Dunkelbraunes zugeschnittenes Papier in Form eines LKWs mit drei im Kreis verlaufenden Pfeilen in hellem Beigeton auf Papier in selben Farbton
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Frankreich: Erweiterte Herstellerverantwortung EPR

Pflichten die seit dem Inkrafttreten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes AGEC

Lesedauer: 2 Minuten

Frankreich

Am 1.1.2022 traten einige bedeutende Neuerungen im Bereich der erweiterten Herstellerhaftung in Kraft. Diese Neuerungen sind Teil einer schrittweisen, strikteren Regulierung des Abfallwirtschaftsrechts im Rahmen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (AGEC) aus 2020. Bei Nichteinhaltung der bestehenden Pflichten drohen teilweise erhebliche Strafen.

Die wichtigsten Bestimmungen und die Gesetzeslage haben wir nachstehend für Sie zusammengefasst.

Erweiterte Herstellerverantwortung (EPR)

Die erweiterte Herstellerverantwortung trifft den Inverkehrbringer des Produktes. Dies können neben dem Produzenten auch Händler sowie Importeure sein, die bestimmte Produkte in den französischen Markt einführen.

Um ein einwandfreies Abfallmanagement zu gewährleisten und dem Verursacherprinzip zu entsprechen, schließen sich viele Unternehmen einem von Herstellern der Branche gegründeten Zusammenschluss für die Entsorgung der Abfälle (éco-organisme) an. Dieser übernimmt dann die Verantwortung für eine gesetzeskonforme Abfallverwertung. Im Gegenzug muss das Unternehmen jedoch eine finanzielle Gegenleistung, die sogenannte EPR-Abgabe, leisten.

Erfasste Produktgruppen

Im Vergleich zu den unionsrechtlichen Vorgaben, ist die französische Regelung weitaus strenger ausgestaltet, weil es mehr Produktgruppen betrifft als in vielen anderen EU-Ländern.

Erfasst werden unter anderem folgende Produktgruppen:

  • Verpackungen
  • Batterien
  • Elektro- und Elektronikgeräte
  • Reifen
  • Druckerzeugnisse
  • Textilprodukte
  • chemische Produkte
  • Einrichtungsgegenstände
  • Arzneimittel für den menschlichen Gebrauch
  • Altfahrzeuge
  • Freizeit- und Sportboote
  • Bauabfälle
  • Spielzeug
  • Sport- und Freizeitartikel
  • Heimwerk- und Gartenartikel
  • Schmiermittel

Bestehende Pflichten

Firmen, die von der erweiterten Herstellerverantwortung betroffen sind, müssen unterschiedliche Pflichten einhalten.

Beitritt zu einem Entsorgungsverband (éco-organisme)

Um sich der Verpflichtung zur Entsorgung der vom Unternehmen gelieferten Produkte zu entledigen, treten Unternehmen in der Regel einem sogenannten éco-organisme bei, an welchen sie Beiträge für die Entsorgung entrichten.

Dazu zählen seit Beginn 2022 die strengeren Informations- und Kennzeichnungspflichten: Jedes Produkt, das unter die erweiterte Herstellerhaftung fällt, muss durch das „Triman“-Logo gekennzeichnet sein. Das Triman Logo besteht aus drei Teilen: dem schwarzen Tri-Männchen mit den drei geschwungenen Pfeilen, einer Information, welches Produkt zu entsorgen ist (als Piktogramm und/oder Wort) und zusätzlich muss das Produkt eine Information darüber enthalten, wie das Produkt zu entsorgen ist (als Piktogramm und/oder Wort).

Bei elektronischen Geräten muss zudem ein Reparaturfähigkeitsindex am Produkt angebracht werden.

Des Weiteren besteht für manche Produktgruppen eine Rücknahmepflicht. Dazu zählen Elektro- und Elektronikgeräte, chemische Produkte, Arzneien, Einrichtungsgegenstände und Einwegflaschen. Diese Pflicht wurde auch auf Spielzeuge, Sport- und Freizeitartikel sowie Heimwerk- und Gartenartikel ausgeweitet. 2023 wurde die erweiterte Herstellerverantwortung weiters für Baustoffe und Baumaterialien eingeführt.

Ob das Unternehmen die Produkte jederzeit zurücknehmen muss oder nur bei Kauf eines neuen Produkts, ist von Branche zu Branche unterschiedlich geregelt.

IDU-Nummer

Schließlich wurde mit 1.1.2022 ebenfalls im Rahmen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes AGEC die Pflicht zur Angabe einer Registriernummer, der sogenannten identifiant unique  eingeführt, sofern das Unternehmen von der erweiterten Herstellerverantwortung betroffen ist.

Der Hersteller (bzw. Händler) erhält eine IDU von seinem Eco-Organisme, welche dieser selbst beim Dachverband Syderep beanträgt. Diese IDU-Nummer ist in den AGB auf allen anderen bei Vertragsabschluss übermittelten Vertragsunterlagen, auf der Unternehmens-Webseite, als auch im Webshop anzuführen. Ohne diese Nummer dürfen die Produkte aus den o.a. Produktgruppen nicht vertrieben werden.

Marktplätze

Marktplätze wie Amazon, CDiscount usw. sind nicht verpflichtet, selbst die Beiträge zur Entsorgung der über ihren Marktplatz vertriebenen Produkte zu bezahlen, wenn sie die Bestätigung ihrer Lieferanten haben, dass diese die Entsorgungsbeiträge selbst entrichten. Die Marktplatzbetreiber verlangen daher von den Lieferanten die IDU-Nummer als Bestätigung, dass der Lieferant einen Vertrag mit dem Entsorgungsverband (éco-organisme) abgeschlossen hat.

 
Weitere Fragen?

Das AußenwirtschaftsCenter Paris, Vicky Schmit, T +33 1 53 23 05 07, E paris@wko.at ist gerne für Sie da.

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Stand: 15.10.2024

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