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Antisubventionsverfahren: Elektrofahrzeuge

Aktueller Stand des Verfahrens

Lesedauer: 14 Minuten

Produkt

Neue batteriebetriebene Elektrofahrzeuge, die hauptsächlich für die Beförderung von neun oder weniger Personen einschließlich des Fahrers bestimmt sind – mit Ausnahme von Fahrzeugen der Klassen L gemäß der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und von Krafträdern –, die (unabhängig von der Anzahl der in Bewegung gesetzten Räder) ausschließlich von einem oder mehreren Elektromotoren angetrieben werden, einschließlich solcher mit einem auf einem Verbrennungsmotor basierenden Reichweitenvergrößerer/„Range Extender“ (Hilfsstromaggregat)

Land

China

KN-Code

ex 8703 80 10 (TARIC-Code 8703 80 10 10)

Kläger

Europäische Kommission ex officio


Chronologie

Einleitung:
Bekanntmachung C/2023/160 vom 4. Oktober 2023

Zollamtliche Erfassung:
Durchführungsverordnung (EU) 2024/785 vom 6. März 2024

Einführung vorläufiger Antisubventionszölle:
Durchführungsverordnung (EU) 2024/1866 vom 4. Juli 2024
Berichtigung vom 30. Juli 2024

Einführung endgültiger Antisubventionszölle:
Durchführungsverordnung (EU) 2024/2754 vom 29. Oktober 2024

Einleitung Interimsüberprüfung (Verpflichtungsangebot Volkswagen (Anhui)):
Bekanntmachung C/2025/6545 vom 04. Dezember 2025

Leitfaden zur Einreichung von Verpflichtungsangeboten:
Guidance document on submission of price undertaking offers

Annahme eines Verpflichtungsangebots (Volkswagen (Anhui)) und Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2754


Europäische Kommission gibt die Einleitung eines Antisubventionsverfahren bekannt

Die Europäische Kommission leitet von Amts wegen ein Antisubventionsverfahren betreffend Einfuhren neuer batteriebetriebener Elektrofahrzeuge für die Personenbeförderung mit Ursprung in China ein, da diese subventioniert sind und dadurch den Wirtschaftszweig der Union schädigen. 

Bei der von dieser Untersuchung betroffenen Ware handelt es sich um neue batteriebetriebene Elektrofahrzeuge, die hauptsächlich für die Beförderung von neun oder weniger Personen, einschließlich des Fahrzeugführers, bestimmt sind und ausschließlich von einem oder mehreren Elektromotoren (unabhängig von der Anzahl der in Bewegung gebrachten Räder) angetrieben werden. Die zu untersuchende Ware ist derzeit hauptsächlich unter dem KN-Code 8703 80 10 eingereiht. Motorräder sind von dieser Untersuchung ausgenommen.

Die Europäische Kommission hat ausreichend Beweise gesammelt, aus denen hervorgeht, dass die Hersteller der zu untersuchenden Ware verschiedene Subventionen von der chinesischen Regierung erhalten. Die Subventionspraktiken reichen von direkten Geldtransfers bis zur Bereitstellung von Waren und Dienstleistungen durch die chinesische Regierung. 

Es liegen hinreichende Beweise dafür vor,

  • dass die subventionierten Einfuhren der zu untersuchenden Ware aus dem betroffenen Land sowohl in absoluten Zahlen als auch gemessen am Marktanteil erheblich gestiegen sind;
  • dass eine erhebliche Ausweitung der Produktionskapazitäten unmittelbar bevorsteht, die anscheinend nicht von anderen Märkten absorbiert werden können, was auf einen voraussichtlichen beträchtlichen Anstieg subventionierter Einfuhren hindeutet, der eine Schädigung nach sich ziehen würde;
  • dass die Preise der subventionierten Einfuhren deutlich unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union liegen, wodurch die Unionsverkäufe, Marktanteile und Gewinnspannen erheblich unter Druck gesetzt wurden. 

Die Europäische Kommission teilt daher mit Bekanntmachung C/2023/160 (Amtsblatt C vom 4. Oktober 2023) die Einleitung eines Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren neuer batteriebetriebener Elektrofahrzeuge für die Personenbeförderung mit Ursprung China mit. 

Interessierte Parteien, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Schädigung oder der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung tun. 

Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung gestellt werden.

Kontakt:

Europäische Kommission, Generaldirektion Handel
Direktion G, Büro: CHAR 04/039
1049 Bruxelles / Brussel
BELGIQUE / BELGIË

E-Mail: 

Die Untersuchung wird in der Regel binnen 12 Monaten, spätestens jedoch 13 Monate nach Veröffentlichung der Bekanntmachung abgeschlossen.


Europäische Kommission ordnet die zollamtliche Erfassung der Einfuhren neuer batteriebetriebener Elektrofahrzeuge an

Im Oktober 2023 leite die Europäische Kommission von Amts wegen ein Antisubventionsverfahren für Einfuhren aus China ein.

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um neue batteriebetriebene Elektrofahrzeuge, die hauptsächlich für die Beförderung von neun oder weniger Personen, einschließlich des Fahrzeugführers, bestimmt sind und ausschließlich von einem oder mehreren Elektromotoren werden. Die betroffene Ware wird derzeit unter dem KN-Code 8703 80 10 eingereiht. 

Die Europäische Kommission kann laut Artikel 24 (5) der Verordnung (EU) 2016/1037 (Antisubventionsverordnung) geeignete Schritte unternehmen, um die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich zu erfassen, so dass in der Folge Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren rückwirkend eingeführt werden können.

Nach Untersuchung der derzeit vorherrschenden Lage gelangte die Europäische Kommission zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorliegen, um die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware zu rechtfertigen. Unter anderem kam es im Zeitraum von Oktober 2023 bis Jänner 2024 zu einem massiven Anstieg von Einfuhren der betroffenen Ware in die Union.

Die Europäische Kommission ordnet daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2024/785 (Amtsblatt L vom 6. März 2024) die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware an.

Die Zollbehörden werden angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die in die Union getätigten Einfuhren neuer batteriebetriebener Elektrofahrzeuge, die hauptsächlich für die Beförderung von neun oder weniger Personen, einschließlich des Fahrzeugführers, bestimmt sind, (unabhängig von der Anzahl der in Bewegung gebrachten Räder) ausschließlich von einem oder mehreren Elektromotoren angetrieben werden und derzeit unter dem KN-Code 8703 80 10 eingereiht werden und ihren Ursprung in China haben, zollamtlich zu erfassen.

Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) 2024/785.

Alle interessierten Parteien können innerhalb von 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Verordnung Stellung nehmen.


Europäische Kommission gibt die Einführung vorläufiger Antisubventionszölle bekannt

Am 4. Oktober 2023 leitete die Europäische Kommission eine Antisubventionsuntersuchung für Einfuhren von neuen batteriebetriebenen Elektrofahrzeugen mit Ursprung China ein. Die Europäische Kommission veranlasste mit 5. März 2024 eine zollamtliche Erfassung der betroffenen Ware.

Aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse zu Subventionierung, Schädigung, Schadensursache, und Unionsinteresse führt die Europäische Kommission mit Durchführungsverordnung (EU) 2024/1866 (Amtsblatt L vom 4. Juli 2024) vorläufige Antisubventionszölle ein, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweiges der Union zu verhindern. Die Feststellungen zur Einführung vorläufiger Zölle sind vorläufiger Natur und können im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung geändert werden.

Es wird ein vorläufiger Antisubventionszoll auf die Einfuhren neuer batteriebetriebener Elektrofahrzeuge, die hauptsächlich für die Beförderung von neun oder weniger Personen einschließlich des Fahrers bestimmt sind – mit Ausnahme von Fahrzeugen der Klassen L6 und L7 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 ( 500) und von Krafträdern –, die (unabhängig von der Anzahl der in Bewegung gesetzten Räder) ausschließlich von einem oder mehreren Elektromotoren angetrieben werden, einschließlich solcher mit einem auf einem Verbrennungsmotor basierenden Reichweitenvergrößerer/„Range Extender“ (Hilfsstromaggregat), und die derzeit unter dem KN-Code ex 8703 80 10 (TARIC-Code 8703 80 10 10) eingereiht werden, mit Ursprung in China, eingeführt.

Für hergestellte Waren von den genannten Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen gelten folgende vorläufige Antisubventionszölle:

  • BYD Group: 17,4 %
    • BYD Auto Company Limited
    • BYD Auto Industry Company Limited
    • Changsha BYD Auto Company Limited
    • Changsha Xingchao Auto Company Limited
    • Changzhou BYD Auto Company Limited
    • Fuzhou BYD Industrial Company Limited
    • Hefei BYD Auto Company Limited
    • Jinan BYD Auto Company Limited
  • Geely Group: 19,9 %
    • Asia Euro Automobile Manufacture (Taizhou) Company Limited
    • Chongqing Lifan Passenger Vehicle Co., Ltd.
    • Fengsheng Automobile (Jiangsu) Co., Ltd.
    • Shanxi New Energy Automobile Industry Co., Ltd.
    • Zhejiang Geely Automobile Company Limited
    • Zhejiang Haoqing Automobile Manufacturing Company Limited
  • SAIC Group: 37,6 %
    • SAIC MAXUS Automotive Company Limited
    • SAIC Motor Corporation Limited
    • Nanjing Automobile (Group) Corporation
    • SAIC Volkswagen Automotive Co., Ltd.
    • SAIC GM Wuling Automobile Co., Ltd.
    • SAIC General Motors Co., Ltd.
  • Andere mitarbeitende Unternehmen: 20,8 %
  • Alle übrigen Unternehmen: 37,6 %

Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Stellungnahmen interessierter Parteien zu dieser Verordnung sind innerhalb von 15 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung schriftlich an die Kommission zu übermitteln.

Anhörungen bei der Kommission sind von interessierten Parteien innerhalb von fünf Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu beantragen.

Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der betroffenen Ware einzustellen.


Europäische Kommission gibt die Einführung endgültiger Antisubventionszölle bekannt 

Aufgrund der bisherigen Ergebnisse zu Dumping, Schädigung, Schadensursache, Höhe der Maßnahmen und Unionsinteresse zur im Oktober 2023 eingeleiteten Antisubventionsuntersuchung führte die Europäische Kommission im Juli 2024 vorläufige Antisubventionszölle auf die Einfuhren neuer batteriebetriebener Elektrofahrzeuge mit Ursprung China ein.

Angesichts der Schlussfolgerungen zu Subvention, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse sollten endgültige Ausgleichsmaßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die subventionierten Einfuhren der betroffenen Ware zu verhindern.

Die Europäische Kommission führt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2024/2754 (Amtsblatt L vom 29. Oktober 2024) einen endgültigen Antisubventionszoll auf Einfuhren neuer batteriebetriebener Elektrofahrzeuge, die hauptsächlich für die Beförderung von neun oder weniger Personen einschließlich des Fahrers bestimmt sind – mit Ausnahme von Fahrzeugen der Klassen L gemäß der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und von Krafträdern –, die (unabhängig von der Anzahl der in Bewegung gesetzten Räder) ausschließlich von einem oder mehreren Elektromotoren angetrieben werden, einschließlich solcher mit einem auf einem Verbrennungsmotor basierenden

Reichweitenvergrößerer/„Range Extender“ (Hilfsstromaggregat), und die derzeit unter dem KN-Code ex 8703 80 10 (TARIC-Code 8703 80 10 10) eingereiht werden, mit Ursprung China, ein.

Für die beschriebene hergestellte Ware von den genannten Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen gelten folgende endgültige Antisubventionszölle:

  • BYD Group: 17,0 %
    • BYD Auto Company Limited
    • BYD Auto Industry Company Limited
    • Changsha BYD Auto Company Limited
    • Changsha Xingchao Auto Company Limited
    • Changzhou BYD Auto Company Limited
    • Fuzhou BYD Industrial Company Limited
    • Hefei BYD Auto Company Limited
    • Jinan BYD Auto Company Limited
  • Geely Group: 18,8 %
    • Asia Euro Automobile Manufacture (Taizhou) Company Limited
    • Chongqing Lifan Passenger Vehicle Co., Ltd.
    • Fengsheng Automobile (Jiangsu) Co., Ltd.
    • Shanxi New Energy Automobile Industry Co., Ltd.
    • Zhejiang Geely Automobile Company Limited
    • Zhejiang Haoqing Automobile Manufacturing Company Limited
  • SAIC Group: 35,3 %
    • SAIC MAXUS Automotive Company Limited
    • SAIC Motor Corporation Limited
    • Nanjing Automobile (Group) Corporation
    • SAIC Volkswagen Automotive Co., Ltd.
    • SAIC GM Wuling Automobile Co., Ltd.
    • SAIC General Motors Co., Ltd.
  • Tesla (Shanghai) Co., Ltd: 7,8 %
  • Andere mitarbeitende Unternehmen: 20,7 %
  • Alle übrigen Unternehmen: 35,3 % 

Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Die Sicherheitsleistungen für die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1866 eingeführten vorläufigen Ausgleichszölle werden endgültig freigegeben.


Europäische Kommission gibt die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antisubventionsmaßnahmen bekannt

Für Einfuhren von neuen batteriebetriebenen Elektrofahrzeugen, die hauptsächlich für die Beförderung von neun oder weniger Personen einschließlich des Fahrers bestimmt sind – mit Ausnahme von Fahrzeugen der Klassen L gemäß der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und von Krafträdern –, die (unabhängig von der Anzahl der in Bewegung gesetzten Räder) ausschließlich von einem oder mehreren Elektromotoren angetrieben werden, einschließlich solcher mit einem auf einem Verbrennungsmotor basierenden Reichweitenvergrößerer/„Range Extender“ (Hilfsstromaggregat), und die derzeit unter dem KN-Code ex 8703 80 10 (TARIC-Code 8703 80 10 10) eingereiht werden, mit Ursprung China, bestehen endgültige Antisubventionsmaßnahmen.

Die Europäische Kommission hat beschlossen, von Amts wegen eine teilweise Interimsüberprüfung der Antisubventionsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren neuer batteriebetriebener Elektrofahrzeuge für die Personenbeförderung mit Ursprung in China nach Artikel 19 der Verordnung (EU) 2016/1037 einzuleiten.

Die Überprüfung beschränkt sich auf die Untersuchung der Form der Maßnahme, konkret auf die Annehmbarkeit und Praktikabilität eines Verpflichtungsangebots eines ausführenden Herstellers in China.

Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2754 kann eine im Einvernehmen getroffene Lösung, unter anderem mit einzelnen ausführenden Herstellern, auch nach der Einführung endgültiger Maßnahmen gefunden und umgesetzt werden. In diesem Zusammenhang hat die Europäische Kommission ein Verpflichtungsangebot eines ausführenden Herstellers der betroffenen Ware, Volkswagen (Anhui) Automotive Co., Ltd., erhalten. VW (Anhui) legte hinreichende Beweise betreffend die relevanten Kriterien in Artikel 13 und 19 der Grundverordnung vor.

Die Europäische Kommission kam nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorliegen, welche die Einleitung einer teilweisen, auf die Untersuchung der Form der Maßnahme beschränkten, Interimsüberprüfung rechtfertigen und gibt mit Bekanntmachung C/2025/6545 (Amtsblatt C vom 4. Dezember 2025) die teilweise Interimsüberprüfung der Antisubventionsmaßnahmen mit.

Interessierte Parteien, die zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 5 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun. Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 2 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung gestellt werden.

Postanschrift der Kommission:

Europäische Kommission, Generaldirektion Handel
Direktion G, Büro: CHAR 04/039
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË

TRON.tdi: tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi

E-Mail: : TRADE-R847-BEV-UT@ec.europa.eu

Die Untersuchung wird in der Regel binnen 12 Monaten, spätestens jedoch 15 Monate nach Veröffentlichung der Bekanntmachung abgeschlossen.


Europäische Kommission veröffentlicht einen Leitfaden zur Einreichung von Verpflichtungsangeboten 

Für Einfuhren von neuen batteriebetriebenen Elektrofahrzeugen (BEVs), die hauptsächlich für die Beförderung von neun oder weniger Personen einschließlich des Fahrers bestimmt sind – mit Ausnahme von Fahrzeugen der Klassen L gemäß der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und von Krafträdern –, die (unabhängig von der Anzahl der in Bewegung gesetzten Räder) ausschließlich von einem oder mehreren Elektromotoren angetrieben werden, einschließlich solcher mit einem auf einem Verbrennungsmotor basierenden Reichweitenvergrößerer/„Range Extender“ (Hilfsstromaggregat), und die derzeit unter dem KN-Code ex 8703 80 10 (TARIC-Code 8703 80 10 10) eingereiht werden, mit Ursprung China, bestehen endgültige Antisubventionsmaßnahmen.

Gemäß Erwähnungsgrund 1422 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2754 kann eine im Einvernehmen getroffene Lösung, unter anderem mit einzelnen ausführenden Herstellern, auch nach der Einführung endgültiger Maßnahmen gefunden und umgesetzt werden: „(1422) Angesichts der Spezifität des Marktes für BEV, der sich im Wandel befindet und sich rasch weiterentwickelt, der Komplexität der Ware und der außergewöhnlichen Umstände im Sinne des Artikels 13 Absatz 2 der Grundverordnung werden jedoch derzeit Konsultationen geführt, um wirksame und durchsetzbare Preisverpflichtungen festzulegen. Eine im Einvernehmen mit der chinesischen Regierung getroffene Lösung in Form einer Verpflichtung mit der CCCME und/oder einzelnen ausführenden Herstellern kann auch nach der Einführung endgültiger Maßnahmen gefunden und umgesetzt werden. Sollte eine solche Lösung gefunden und umgesetzt werden, werden die Ausgleichszölle für die betroffenen ausführenden Hersteller auf der Grundlage der geltenden Rechtsvorschriften, einschließlich Artikel 13 der Grundverordnung, nicht erhoben"

Die Europäische Kommission hat nun einen Leitfaden zur Einreichung von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit den Antisubventionszöllen auf BEVs aus China veröffentlicht:

Guidance document on submission of price undertaking offers 


Der Leitfaden bietet chinesischen Exporteuren von BEVs in die EU allgemeine Hinweise zur Einreichung von Verpflichtungsangeboten. Es umfasst verschiedene Aspekte, die berücksichtigt werden müssen, darunter der Mindestimportpreis, Verkaufskanäle, Querkompensation und zukünftige Investitionen in der EU.

Jedes Angebot unterliegt denselben gesetzlichen Kriterien, und die Europäische Kommission wird jede Bewertung objektiv und fair durchführen, nach dem Prinzip der Nichtdiskriminierung und gemäß den WTO-Regeln.

Hinweis: Seit Dezember 2025 läuft eine teilweise Interimsüberprüfung in Bezug auf ein Verpflichtungsangebot von Volkswagen (Anhui) Automotive Co. Ltd.


Europäische Kommission gibt die Annahme eines Verpflichtungsangebots von Volkswagen (Anhui) Automotive Co., Ltd. bekannt und ändert Durchführungsverordnung (EU) 2024/2754

Seit Oktober 2024 gelten laut Durchführungsverordnung (EU) 2024/2754 für Einfuhren neuer batteriebetriebener Elektrofahrzeuge (BEV) mit Ursprung China endgültige Antisubventionszölle.

Gemäß der Durchführungsverordnung kann eine im Einvernehmen getroffene Lösung, unter anderem mit einzelnen ausführenden Herstellern, auch nach der Einführung endgültiger Maßnahmen gefunden und umgesetzt werden. In diesem Zusammenhang hat die Europäische Kommission ein Verpflichtungsangebot von Volkswagen (Anhui) Automotive Co., Ltd. (VW Anhui) erhalten und im Dezember 2025 dazu eine teilweise Interimsüberprüfung eingeleitet.

Das Verpflichtungsangebot von VW Anhui ist auf den CUPRA Tavascan beschränkt. Es handelt sich dabei um das einzige BEV-Modell, das das Unternehmen in China für die Ausfuhr in die EU herstellt. Das Unternehmen hat sich verpflichtet, die unter die Verpflichtung fallende Ware in die EU ausschließlich an SEAT auszuführen. VW Anhui verpflichtet sich ferner, keine anderen Fahrzeuge (wie Plug-in-Elektrofahrzeuge, Hybridelektrofahrzeuge oder Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor) an denselben Abnehmer zu verkaufen. VW Anhui verpflichtete sich außerdem, im Rahmen der Verpflichtung pro Jahr eine maximale Anzahl von CUPRA Tavascans auszuführen und gleichzeitig von der Ausfuhr anderer BEV in die Union abzusehen.

Um die Einhaltung des Mindesteinfuhrpreises (MEP) sicherzustellen und einen standardisierten Ansatz für seine Absatzkanäle zu bieten, verpflichtete sich SEAT, bei der Billigung sowohl der Weiterverkaufspreise als auch etwaiger anschließender Unterstützungszahlungen an seine Vertriebshändler in der Union eine einheitliche Methode anzuwenden und für eine eindeutige Rückverfolgbarkeit auf der Grundlage der entsprechenden Unterlagen für jedes einzelne Fahrzeug zu sorgen. Zu diesem Zweck ging SEAT auch bestimmte Selbstverpflichtungen in Bezug auf Flottenverkäufe ein. Im Hinblick auf die BEV-bezogenen Investitionsprojekte in der Union ging das Unternehmen ferner bestimmte regelmäßige Berichterstattungs- und Konsultationspflichten ein.

VW Anhui und SEAT verpflichteten sich, regelmäßig über die Ausfuhren der betroffenen Ware zu berichten und regelmäßig über die entsprechenden Weiterverkäufe der unter die Verpflichtung fallenden Ware innerhalb der Union Bericht zu erstatten.

Die Europäische Kommission führte bei SEAT einen Kontrollbesuch vor Ort durch, um die vorgelegten Informationen, die zugrunde liegende Berechnung der MEP und die Anpassungen der Weiterverkaufspreise in der Union, wie sie im Verpflichtungsangebot vorgeschlagen worden waren, zu überprüfen. Ferner prüfte die Europäische Kommission das Verpflichtungsangebot von VW Anhui unter Berücksichtigung der Stellungnahmen aller interessierten Parteien darauf hin, ob es annehmbar und praktikabel war.

VW Anhui verpflichtete sich im weiteren Prozess bei jedem einzelnen Geschäftsvorgang, der den Verkauf der unter die Verpflichtung fallenden Ware beinhaltet, die festgelegten MEP einzuhalten. Da das Unternehmen die unter die Verpflichtung fallende Ware über verbundene Unternehmen in der Union verkauft, verpflichtete sich VW Anhui für den Vergleich des individuellen Verkaufspreises mit dem jeweiligen MEP, seine Weiterverkaufspreise anzupassen. Die Anpassung umfasste die spezifischen VVG- Kosten für Verkäufe in die einzelnen EU-Mitgliedstaaten, sonstige Kosten und eine angemessene Gewinnspanne.

Daher kam die Europäische Kommission zu dem Schluss, dass das Verpflichtungsangebot geeignet ist, die schädigenden Auswirkungen der Subventionierung zu beseitigen und daher das Verpflichtungsangebot von VW Anhui annehmbar und praktikabel ist. Das von VW Anhui vorgelegte Verpflichtungsangebot sollte daher angenommen werden.

Daher teilt die Europäische Kommission mit Durchführungsbeschluss (EU) 2026/328 (Amtsblatt L vom 10. Februar 2026) mit, dass das von Volkswagen (Anhui) Automotive Co., Ltd zusammen mit dem mit ihm verbundenen Einführer SEAT S.A. unterbreitete Verpflichtungsangebot angenommen wird.

In weiterer Folge ändert die Europäische Kommission mit Durchführungsverordnung (EU) 2026/330 (Amtsblatt L vom 10. Februar 2026) die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2754 für die Befreiung vom eingeführten Ausgleichzoll für Unternehmen, dessen Verpflichtungsangebot angenommen wurden, wie VW Anhui, indem sie einen neuen Artikel 2a und 2b sowie neue Anhänge II und III in die Durchführungsverordnung einfügt.

Stand: 10.02.2026

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