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Chemisches Strukturelement von Natriumbenzoat
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Antidumpingverfahren: Natriumbenzoat

Aktueller Stand des Verfahrens

Lesedauer: 3 Minuten

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Stand: 20.02.2026

Produkt

Natriumbenzoat, das in der Regel in die CUS-Nummer (CUS: Customs Union and Statistics) 0023120-9 und die CAS-Nummer (CAS: Chemical Abstracts Service) 532-32-1 eingereiht wird

Land

China

KN-Code

ex 2916 31 00

Kläger

Lanxess Chemical B.V


Chronologie

Einleitung eines Antidumpingverfahren
Bekanntmachung C/2025/6744 vom 19. Dezember 2025

Zollamtliche Erfassung
Durchführungsverordnung (EU) 2026/366 vom 19. Februar 2026


Europäische Kommission gibt die Einleitung eines Antidumpingverfahrens bekannt

Am 10. November 2025 ging ein Antrag auf Einleitung eines Antidumpingverfahrens von Lanxess Chemical B.V im Namen des Wirtschaftszweigs der Union für Natriumbenzoat bei der Europäischen Kommission ein.

Die Europäische Kommission prüfte den Antrag und kam zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorliegen, die die Einleitung einer Untersuchung rechtfertigen.

Die Europäische Kommission teilt daher mit Bekanntmachung C/2025/6744 vom 19. Dezember 2025 (Amtsblatt C vom 19. Dezember 2025) die Einleitung eines Antidumpingverfahrens für Einfuhren von Benzylalkohol mit Ursprung China mit.

Bei der betroffenen Ware handelt es sich Natriumbenzoat, das in der Regel in die CUS-Nummer (CUS: Customs Union and Statistics) 0023120-9 und die CAS-Nummer (CAS: Chemical Abstracts Service) 532-32-1 eingereiht wird, mit Ursprung China, die derzeit in den KN-Code ex 2916 31 00 (TARIC-Code 2916 31 00 91) eingereiht wird.

Interessierte Parteien, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Schädigung oder der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung er Bekanntmachung tun.

Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung gestellt werden.

Postanschrift der Kommission:

Europäische Kommission
Generaldirektion Handel und wirtschaftliche Sicherheit
Direktion G, Büro: CHAR 04/039
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË

TRON.tdi: tron.trade.ec.europa.eu/tron/TDI

E-Mail-Adresse

Die Europäische Kommission beabsichtigt, die Zollbehörden anzuweisen, die Einfuhren von Natriumbenzoat mit Ursprung in China in einem frühen Stadium dieser Untersuchung zollamtlich zu erfassen. Dies kann zur rückwirkenden Erhebung endgültiger Zölle auf die zollamtlich erfassten Einfuhren führen. Eine Verordnung über die zollamtliche Erfassung wird rechtzeitig veröffentlicht.

Die Untersuchung wird innerhalb eines Jahres, spätestens jedoch innerhalb von 14 Monaten nach Veröffentlichung der Bekanntmachung abgeschlossen.

Vorläufige Maßnahmen können spätestens sieben Monate, allerspätestens jedoch acht Monate nach Veröffentlichung der Bekanntmachung eingeführt werden.


Europäische Kommission gibt die zollamtliche Erfassung der Einfuhren bekannt

Im Dezember 2025 leitete die Europäische Kommission nach einem Antrag von Lanxess Chemical B.V im Namen des Wirtschaftszweigs der Union für Natriumbenzoat ein Antidumpingverfahren ein und teilte ihre Absicht mit, die Zollbehörden anzuweisen, die Einfuhren von Natriumbenzoat mit Ursprung in China in einem frühen Stadium dieser Untersuchung zollamtlich zu erfassen.

Mit Durchführungsverordnung (EU) 2026/366 (Amtsblatt L vom 20. Februar 2026) ordnet die Europäische Kommission nun die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Natriumbenzoat, das in der Regel in die CUS-Nummer (CUS: Customs Union and Statistics) 0023120-9 und die CAS-Nummer (CAS: Chemical Abstracts Service) 532-32-1 sowie derzeit in den KN-Code ex 2916 31 00 (TARIC-Code 2916 31 00 91) eingereiht wird und seinen Ursprung in China hat, an.

Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) 2026/366.

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