Schutzmaßnahme: Hybridfahrzeuge
Europäische Kommission gibt die Einleitung einer Schutzmaßnahmenuntersuchung zu Einfuhren bestimmter neuer Hybridfahrzeuge für die Personenbeförderung bekannt
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Aus den der Europäischen Kommission vorliegenden Informationen geht hervor, dass in letzter Zeit ein erheblicher Anstieg der Einfuhren bestimmter neuer Hybridfahrzeuge für die Personenbeförderung erfolgt ist. Aufgrund dieser Einfuhrtrends scheinen Schutzmaßnahmen erforderlich zu sein.
Die Europäische Kommission teilt daher mit Bekanntmachung C/2026/5780 (Amtsblatt C vom 30.10.2026) die Einleitung einer Schutzmaßnahmenuntersuchung betreffend die die Einfuhren bestimmter neuer Hybridfahrzeuge für die Personenbeförderung mit.
Bei der untersuchten Ware handelt es sich um bestimmte neue Hybridfahrzeuge, die hauptsächlich für die Beförderung von neun oder weniger Personen einschließlich des Fahrers bestimmt sind, und mit einem Kolbenverbrennungsmotor und [einem oder mehreren] Elektromotor[en] angetrieben werden (unabhängig von der Anzahl der in Bewegung gesetzten Räder), unabhängig davon, ob sie durch Anstecken an externe elektrische Energiequellen aufgeladen werden können oder nicht, und die derzeit in die KN-Codes ex 8703 40 10, ex 8703 50 00, ex 8703 60 10 und ex 8703 70 00 (TARIC-Code 8703 40 10 10, 8703 40 10 90, 8703 50 00 10, 8703 60 10 10, 8703 60 10 90, 8703 70 00 10) eingereiht werden.
Fahrzeuge mit einer elektrischen Energiequelle, die nur für andere Funktionen als für den Antrieb genutzt wird, Fahrzeuge der Klasse L gemäß der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und Krafträder sind von der Untersuchung ausgenommen.
Um die für die Untersuchung benötigten Informationen einzuholen, wird die Kommission die Fragebogenantworten von Herstellern, Herstellerverbänden, Einführern und Händlern in der Union einholen. Die ausgefüllten Fragebogen müssen innerhalb von 21 Tagen ab dem Datum der Veröffentlichung der Bekanntmachung bei der Europäischen Kommission eingehen.
Alle interessierten Parteien, einschließlich der ausführenden Hersteller, der Einführer und Händler der betroffenen Ware sowie deren Verbänden und Vertreter von Drittländern werden aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen schriftlich darzulegen. Schriftliche Stellungnahmen in einem frei gewählten Format sollten innerhalb von 21 Tagen ab dem Datum der Veröffentlichung der Bekanntmachung übermittelt werden.
Interessierte Parteien können sich umgehend, spätestens jedoch 15 Tage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung vorzugsweise per E-Mail als solche bei der Europäischen Kommission melden.
Stellungnahmen und Informationen, die nach Ablauf der genannten Fristen eingereicht werden, können unberücksichtigt bleiben.
Anschrift der Europäischen Kommission:
Europäische Kommission, Generaldirektion Handel und wirtschaftliche Sicherheit
Direktion G, Referat G5, Büro: CHAR 05/152
1049 Bruxelles/Brussel, BELGIQUE/BELGIË
TRON.tdi: https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi
E-Mail: TRADE-SAFEGUARD-HYBRIDS@ec.europa.eu
Alle interessierten Parteien können innerhalb von 21 Tagen ab dem Datum der Veröffentlichung der Bekanntmachung einen schriftlichen Antrag auf Anhörung durch die Europäische Kommission stellen.
Stellt die Europäische Kommission fest, dass Maßnahmen notwendig sind, fasst die Europäische Kommission spätestens neun Monate ab dem Datum der Einleitung die erforderlichen Beschlüsse, sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen; in einem solchen Fall kann die Frist um maximal zwei Monate verlängert werden.
Sofern eine kritische Lage dies erfordert, kann die Europäische Kommission vorläufige Maßnahmen einführen, wenn vorläufig festgestellt worden ist, dass ausreichende Nachweise dafür vorliegen, dass durch den Anstieg der Einfuhren eine bedeutende Schädigung entstanden ist oder zu entstehen droht. Die Geltungsdauer solcher Maßnahmen darf 200 Tage nicht überschreiten.