EU senkt Zölle auf Importe aus den USA
Zollsenkungen und Zollkontingente für Waren mit Ursprung aus den USA ab 1. Juli 2026 sowie zollfreie Hummerimporte aus den USA gültig ab 1. August 2025.
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Die EU kommt ihren Verpflichtungen aus der Gemeinsame Erklärung über einen Rahmen für ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten über einen auf Gegenseitigkeit beruhenden, gerechten und ausgewogenen Handel vom 21. August 2025 („Turnberrry Agreement“) nach und wird
- Zollsenkungen und Zollkontingente für Waren mit Ursprung aus den USA ab 1. Juli 2026 anwenden sowie
- die Zollbefreiung für Hummerimporte aus den USA verlängern und auf weitere Produkte ausweiten - gültig ab 1. August 2025.
Zollsenkungen und Zollkontingente für Waren mit Ursprung aus den USA ab 1. Juli 2026
Rechtsakt
Verordnung (EU) 2026/1455 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2026 zur Anpassung der Einfuhrzölle auf bestimmte Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und zur Eröffnung von Zollkontingenten für die Einfuhr bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (Amtsblatt L vom 30. Juni 2026)
Verordnung (EU) 2026/1455 tritt am 1. Juli 2026 in Kraft und gilt vom 1. Juli 2026 bis zum 31. Dezember 2029.
Zollsenkung auf 0% (Anhang I der Verordnung (EU) 2026/1455)
Für Einfuhren von Waren, gelistet in Anhang I der Verordnung (EU) 2026/1455, mit Ursprung in den USA gilt ab 1. Juli 2026 ein Zoll von 0 %.
Ausnahme: Der auf den Wertzoll entfallende Teil des Gemeinsamen Zolltarifs wird nicht auf die Einfuhren von Waren, gelistet in Anhang II der Verordnung (EU) 2026/1455, mit Ursprung in den USA angewendet. Der spezifische Zoll auf diese Waren, der dann angewendet wird, wenn der Einfuhrpreis die Einfuhrpreisregelung unterschreitet, wird beibehalten.
Zollkontingente
Für Einfuhren von Waren, gelistet in Anhang III der Verordnung (EU) 2026/1455, mit Ursprung in den USA werden jährliche Zollkontingente der Union ab 1. Juli 2026 eröffnet und im „Windhundverfahren“ (Artikel 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 idgF) verwaltet.
Ursprungsregeln
Der Ursprung von Waren wird im Einklang mit den Vorschriften zum nichtpräferenziellen Ursprung gemäß Titel II Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 bestimmt, bis die Präferenzursprungsregeln gemäß Artikel 64 Absatz 2 oder 3 der genannten Verordnung erlassen worden sind.
Arbeitsrichtlinie des BMF zu den Vereinigte Staaten von Amerika: UP-6660Schutzmaßnahmen - Aussetzung der Anwendung der Zollsenkung bzw. der Zollkontingente
Die Europäische Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakt die Zollsenkungen bzw. Zollkontingente ganz oder teilweise auszusetzen, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:
- die USA setzen die Gemeinsame Erklärung nicht um,
- die USA untergraben die Ziele zur Verbesserung der Handels- und Investitionsbeziehungen zwischen der EU und des USA,
- es gibt hinreichende Hinweise darauf, dass die USA künftig in der in Buchstabe a oder Buchstabe b genannten Weise handeln werden; oder
- die objektiven Umstände gegenüber den zum Zeitpunkt der Gemeinsamen Erklärung herrschenden Umständen haben sich geändert.
Des Weiteren kann die Europäische Kommission einen Durchführungsrechtsakt erlassen, um die Zollbereifung für die in Anhang I der Verordnung (EU) 2026/1455 aufgeführten Waren der Zollkapiteln 72, 73 und 76, auszusetzen, wenn die USA für eingeführte Folgeerzeugnisse aus Stahl und Aluminium aus der EU am 31. Dezember 2026 weiterhin einen Zollsatz von mehr als 15 % anwenden.
Darüber hinaus kann die Europäische Kommission mittels Durchführungsrechtsakt die Zollsenkungen bzw. Zollkontingente ganz oder teilweise auszusetzen, wenn hinreichend Nachweise dafür vorliegen, dass die Einfuhren aus den USA in absoluten Zahlen oder im Verhältnis zur Produktion in der Union in einer derart erhöhten Menge und unter solchen Bedingungen erfolgen, dass dem Wirtschaftszweig der Union ein ernsthafter Schaden entsteht oder zu entstehen droht. Eine entsprechende Untersuchung kann die Europäische Union einleiten aufgrund eines hinreichend begründeten Antrags von drei oder mehreren Mitgliedstaaten, des Wirtschaftszweigs der Union oder im Namen des Wirtschaftszweigs der Union sowie auf eigene Initiative.
Die Europäische Kommission überwacht die wirtschaftlichen Auswirkungen der Zollsenkungen und Zollkontingente, berichtet bis zum 2. Jänner 2027 und danach alle drei Monate dem Europäischen Parlament und dem Rat und legt dazu bis zum 30. Juni 2029 eine umfassende Bewertung vor.
Zollbefreiung für Hummerimporte aus den USA
Rechtsakt
Verordnung (EU) 2026/1461 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2026 über die Nichtanwendung von Zöllen auf die Einfuhren bestimmter Waren (Amtsblatt L vom 30. Juni 2026)
Verordnung (EU) 2026/1461 tritt am 1. Juli 2026 in Kraft und gilt vom 1. August 2025 bis zum 31. Juli 2030.
Zollsenkung auf 0% (Anhang der Verordnung (EU) 2026/1461)
Für Einfuhren von Waren, gelistet in Anhang der Verordnung (EU) 2026/1461, mit Ursprung in den USA gilt ein Zoll von 0 %.
Schutzmaßnahmen – Aussetzung der Anwendung der Zollsenkung
Die Europäische Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakt die Zollsenkungen ganz oder teilweise auszusetzen, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:
- die USA die Gemeinsame Erklärung nicht umsetzen bzw. untergraben,
- es gibt hinreichende Hinweise darauf, dass die USA künftig in der in Buchstabe a genannten Weise handeln werden; oder
- die objektiven Umstände gegenüber den zum Zeitpunkt der Gemeinsamen Erklärung herrschenden Umständen haben sich geändert.
Die Europäische Kommission legt bis zum 31. Jänner 2029 eine umfassende Bewertung der Auswirkungen der Verordnung (EU) 2026/1461 vor.