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Detailansicht kleiner zylinderförmiger grüner Plastikteilchen durcheinander liegend
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Einreihung Kombinierte Nomenklatur: Einwegartikel von etwa 28 cm Länge und 12 cm Breite

Neue Durchführungsverordnung

Lesedauer: 1 Minute

Bei der einzureihenden Ware handelt es sich um Einwegartikel von etwa 28 cm Länge und 12 cm Breite, hergestellt aus einem schlauchförmigen, eng gewirkten Spinnstoff aus Chemiefasern.

Die Ware ist an einem Ende mit einer Naht verschlossen. Am anderen Ende verfügt sie über eine Öffnung mit einer hochelastischen gesäumten Kante von etwa 3 cm Breite.

Bei der Einfuhr wird die Ware als Vorfilter gestellt, d. h. als eine Art Filtereinsatz für Skimmerkörbe (Körbe aus Kunststoff mit einer netzähnlichen Struktur, die in die Abflussöffnungen eines Schwimmbeckens eingesetzt werden, um Blätter und Schmutz aufzufangen, bevor das Wasser in die Filteranlage geleitet wird).

Die Einreihung der Ware erfolgt gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 7 d) zu Abschnitt XI, der Anmerkung 8 b) zu Kapitel 59 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 5911, 5911 90 und 5911 90 99.

Aufgrund der Elastizität und des Durchmessers der gesäumten Kante ist die Ware für die Verwendung in Skimmerkörben mit verschiedenen Durchmessern geeignet. Dank ihrer länglichen Form und des flexiblen Materials werden die Körbe vollständig mit der Ware ausgekleidet. Der eng gewirkte, aber trotzdem (für eine effiziente Wasserfilterung) durchlässige Spinnstoff, der wasser- und chlorbeständig ist, ist geeignet, um Schmutz und Fremdkörper aus dem Wasser eines Schwimmbeckens zu filtern. Daher weist die Ware besondere objektive Merkmale auf, die erkennen lassen, dass sie zur Verwendung in Skimmerkörben zum Filtern von Schmutz und Fremdkörpern aus dem Wasser eines Schwimmbeckens im Sinne von Anmerkung 8 b) zu Kapitel 59 bestimmt ist. (Siehe auch Absatz 1 der Erläuterung zu Position 5911 des Harmonisierten Systems).

Die Ware ist daher als „andere Erzeugnisse und Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen, aufgeführt in Anmerkung 8 zu Kapitel 59“ in den KN-Code 5911 90 99 gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2025/1556 (Amtsblatt L vom 6. August 2025) einzureihen.

Durchführungsverordnung (EU) 2025/1556 tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Der nunmehr zu Anwendung gelangende Drittlandzollsatz beträgt 6,0 %.

Stand: 06.08.2025

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