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Chemisches Strukturelement von Natriumbenzoat
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Antidumping: Natriumbenzoat

Aktueller Stand des Verfahrens

Lesedauer: 6 Minuten

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Stand: 28.07.2026
Betroffen: Einfuhren von Natriumbenzoat, das in der Regel in die CUS- Nummer 0023120-9 und die CAS-Nummer 532-32-1 eingereiht wird – Ursprung China

Land

China

KN-Code

ex 2916 31 00

Kläger

Lanxess Chemical B.V


Chronologie

Einleitung eines Antidumpingverfahren
Bekanntmachung C/2025/6744 vom 19. Dezember 2025

Zollamtliche Erfassung
Durchführungsverordnung (EU) 2026/366 vom 19. Februar 2026

Vorgeschlagene vorläufige Antidumpingzölle
Information at provisional stage (pre-disclosure) vom 1. Juli 2026

Vorläufige Antidumpingzölle
Durchführungsverordnung (EU) 2026/1854 vom 27. Juli 2026


Europäische Kommission gibt die Einleitung eines Antidumpingverfahrens bekannt

Am 10. November 2025 ging ein Antrag auf Einleitung eines Antidumpingverfahrens von Lanxess Chemical B.V im Namen des Wirtschaftszweigs der Union für Natriumbenzoat bei der Europäischen Kommission ein.

Die Europäische Kommission prüfte den Antrag und kam zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorliegen, die die Einleitung einer Untersuchung rechtfertigen.

Die Europäische Kommission teilt daher mit Bekanntmachung C/2025/6744 vom 19. Dezember 2025 (Amtsblatt C vom 19. Dezember 2025) die Einleitung eines Antidumpingverfahrens für Einfuhren von Benzylalkohol mit Ursprung China mit.

Bei der betroffenen Ware handelt es sich Natriumbenzoat, das in der Regel in die CUS-Nummer (CUS: Customs Union and Statistics) 0023120-9 und die CAS-Nummer (CAS: Chemical Abstracts Service) 532-32-1 eingereiht wird, mit Ursprung China, die derzeit in den KN-Code ex 2916 31 00 (TARIC-Code 2916 31 00 91) eingereiht wird.

Interessierte Parteien, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Schädigung oder der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung er Bekanntmachung tun.

Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung gestellt werden.

Postanschrift der Kommission:

Europäische Kommission
Generaldirektion Handel und wirtschaftliche Sicherheit
Direktion G, Büro: CHAR 04/039
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË

TRON.tdi: tron.trade.ec.europa.eu/tron/TDI

E-Mail-Adresse

Die Europäische Kommission beabsichtigt, die Zollbehörden anzuweisen, die Einfuhren von Natriumbenzoat mit Ursprung in China in einem frühen Stadium dieser Untersuchung zollamtlich zu erfassen. Dies kann zur rückwirkenden Erhebung endgültiger Zölle auf die zollamtlich erfassten Einfuhren führen. Eine Verordnung über die zollamtliche Erfassung wird rechtzeitig veröffentlicht.

Die Untersuchung wird innerhalb eines Jahres, spätestens jedoch innerhalb von 14 Monaten nach Veröffentlichung der Bekanntmachung abgeschlossen.

Vorläufige Maßnahmen können spätestens sieben Monate, allerspätestens jedoch acht Monate nach Veröffentlichung der Bekanntmachung eingeführt werden.


Europäische Kommission gibt die zollamtliche Erfassung der Einfuhren bekannt

Im Dezember 2025 leitete die Europäische Kommission nach einem Antrag von Lanxess Chemical B.V im Namen des Wirtschaftszweigs der Union für Natriumbenzoat ein Antidumpingverfahren ein und teilte ihre Absicht mit, die Zollbehörden anzuweisen, die Einfuhren von Natriumbenzoat mit Ursprung in China in einem frühen Stadium dieser Untersuchung zollamtlich zu erfassen.

Mit Durchführungsverordnung (EU) 2026/366 (Amtsblatt L vom 20. Februar 2026) ordnet die Europäische Kommission nun die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Natriumbenzoat, das in der Regel in die CUS-Nummer (CUS: Customs Union and Statistics) 0023120-9 und die CAS-Nummer (CAS: Chemical Abstracts Service) 532-32-1 sowie derzeit in den KN-Code ex 2916 31 00 (TARIC-Code 2916 31 00 91) eingereiht wird und seinen Ursprung in China hat, an.

Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) 2026/366.


Europäische Kommission veröffentlicht eine Zusammenfassung zu den vorgeschlagenen vorläufigen Antidumpingzöllen

Im Dezember 2025 leitete die Europäische Kommission nach einem Antrag von Lanxess Chemical B.V im Namen des Wirtschaftszweigs der Union für Natriumbenzoat ein Antidumpingverfahren ein und ordnete im Februar 2026 die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Natriumbenzoat, das in der Regel in die CUS-Nummer (CUS: Customs Union and Statistics) 0023120-9 und die CAS-Nummer (CAS: Chemical Abstracts Service) 532-32-1 sowie derzeit in den KN-Code ex 2916 31 00 (TARIC-Code 2916 31 00 91) eingereiht wird und seinen Ursprung in China hat, an.

Am 1. Juli 2026 veröffentlichte die Europäische Kommission auf ihrer Homepage zu diesem Fall (Case AD747 - Sodium benzoate) eine Zusammenfassung der vorgeschlagenen vorläufigen Antidumpingzölle zu Informationszwecken

Entsprechend dieser Information wird die Europäische Kommission demnächst nachfolgende vorläufige Antidumpingzölle einführen: 

Unternehmen Vorläufiger Zoll
Tianjin Dongda Chemical Group Co., Ltd. 75,5 %
Wuhan Youji Industries Co., Ltd. 57,6 %
Shandong TongTaiWeiRun Food Science Tech Co., Ltd. 63,8 %
Alle anderen Importe mit Ursprung China 116,4 %

Laut vorläufigem Zeitplan der Europäischen Kommission sollen die vorläufigen Zölle mit spätestens 27. Juli 2026 in Kraft treten. 

Mit einer Veröffentlichung der entsprechenden Durchführungsverordnung ist daher mit spätestens 26. Juli 2026 zu rechnen.


Europäische Kommission gibt die Einführung vorläufiger Antidumpingzölle bekannt

Im Dezember 2025 leitete die Europäische Kommission nach einem Antrag von Lanxess Chemical B.V ein Antidumpingverfahren ein und ordnete im Februar 2026 die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Natriumbenzoat mit Ursprung in China an.

Aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse gelangte die Europäische Kommission zu dem Schluss, dass in dieser Phase der Untersuchung keine zwingenden Gründe für die Annahme bestehen, dass die Einführung von Maßnahmen dem Unionsinteresse zuwiderlaufen würde. Auf Basis der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache, Höhe der Maßnahmen und Unionsinteresse sollten deshalb vorläufige Maßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.

Die Europäische Kommission gibt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2026/1854 (Amtsblatt L vom 28. Juli 2026) die Einführung vorläufiger Antidumpingzölle auf Einfuhren von Natriumbenzoat mit Ursprung in China, das derzeit in den KN-Code ex 2916 31 00 (TARIC-Code 2916 31 00 91) und in der Regel in die CUS- Nummer 0023120-9 und die CAS-Nummer 532-32-1 eingereiht wird, bekannt.

Für die von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende vorläufige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen Vorläufiger Antidumpingzoll (in %)
Wuhan Youji Industries Co., Ltd. 57,6
Tianjin Dongda Chemical Group Co., Ltd 75,4
Shandong TongTaiWeiRun Food Science Tech Co., Ltd. 63,8
Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in China 116,4

Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Stellungnahmen interessierter Parteien zur Durchführungsverordnung (EU) 2026/1854 sind innerhalb von 15 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung schriftlich an die Kommission zu übermitteln.

Anhörungen bei der Europäischen Kommission sind von interessierten Parteien innerhalb von fünf Kalendertagen nach Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1854 zu beantragen.

Anhörungen beim Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren können von interessierten Parteien innerhalb von fünf Kalendertagen nach Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1854 beantragt werden. Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingereicht werden, können vom Anhörungsbeauftragten geprüft werden, der über ihre Annahme entscheiden kann.

Postanschrift der Kommission:

Europäische Kommission
Generaldirektion Handel und wirtschaftliche Sicherheit Direktion G
Büro: CHAR 04/039 1049
Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË

TRON.tdi: tron.trade.ec.europa.eu/tron/TDI

E-Mail-Adresse

Um eine Überwachung der Einfuhren der direkten vorgelagerten Ware von Natriumbenzoat, d. h. Benzoesäure, zu gewährleisten, wird der folgende TARIC-Code eingeführt:

2916 31 - - Benzoesäure, ihre Salze und Ester
2916 31 00 30 - - - Benzoesäure

Einfuhren unter dem TARIC-Code 2916 31 00 30 unterliegen gemäß Artikel 56 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 der Überwachung, damit die Europäische Kommission die statistische Entwicklung der Einfuhren der unmittelbar vorgelagerten Ware von Natriumbenzoat, das dem vorläufigen Antidumpingzoll unterliegt, verfolgen kann. Die Überwachungsmaßnahmen werden eingestellt, wenn der Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Natriumbenzoat mit Ursprung in China aufgehoben wird oder ausläuft.

Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2026/366 einzustellen.

Angaben über Waren, die innerhalb von 90 Tagen vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1854 in den zollrechtlich freien Verkehr der EU übergeführt wurden, werden bis zum Inkrafttreten etwaiger endgültiger Maßnahmen oder bis zur Einstellung dieses Verfahrens aufbewahrt.

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