Sämischleder

Antidumpingverfahren

Lesedauer: 2 Minuten

Produkt

zugeschnittenes oder nicht zugeschnittenes Sämischleder und Neusämischleder, auch unzugerichtetes Sämischleder und Neusämischleder

Land

China

KN-Code

ex 4114 10 10, ex 4114 10 90

Verwendung

Hauptanwender sind Einzelverbraucher für den Einsatz beim Waschen, Reinigen und Polieren, zB für Fenster oder Autos/Fahrzeuge

Kläger

British Leather Confederation


Chronologie

Einleitung Antidumpingverfahren:
Bekanntmachung 2005/C 154/08 vom 25. Juni 2005

Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen:
Verordnung (EG) 439/2006 vom 16. März 2006

Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen:
Verordnung (EG) 1338/2006 vom 8. September 2006

letzte Verlängerung Antidumpingmaßnahmen nach Auslaufüberprüfung:
Durchführungsverordnung (EU) 2019/297 vom 20. Februar 2019

Bevorstehenden Außerkrafttreten mit 22. Februar 2024:
Bekanntmachung 2023/C 198/08 vom 6. Juni 2023

Außerkrafttreten mit 22. Februar 2024:
Bekanntmachung C/2024/1616 vom 21. Februar 2024


Letzte Verlängerung der Antidumpingmaßnahmen nach einer Auslaufüberprüfung

Für Einfuhren von Sämischleder und Neusämischleder, auch zugeschnitten oder in getrockneten Zustand („crust“) der Tarifnummer 4114 10 10 und 4114 10 90 mit Ursprung in China bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen, für die die Europäische Kommission (EK) mit Bekanntmachung 2017/C 416/04 eine Auslaufüberprüfung eingeleitet hatte.

Im Zuge der Auslaufüberprüfung hat der Antragssteller der EK hinreichend Informationen vorgelegt, wonach die Einfuhren mit Ursprung in China in die Union bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen erheblich steigen würden, da in China beträchtliche Kapazitätenreserven bestünden. 

Im Anschluss an die Auslaufüberprüfung wurde daher die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingzölle beschlossen.

Mit Durchführungsverordnung (EU) 2019/297 (Amtsblatt L 50/5 vom 20. Februar 2019) hat die EU nun die bestehenden Antidumpingmaßnahmen auf Sämischleder und Neusämischleder mit Ursprung in China für weitere fünf Jahre verlängert.

Der endgültige Antidumpingzollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der EU beträgt 58,9 %.

Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung (21.2.2019) in Kraft.


Europäische Kommission gibt das bevorstehenden Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen mit 22. Februar 2024 bekannt

Für Einfuhren von Sämischleder aus China bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen

Konkret betreffen die Maßnahmen die Einfuhren von Sämischleder und Neusämischleder, auch zugeschnitten, einschließlich Sämischleder und Neusämischleder in getrocknetem Zustand (crust), mit Ursprung China, das derzeit unter den KN-Codes 4114 10 10 und 4114 10 90 eingereiht wird.

Mit Bekanntmachung 2023/C 198/08 (Amtsblatt C 198 vom 6. Juni 2023) teilt die Europäische Kommission nun das bevorstehende Außerkrafttreten dieser Antidumpingmaßnahmen mit 22. Februar 2024 mit. 

Die Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.

Der Antrag muss der Europäischen Kommission spätestens drei Monate vor dem Außerkrafttreten der Maßnahmen vorliegen.

Kontakt Europäische Kommission:

Generaldirektion Handel, Referat G-1,
CHAR 4/39, 1049 Brüssel, Belgien
TRADE-Defence-Complaints@ec.europa.eu


Europäische Kommission gibt das Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen mit 22. Februar 2024 bekannt

Für Einfuhren von Sämischleder aus China bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen.

Konkret betreffen die Maßnahmen die Einfuhren von Sämischleder und Neusämischleder, auch zugeschnitten oder in getrockneten Zustand („crust“), derzeit eingereiht unter den KN-Codes 4114 10 10 und 4114 10 90, mit Ursprung in China.

Im Juni 2023 teilte die Europäische Kommission das bevorstehende Außerkrafttreten dieser Antidumpingmaßnahmen mit 22. Februar 2024 mit (Bekanntmachung 2023/C 198/08, Amtsblatt C 198 vom 6. Juni 2023). 

Da seit dieser Bekanntmachung kein ordnungsgemäß begründeter Antrag auf Überprüfung einging, gibt die Europäische Kommission mit Bekanntmachung C/2024/1616 (Amtsblatt C vom 21. Februar 2024) bekannt, dass die Antidumpingmaßnahmen mit 22. Februar 2024 außer Kraft treten.

Stand: 21.02.2024