, 7208 52 10, 7208 52 99, 7208 53 00, 7208 54 00, ex 7211 13 00 (TARIC-Code 7211 13 00 19), ex 7211 14 00 (TARIC-Code 7211 14 00 95), ex 7211 19 00 (TARIC-Code 7211 19 00 95), ex 7225 19 10 (TARIC-Code 7225 19 10 90), 7225 30 90, ex 7225 40 60 (TARIC-Code 7225 40 60 90), 7225 40 90, ex 7226 19 10 (TARIC-Code 7226 19 10 95), ex 7226 91 91 (TARIC-Code 7226 91 91 19) und 7226 91 99 eingereiht werden, bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen.

Mit der Bekanntmachung C/2025/5415 (Amtsblatt C vom 10. Oktober 2026) gibt die Europäische Kommission das bevorstehende Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen mit 7. Juli 2026 bekannt.

Die Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung wegen des bevorstehenden Auslaufens der Maßnahmen stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Auslaufens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.

Der Antrag muss der Europäischen Kommission spätestens drei Monate vor dem Außerkrafttreten der Maßnahmen vorliegen.

E-Mail: TRADE-Defence-Complaints@ec.europa.eu


Europäische Kommission gibt die Einleitung einer Auslaufüberprüfung bekannt

Für Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Türkei bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen, die fristgerecht am 7. Juli 2026 auslaufen.

Am 1. April 2026 ging ein Antrag auf Auslaufüberprüfung von Eurofer im Namen des betroffenen Wirtschaftszweigs der Union bei der Europäischen Kommission ein. Der Antrag wurde damit begründet, dass bei einem Auslaufen der Maßnahmen mit einem Anhalten des Dumpings und einer weiteren Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

Die Europäische Kommission prüft den Antrag und kam zu dem Schluss, genügend Beweise für die Wahrscheinlichkeit von Dumping und Schädigung vorliegen, um die Einleitung einer Auslaufüberprüfung zu rechtfertigen.

Die Europäische Kommission teilt daher mit Bekanntmachung C/2026/3536 (Amtsblatt C vom 6. Juli 2026) die Einleitung einer Auslaufüberprüfung für Einfuhren von Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, auch in Rollen (Coils) (auch zugeschnittene Waren und Schmalbanderzeugnisse („narrow strip“)), nur warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen, derzeit eingereiht in die KN-Codes 7208 10 00, 7208 25 00, 7208 26 00, 7208 27 00, 7208 36 00, 7208 37 00, 7208 38 00, 7208 39 00, 7208 40 00, 7208 52 10, 7208 52 99, 7208 53 00, 7208 54 00, ex 7211 13 00 (TARIC-Code 7211 13 00 19), ex 7211 14 00 (TARIC-Codes 7211 14 00 10, 7211 14 00 95), ex 7211 19 00 (TARIC- Codes 7211 19 00 10 7211 19 00 95), ex 7225 19 10 (TARIC-Code 7225 19 10 90), 7225 30 90, ex 7225 40 60 (TARIC-Code 7225 40 60 90), 7225 40 90, ex 7226 19 10 (TARIC-Code 7226 19 10 95), ex 7226 91 91 (TARIC-Code 7226 91 91 19) und 7226 91 99, mit Ursprung in der Türkei, mit.

Die folgenden Waren sind davon ausgenommen:

  • Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl und kornorientiertem Siliciumelektrostahl,
  • Erzeugnisse aus Werkzeugstahl und Schnellarbeitsstahl,
  • Erzeugnisse, nicht in Rollen, ohne Oberflächenmuster, mit einer Dicke von mehr als 10 mm und einer Breite von 600 mm oder mehr,
  • Erzeugnisse, nicht in Rollen, ohne Oberflächenmuster, mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr, aber nicht mehr als 10 mm, und einer Breite von 2 050 mm oder mehr,
  • Erzeugnisse mit a) einer Breite von 350 mm oder weniger und b) einer Dicke von 50 mm oder mehr, unabhängig von der Länge der Ware.

Bei einer Auslaufüberprüfung untersucht die Europäische Kommission Ausfuhren, die im Untersuchungszeitraum der Überprüfung in die Union getätigt wurden, und prüft, unabhängig von den Ausfuhren in die Union, ob die Lage der Unternehmen, die die überprüfte Ware im betroffenen Land herstellen und verkaufen, sich so darstellt, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen die Ausfuhren zu gedumpten Preisen in die Union fortgesetzt oder erneut getätigt werden dürften.

Interessierte Parteien, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit einem erneuten Auftreten der Schädigung oder mit der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung tun.

Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung gestellt werden.

Postanschrift der Kommission: Europäische Kommission, Generaldirektion Handel und wirtschaftliche Sicherheit Direktion G, Büro: CHAR 04/039 1049 Bruxelles/Brussel, BELGIQUE/BELGIË

TRON.tdi: https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi

E-Mail-Adressen:

Auf der Homepage der Europäischen Kommission zu diesem Antidumping-Fall finden sich die Fragebögen für Produzenten und Importeure:

Die Untersuchung wird in der Regel binnen 12 Monaten, spätestens jedoch 15 Monate nach Veröffentlichung der Bekanntmachung abgeschlossen.


Ägypten, Indien, Japan und Vietnam


Chronologie Antidumpingverfahren Ägypten, Indien, Japan, Vietnam

Einleitung Antidumpingverfahren
Bekanntmachung C/2024/4995 vom 8. August 2024

Zollamtliche Erfassung
Durchführungsverordnung (EU) 2024/2719 vom 25. Oktober 2024

Einführung vorläufiger Antidumpingzölle 
Durchführungsverordnung (EU) 2025/670 vom 07. April 2025

Einführung endgültiger Antidumpingzölle und Einstellung Verfahren Indien
Durchführungsverordnung (EU) 2025/1919 vom 26. September 2025

Trade defence investigations Antidumping Hot-rolled flat steel products of iron, non-alloy or other alloy steel (certain) Egypt, India, Japan, Vietnam


Europäische Kommission gibt die Einleitung eines Antidumpingverfahren bekannt

Im Juni 2024 erhielt die Europäische Kommission von EUROFER einen Antrag auf Einleitung eines Antidumpingverfahrens.

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um bestimmte flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl, auch in Rollen (Coils) (auch zugeschnittene Waren und Schmalband („narrow strip“)), nur warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen. Die folgenden Waren sind ausgenommen:

  • Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl und kornorientiertem Siliciumelektrostahl,
  • Erzeugnisse aus Werkzeugstahl und Schnellarbeitsstahl,
  • Erzeugnisse, nicht in Rollen, ohne Oberflächenmuster, mit einer Dicke von mehr als 10 mm und einer Breite von 600 mm oder mehr, und
  • Erzeugnisse, nicht in Rollen, ohne Oberflächenmuster, mit einer Dicke von 4,75 mm bis 10 mm und einer Breite von 2 050 mm oder mehr

Die betroffene Ware, mit Ursprung Ägypten, Indien, Japan und Vietnam ist derzeit unter den KN-Codes 7208 10 00, 7208 25 00, 7208 26 00, 7208 27 00, 7208 36 00, 7208 37 00, 7208 38 00, 7208 39 00, 7208 40 00, 7208 52 10, 7208 52 99, 7208 53 10, 7208 53 90, 7208 54 00, 7211 13 00, 7211 14 00, 7211 19 00, ex 7225 19 10 (TARIC-Code 7225 19 10 90), 7225 30 90, ex 7225 40 60 (TARIC-Code 7225 40 60 90), 7225 40 90, ex 7226 19 10 (TARIC-Codes 7226 19 10 91, 7226 19 10 95), 7226 91 91 und 7226 91 99 eingereiht.

Die Europäische Kommission prüfte den Antrag und kam zu dem Schluss, dass der Antrag im Namen des Wirtschaftszweigs der Union gestellt wurde und dass die vorliegenden Beweise die Einleitung eines Verfahrens rechtfertigen. Die Europäische Kommission teilt daher mit Bekanntmachung C/2024/4995 (Amtsblatt C vom 8. August 2024) die Einleitung eines Antidumpingverfahrens mit.

Interessierte Parteien, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Schädigung oder der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung tun.

Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung gestellt werden.

Postanschrift der Kommission:

Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion G, Büro: CHAR 04/039
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË

TRON.tdi: tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi

E-Mail-Adresse

Die Untersuchung wird innerhalb eines Jahres, spätestens jedoch innerhalb von 14 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgeschlossen. Vorläufige Maßnahmen können spätestens sieben Monate, allerspätestens jedoch acht Monate nach Veröffentlichung der Bekanntmachung eingeführt werden.

Achtung

Das Antidumping-Verfahren und die verhängten vorläufigen Antidumpingzölle auf Einfuhren von warmgewalzten Flacherzeugnissen aus Eisen, nicht legiertem oder anders legiertem Stahl aus Türkei bleiben aufrecht!


Europäische Kommission ordnet die zollamtliche Erfassung der betroffenen Ware an

Im August 2024 leite die Europäische Kommission ein Antidumpingverfahren für Einfuhren von flachgewalzten Erzeugnissen aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl aus Ägypten, Indien, Japan und Vietnam ein.

Die Kommission hat nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung auf eigene Initiative beschlossen, die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich zu erfassen. Die Voraussetzungen für die rückwirkende Erhebung von Zöllen werden in der etwaigen Verordnung zur Einführung endgültiger Zölle geprüft.

Die Europäische Kommission ordnet daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2024/2719 (Amtsblatt L vom 25. Oktober 2024) die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware an.

Die Zollbehörden werden angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren bestimmter flachgewalzter Erzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl, auch in Rollen (Coils) (auch zugeschnittene Waren und Schmalband („narrow strip“)), nur warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen, die derzeit unter den KN-Codes 7208 10 00, 7208 25 00, 7208 26 00, 7208 27 00,7208 36 00, 7208 37 00, 7208 38 00, 7208 39 00, 7208 40 00, 7208 52 10, 7208 52 99, 7208 53 10, 7208 53 90, 7208 54 00, 7211 13 00, 7211 14 00, 7211 19 00, ex 7225 19 10 (TARIC-Code 7225 19 10 90), 7225 30 90, ex 7225 40 60 (TARIC-Code 7225 40 60 90), 7225 40 90, ex 7226 19 10 (TARIC-Codes 7226 19 10 91 und 7226 19 10 95), 7226 91 91 und 7226 91 99 eingereiht werden und ihren Ursprung in Ägypten, Indien, Japan und Vietnam haben, in die Union zollamtlich zu erfassen.

Die folgenden Waren sind ausgenommen:

  • Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl und kornorientiertem Siliciumelektrostahl,
  • Erzeugnisse aus Werkzeugstahl und Schnellarbeitsstahl,
  • Erzeugnisse, nicht in Rollen, ohne Oberflächenmuster, mit einer Dicke von mehr als 10 mm und einer Breite von 600 mm oder mehr, und
  • Erzeugnisse, nicht in Rollen, ohne Oberflächenmuster, mit einer Dicke von 4,75 mm bis 10 mm und einer Breite von 2 050 mm oder mehr.

Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.


Europäische Kommission gibt die Einführung vorläufiger Antidumpingzölle bekannt

Im August 2024 leitete die Europäische Kommission eine Antidumpinguntersuchung für Einfuhren von flachgewalzten Erzeugnissen aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl aus Ägypten, Japan und Vietnam ein. Die Europäische Kommission veranlasste außerdem die zollamtliche Erfassung der betroffenen Ware.

Aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse zu Dumping, Schädigung, Schadensursache, Höhe der Maßnahmen und Unionsinteresse führt die Europäische Kommission mit Durchführungsverordnung (EU) 2025/670 (Amtsblatt L vom 07. April 2025) vorläufige Antidumpingzölle ein, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweiges der Union zu verhindern. Die Feststellungen zur Einführung vorläufiger Zölle sind vorläufiger Natur und können im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung geändert werden.

Es wird ein vorläufiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, auch in Rollen (coils) (auch zugeschnittene Waren und Schmalbanderzeugnisse („narrow-strip“)), nur warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen, die derzeit unter den KN-Codes 7208 10 00, 7208 25 00, 7208 26 00, 7208 27 00, 7208 36 00, 7208 37 00, 7208 38 00, 7208 39 00, 7208 40 00, 7208 52 10, 7208 52 99, 7208 53 10, 7208 53 90, 7208 54 00, 7211 13 00, 7211 14 00, 7211 19 00, ex 7225 19 10 (TARIC-Code 7225 19 10 90), 7225 30 90, ex 7225 40 60 (TARIC-Code 7225 40 60 90), 7225 40 90, ex 7226 19 10 (TARIC-Codes 7226 19 10 91, 7226 19 10 95), 7226 91 91 und 7226 91 99 eingereiht werden und ihren Ursprung in Ägypten, Japan und Vietnam haben, eingeführt.

Die folgenden Waren sind ausgenommen:

  • Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl und kornorientiertem Siliciumelektrostahl,
  • Erzeugnisse aus Werkzeugstahl und Schnellarbeitsstahl,
  • Erzeugnisse, nicht in Rollen, ohne Oberflächenmuster, mit einer Dicke von mehr als 10 mm und einer Breite von 600 mm oder mehr, und
  • Erzeugnisse, nicht in Rollen, ohne Oberflächenmuster, mit einer Dicke von 4,75 mm bis 10 mm und einer Breite von 2 050 mm oder mehr.

Es gelten folgende vorläufige Antidumpingzölle:

  • Ägypten:
    • Ezz Steel Company: 12,8 %
    • Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung Ägypten: 12,8 %
  • Japan:
    • Nippon Steel Corporation: 31,8 %
    • Tokyo Steel Co. Ltd.: 6,9 %
    • Andere mitarbeitende Unternehmen: 31,1 %
    • Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung Japan: 31,8 %
  • Vietnam:
    • Formosa Ha Tinh Steel Corporation: 12,1 %
    • Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung Vietnam: 12,1 %

Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Stellungnahmen interessierter Parteien zu dieser Verordnung sind innerhalb von 15 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung schriftlich an die Kommission zu übermitteln. Anhörungen bei der Kommission sind von interessierten Parteien innerhalb von fünf Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu beantragen. Anhörungen bei der Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren können von interessierten Parteien innerhalb von fünf Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt werden. Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingereicht werden, können von der Anhörungsbeauftragten geprüft werden; sie kann entscheiden, diese Anträge anzunehmen, falls dies angemessen ist.

Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der betroffenen Ware einzustellen.


Europäische Kommission gibt die Einführung endgültiger Antidumpingzölle sowie die Einstellung des Verfahrens für Einfuhren mit Ursprung in Indien bekannt

Im August 2024 leitete die Europäische Kommission eine Antidumpinguntersuchung für Einfuhren von flachgewalzten Erzeugnissen aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl aus Ägypten, Japan und Vietnam ein und veranlasste anschließend die zollamtliche Erfassung der betroffenen Ware. Seit 8. April 2025 gelten vorläufige Antidumpingzölle.

Aufgrund der finalen Ergebnisse zu Dumping, Schädigung, Schadensursache, Höhe der Maßnahmen und Unionsinteresse kam die Europäische Kommission zu dem Schluss, dass endgültige Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden sollten, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware zu verhindern.

Die Europäische Kommission gibt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2025/1919 (Amtsblatt L vom 26. September 2025) die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und die endgültige Vereinnahmung des vorläufigen Zolls bekannt.

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um bestimmte Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, auch in Rollen (Coils) (auch zugeschnittene Waren und Schmalbanderzeugnisse („narrow-strip“)), nur warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen, die derzeit in die KN-Codes 7208 10 00, 7208 25 00, 7208 26 00, 7208 27 00, 7208 36 00, 7208 37 00, 7208 38 00, 7208 39 00, 7208 40 00, 7208 52 10, 7208 52 99, 7208 53 10, 7208 53 90, 7208 54 00, 7211 13 00, 7211 14 00, 7211 19 00, ex 7225 19 10 (TARIC-Code 7225 19 10 90), 7225 30 90, ex 7225 40 60 (TARIC-Code 7225 40 60 90), 7225 40 90, ex 7226 19 10 (TARIC-Codes 7226 19 10 91, 7226 19 10 95), 7226 91 91 und 7226 91 99 eingereiht werden und ihren Ursprung in Ägypten, Japan und Vietnam haben.

Die folgenden Waren sind davon ausgenommen:

  • Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl und kornorientiertem Siliciumelektrostahl,
  • Erzeugnisse aus Werkzeugstahl und Schnellarbeitsstahl,
  • Erzeugnisse, nicht in Rollen, ohne Oberflächenmuster, mit einer Dicke von mehr als 10 mm und einer Breite von 600 mm oder mehr, und
  • Erzeugnisse, nicht in Rollen, ohne Oberflächenmuster, mit einer Dicke von 4,75 mm bis 10 mm und einer Breite von 2 050 mm oder mehr.

Für die von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Ursprungsland Unternehmen Endgültiger Antidumpingzoll
Ägypten Ezz Steel Company 11,7 %
Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in Ägypten 11,7 %
Japan Nippon Steel Corporation 30,0 %
Tokyo Steel Co. Ltd. 6,9 %

Andere mitarbeitende Unternehmen:

  • Daido Steel Co., Ltd.
  • JFE Steel Corporation
29,8 %
Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in Japan 30,0 %
Vietnam Formosa Ha Tinh Steel Corporation 12,1 %
Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in Vietnam 12,1 %

Die derzeitigen Antidumpingmaßnahmen gelten nicht für den vietnamesischen ausführenden Hersteller Hoa Phat Group, bestehend aus Hoa Phat Dung Quat Steel Joint Stock Company, Hoa Phat Cold Rolled Steel Company Limited, Hoa Phat Steel Sheet Co., Ltd/Hoa Phat Steel Sheet Limited Liability Company, Hoa Phat Steel Pipe Company Limited - Zweigniederlassung Hung Yen, Binh Duong Hoa Phat Steel Pipe Co., Ltd/Binh Duong Hoa Phat Steel Pipe Company Limited und Hoa Phat Da Nang Steel Pipe Company Limited (TARIC-Zusatzcode 89MD).

Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Die Sicherheitsleistungen nach Maßgabe der Durchführungsverordnung (EU) 2025/670 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in Ägypten, Japan und Vietnam werden endgültig vereinnahmt. Die Sicherheitsleistungen, die die endgültigen Antidumpingzölle übersteigen, werden freigegeben.

Das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren der genannten Ware mit Ursprung in Indien wird eingestellt.

Weitere interessante Artikel
  • gusseiserne Rohr-Teilstücke auf einem Holztisch
    Antidumpingverfahren: Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke, gegossen, mit Gewinde aus Temperguss und aus Gusseisen mit Kugelgrafit
    Weiterlesen
  • In einer hohen Halle stehen im Vordergrund drei Stapel nebeneinander. Bei jedem Stapel sind rechteckige Metallböcke, die durch helle Paletten voneinander getrennt sind. Pro Stapel sind drei oder vier Metallblöcke übereinander gestapelt
    Antidumpingverfahren: Flacherzeugnisse, rostfrei, kaltgewalzt
    Weiterlesen