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Frankreich: Erweiterte Herstellerverantwortung EPR

Pflichten die seit dem Inkrafttreten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes AGEC 2020 bestehen

Lesedauer: 4 Minuten

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Frankreich
Stand: 30.06.2026

Am 1.1.2022 traten einige bedeutende Neuerungen im Bereich der erweiterten Herstellerhaftung in Kraft. Diese Neuerungen sind Teil einer schrittweisen, strikteren Regulierung des Abfallwirtschaftsrechts im Rahmen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (AGEC) aus 2020. Bei Nichteinhaltung der bestehenden Pflichten drohen teilweise erhebliche Strafen.

Die wichtigsten Bestimmungen und die Gesetzeslage haben wir nachstehend für Sie zusammengefasst.

Erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) 

Die erweiterte Herstellerverantwortung trifft den Inverkehrbringer des Produktes. Dies können neben dem Produzenten auch Händler sowie Importeure sein, die bestimmte Produkte in den französischen Markt einführen.

Um ein einwandfreies Abfallmanagement zu gewährleisten und dem Verursacherprinzip zu entsprechen, schließen sich viele Unternehmen einem von Herstellern der Branche gegründeten Zusammenschluss für die Entsorgung der Abfälle (éco-organisme) an. Dieser übernimmt dann die Verantwortung für eine gesetzeskonforme Abfallverwertung. Im Gegenzug muss das Unternehmen jedoch eine finanzielle Gegenleistung, die sogenannte EPR-Abgabe, leisten.

Erfasste Produktgruppen

Im Vergleich zu den unionsrechtlichen Vorgaben, ist die französische Regelung weitaus strenger ausgestaltet, weil es mehr Produktgruppen betrifft als in vielen anderen EU-Ländern. 2023 wurde die erweiterte Herstellerverantwortung außerdem für Baustoffe und Baumaterialien eingeführt.

Erfasst werden unter anderem folgende Produktgruppen:

  • Verpackungen
  • Batterien
  • Elektro- und Elektronikgeräte
  • Reifen
  • Druckerzeugnisse
  • Textilprodukte
  • chemische Produkte
  • Einrichtungsgegenstände
  • Arzneimittel für den menschlichen Gebrauch
  • Altfahrzeuge
  • Freizeit- und Sportboote
  • Bauabfälle
  • Spielzeug
  • Sport- und Freizeitartikel
  • Heimwerk- und Gartenartikel
  • Schmiermittel

Bestehende Pflichten

Firmen, die von der erweiterten Herstellerverantwortung betroffen sind, müssen unterschiedliche Pflichten einhalten.

Der neue erweiterte Herstellerverantwortungszweig der gewerblichen Verpackungen

Es wurde ein neuer Erlass Nr. 2025-1081 am 17. November 2025 veröffentlicht, der zur Anwendung von Artikel L. 541-10-1, 2° des Umweltgesetzbuchs erlassen wurde, und einen neuen erweiterten Herstellerverantwortungszweig für gewerbliche Verpackungen schafft. Ziel: Die Hersteller/Inverkehrbringer gewerblicher Verpackungen (industrielle und kommerzielle Verpackungen) für die Sammlung, Wiederverwendung und das Recycling der daraus entstehenden Abfälle verantwortlich zu machen. Umsetzung: Hersteller/Inverkehrbringer müssen entweder finanziell beitragen oder selbst für die Abfallbewirtschaftung sorgen – meist über eine für diese Fachlinie zugelassener Entsorgungsverband.

Welche Verpackungen fallen unter die neue EPR für industrielle und gewerbliche Verpackungen?

Erfasst werden Produktverpackungen, die für gewerbliche oder professionelle Nutzer bestimmt sind und die festgelegten Größen- bzw. Volumenkriterien erfüllen. Darüber hinaus umfasst die Regelung auch Sammel-, Um- und Transportverpackungen, die beim gewerblichen oder industriellen Endnutzer als Abfall anfallen.

Ausgenommen sind Verpackungen und Verpackungsabfälle aus dem Agrarbereich sowie bestimmte Produktverpackungen, die bereits unter eine andere französische EPR-Regelung fallen.

Verkauft ein Unternehmen ohne französische Niederlassung seine Produkte direkt an gewerbliche oder industrielle Endkunden bzw. an weiterverarbeitende Unternehmen in Frankreich, gilt es als Verantwortlicher für die in Verkehr gebrachten Verkaufs-, Sammel- und Transportverpackungen. Erfolgt der Vertrieb hingegen über einen in Frankreich ansässigen Händler, der die Produkte weiterverkauft und nicht selbst Endverbraucher ist, gehen die entsprechenden EPR-Verpflichtungen grundsätzlich auf den französischen Händler über.

Im Rahmen des CGPME-Kongresses ( Confédération des Petites et Moyennes Entreprises )hat Minister Mathieu Lefevre angekündigt, dass die Einführung der neuen EPR um „ einige Monate verschoben wird. Die endgültige Bestätigung des neuen Inkrafttretensdatums wird nun in den aktualisierten Rechts- und Verordnungstexten erwartet. Als möglicher Termin wird derzeit der 1. Oktober genannt.

Infolge dieser Entscheidung wird auch die ursprünglich zum 1. Juli vorgesehene Beitrittspflicht verschoben. 

Beitritt zu einem Entsorgungsverband (éco-organisme)

Um sich der Verpflichtung zur Entsorgung der vom Unternehmen gelieferten Produkte zu entledigen, treten Unternehmen in der Regel einem sogenannten éco-organisme bei, an welchen sie Beiträge für die Entsorgung entrichten.

Dazu zählen seit Beginn 2022 die strengeren Informations- und Kennzeichnungspflichten : Jedes Produkt, das unter die erweiterte Herstellerhaftung fällt, muss durch das „Triman“-Logo gekennzeichnet sein. Das richtige „Triman-Logo“ erhält man von dem Entsorgungsverband, dem man beigetreten ist. Das Triman Logo besteht aus drei Teilen: dem schwarzen Tri-Männchen mit den drei geschwungenen Pfeilen, einer Information, welches Produkt zu entsorgen ist (als Piktogramm und/oder Wort) und zusätzlich  muss das Produkt eine Information darüber enthalten, wie das Produkt zu entsorgen ist (als Piktogramm und/oder Wort).

Bei elektronischen Geräten muss zudem ein Reparaturfähigkeitsindex am Produkt angebracht werden.

Des Weiteren besteht für manche Produktgruppen eine Rücknahmepflicht. Dazu zählen Elektro- und Elektronikgeräte, chemische Produkte, Arzneien, Einrichtungsgegenstände und Einwegflaschen. Diese Pflicht wurde auch auf Spielzeuge, Sport- und Freizeitartikel sowie Heimwerk- und Gartenartikel ausgeweitet.

Ob das Unternehmen die Produkte jederzeit zurücknehmen muss oder nur bei Kauf eines neuen Produkts, ist von Branche zu Branche unterschiedlich geregelt.

IDU-Nummer

Schließlich wurde ebenfalls im Rahmen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes AGEC die Pflicht zur Angabe einer Registriernummer, der sogenannten identifiant unique eingeführt, sofern das Unternehmen von der erweiterten Herstellerverantwortung betroffen ist.

Der Unternehmer erhält eine IDU von seinem Eco-Organisme, die dieser selbst beim Dachverband Syderep beanträgt. Diese IDU-Nummer ist in den AGB auf allen anderen bei Vertragsabschluss übermittelten Vertragsunterlagen, auf der Unternehmens-Webseite, als auch im Webshop anzuführen. Ohne diese Nummer dürfen die Produkte aus den o.a. Produktgruppen nicht vertrieben werden.

Marktplätze Marktplätze wie Amazon, CDiscount usw. sind nicht verpflichtet, selbst die Beiträge zur Entsorgung der über ihren Marktplatz vertriebenen Produkte zu bezahlen, wenn sie die Bestätigung ihrer Lieferanten haben, dass diese die Entsorgungsbeiträge selbst entrichten. Die Marktplatzbetreiber verlangen daher von den Lieferanten die IDU-Nummer als Bestätigung, dass der Lieferant einen Vertrag mit dem Entsorgungsverband (éco-organisme) abgeschlossen hat.

Weitere Fragen? Dann melden Sie sich jederzeit gerne bei uns!

Mag. Christian Miller
AußenwirtschaftsCenter Paris
T +33 1 53 23 05 07
paris@wko.at 

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