Detailansicht eines Blattes mit eines Zahlen und statistischem Diagramm, darauf deutend Spitze eines Kugelschreibers und Taschenrechner darauf liegend im Ausschnitt
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Neue Berechnungsmethode für Antidumping- und Antisubventionsverfahren

Länderneutrales Verfahren zur Berechnung der Dumpingspanne für WTO-Länder

Lesedauer: 1 Minute

Die sogenannte „Neue Berechnungsmethode“ wurde mit Verordnung (EU) 2017/2321 in Kraft gesetzt.

Sie ist in Antidumping-Verfahren ein länderneutrales Verfahren zur Berechnung der Dumpingspanne für WTO-Länder, die in nachstehend beschriebenen Situationen zur Anwendung kommt:

In Fällen nennenswerter Verzerrungen der Inlandspreise und –kosten im Lieferland, die auf erhebliche staatliche Einflussnahme zurückzuführen sind, erfolgt die Kalkulation der Dumpingspanne (Berechnung des sog. Normalwertes) rechnerisch unter Heranziehung von unverzerrten Preisen und Kosten oder Benchmarks. Dafür kann die EK verwenden:

  • Herstell- und Verkaufskosten eines geeigneten repräsentativen Landes mit ähnlichem wirtschaftlichen Entwicklungsstand. Gibt es mehrere solcher Länder zur Auswahl, von denen auch tatsächlich Daten zur Verfügung stehen, sollte jenes bevorzugt werden, das einen angemessenen Sozial- und Umweltschutz gewährleistet.
  • Unverzerrte internationale Preise, Kosten oder Benchmarks
  • Inlandskosten des Lieferlandes selbst, sofern deren Nicht-Verzerrung bewiesen ist.
  • Jede Beurteilung erfolgt einzeln für jeden ausländischen Ausführer und Hersteller.

Als „nennenswert verzerrt“ werden solche Preise und Kosten (einschließlich Rohstoff- und Energiekosten) angesehen, die von erheblichen staatlichen Eingriffen beeinflusst sind.

Die Kriterien, nach denen die Europäische Kommission das Vorliegen von solchen nennenswerten Verzerrungen beurteilt, sind beispielhaft in Art 2 Abs 6a lit b angeführt: Neben einer erheblichen staatlichen Präsenz und Einflussnahme am Markt sind dies die Begünstigung heimischer Firmen im Vergleich zu ausländischen, Diskriminierungen im Insolvenz-, Gesellschafts- oder Eigentumsrecht, verzerrte Lohnkosten oder der Zugang zu Finanzmittel über Institute, die staatliche Ziele umsetzen.

Zum Beweis des Vorliegens solcher nennenswerter Verzerrungen auf einzelnen Märkten/in einzelnen Lieferländern kann die Europäische Kommission einschlägige Länder-Berichte vorlegen, auf die sich die Kläger in Antidumping-Verfahren berufen können. Ein solcher Bericht liegt umfassend für China vor.

Für die Nicht-WTO-Länder Aserbaidschan, Belarus, Kasachstan, Nord-Korea, Turkmenistan und Usbekistan bleibt das bisherige Verfahren des Vergleichs mit einem geeigneten repräsentativen Land de facto weitgehend aufrecht.

Die „Neue Berechnungsmethode“ tritt am 20. Dezember 2017 in Kraft. Sie gilt für alle Verfahren, die ab diesem Zeitpunkt neu eingeleitet werden. Für bestehende Antidumping-Maßnahmen wird die ursprüngliche Methode erst nach dem Tag, an dem die erste Auslaufüberprüfung nach dem 20. Dezember 2017 eingeleitet wird, ersetzt.

Anti-Subventionsverfahren können von der Europäischen Kommission in Zukunft auch auf solche Subventionen nachträglich erweitert werden, die erst im Laufe der Untersuchungen neu zutage treten.

Stand: 21.12.2017

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