Polen: Neue Meldepflichten für Bekleidungs- und Schuhtransporte ab 17.03.2026
Beförderungen von Bekleidung und Schuhen müssen im SENT-System (System zur elektronischen Überwachung von Beförderungen) gemeldet werden.
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Die gesetzliche Grundlage für die letzten Änderungen bildet die Verordnung des Finanzministers vom 10. September 2025. Das SENT-System überwacht den Transport und Handel von Waren, die:
- innerhalb Polens befördert werden. Die Meldepflicht obliegt dem Warenversender in Polen.
- innerhalb Polens beginnen und ins Ausland geliefert werden oder umgekehrt. Meldepflichtig ist in diesem Fall das Unternehmen in Polen, das als Versender von Waren aus Polen oder als Empfänger von Waren aus dem EU-Raum beziehungsweise aus einem Drittstaat in Polen fungiert.
- außerhalb Polens beginnen und enden, jedoch durch polnisches Hoheitsgebiet transportiert werden (Transit). Meldepflichtig ist in diesem Fall der Spediteur.
Bekleidung und Schuhe – betroffene CN-Codes
Folgende neue CN-Codes sind von der Meldepflicht betroffen:
| CN-Code | Warenbeschreibung |
|---|---|
| CN-Code 61 | Bekleidung und Bekleidungszubehör, gestrickt oder gehäkelt, wenn das Bruttogewicht der unter dieses Kapitel fallenden Warensendung 10 kg überschreitet, |
| CN-Code 62 | Bekleidung und Bekleidungszubehör, nicht gestrickt oder gehäkelt, wenn das Bruttogewicht der unter dieses Kapitel fallenden Warensendung 10 kg überschreitet, |
| CN-Code 6309 00 00 | Getragene Kleidung, wenn das Bruttogewicht der unter diesen Code fallenden Warensendung 10 kg überschreitet, |
| CN-Code 64 | Schuhe, ausgenommen Position 6406 (Teile von Schuhen), wenn die Sendung von Waren, die unter dieses Kapitel fallen, mehr als 20 Stück Schuhe (das entspricht 10 Paar Schuhen) überschreitet, |
| Sendungen, die aus gemischten Waren bestehen, die unter CN-Codes 61, 62 und 64 fallen | Die unter die Kapitel 61 oder 62 (Bekleidung und Bekleidungszubehör, gestrickt oder gehäkelt oder nicht gestrickt oder gehäkelt) oder unter Kapitel 64 (Schuhe) fallen, ausgenommen Position 6406 (Teile von Schuhen), wenn das Bruttogewicht der Sendung, die Waren aus mindestens zwei dieser Kapitel enthält, 10 kg überschreitet. |
Ausnahmen
Die Meldepflicht gilt nicht für Transporte, die gemäß Art. 5 oder Art. 6 des SENT-Gesetzes durchgeführt werden, wenn die meldepflichtige Firma
- über den Status eines AEO (Authorised Economic Operator = zugelassener Wirtschaftsbeteiligter) verfügt oder
- Partei einer Kooperationsvereinbarung mit dem Leiter der nationalen Finanzverwaltung gemäß Art. 20s der polnischen Steuerverordnung vom 29. August 1997 ist. Die Auflistung von Unternehmen, die solche Kooperationsvereinbarung geschlossen haben, finden Sie HIER.
Eine weitere Ausnahme betrifft Kurier- und Postsendungen, die von Postdienstleistern befördert werden. Hierbei handelt es sich um Postpakete im Sinne des Postgesetzes, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
- die Beförderung erfolgt durch einen Postdienstleister,
- es handelt sich um eine registrierte Sendung (keine Briefsendung)
- das Gewicht der Sendung kann 20 kg nicht überschreiten,
- die Summe der Abmessungen (Länge, Breite und Höhe) darf höchstens 300 cm betragen, wobei die längste Abmessung auf 150 cm begrenzt ist.
Es ist zudem zu beachten, dass das SENT-Gesetz weitere Arten von Ausnahmen vorsieht. Hierzu zählen u.a. Ausnahmen für Beförderungen:
- zwischen natürlichen Personen (das SENT-Gesetz enthält Definitionen des versendenden und des empfangenden Unternehmens);
- die nicht im Zusammenhang mit der Ausübung von umsatzsteuerpflichtigen Tätigkeiten stehen, sofern die Ware von einem durch den Versender ausgestellten Dokument über eine innerbetriebliche Warenverlagerung begleitet wird;
- die für die Streitkräfte, Dienste und andere Institutionen bestimmt sind (Art. 3 Abs. 10 des SENT-Gesetzes).
Anmeldung im SENT-System
Für Sendungen, die von der Meldepflicht im SENT-System nicht ausgenommen sind, gilt im Allgemeinen der folgende Ablauf:
Im Falle eines Warenversands nach Polen hat der polnische Empfänger der Ware die Lieferung im SENT-System anzumelden und dann die SENT-Referenznummer dem Spediteur zu übergeben. Der Spediteur hat nach Erhalt der Referenznummer gewisse Angaben über die Lieferung im Register (Firmen- und Fahrzeugdaten, Datum der Lieferung, Lieferdokumente, etc.) zu ergänzen. Infolge der Anmeldung wird jeder Sendung eine Referenznummer zugewiesen, die während einer eventuellen Kontrolle in Polen vom Spediteur vorgewiesen werden muss. Details können Sie auch der folgenden PUESC-Webseite in englischer Sprache entnehmen: LINK
Der Spediteur muss während des gesamten Transportvorgangs sicherstellen, dass Live-Ortungsdaten des Fahrzeugs über ein GPS-Gerät oder eine App an das SENT-System übermittelt werden. Hierfür stehen folgende Optionen zur Verfügung:
- e-TOLL App – zum Herunterladen im App Store oder Google Play,
- On-Board-Unit (OBU-Boardgerät) – zum Kaufen bei einer e-TOLL-Kundendienststelle,
- Externes Ortungssystem (ZSL) – es muss geprüft werden, ob das bereits im Fahrzeug installierte ZSL-System mit dem e-TOLL-System kompatibel ist.
Das OBU-Gerät kann auf den ausgewählten Tankstellen gekauft werden. Eine Liste der Tankstellen, die OBU-Geräte verkaufen, können Sie mittels folgender Suchmaschine ausfindig machen, indem Sie eine bestimmte Adresse bzw. eine Ortschaft eingeben: Kundendienststelle (MOK) e-TOLL
Sollten Sie Fragen zum neuen SENT-System oder ähnlichen Sachverhalten haben, berät Sie das AußenwirtschaftsCenter Warschau gerne.