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Silber glänzende Steinde in Nahaufnahme
© Marcel Paschertz | stock.adobe.com

Antidumping: Silizium

Aktueller Stand des Verfahrens

Lesedauer: 4 Minuten

Stand: 01.09.2026

Produkt

Land

China (ausgeweitet auf Korea und Taiwan)

KN-Code

ex 2804 69 00

Verwendung

in der metallurgischen und chemischen Industrie

Kläger

Euroalliages 


Chronologie

Einleitung Antidumpingverfahren:
Bekanntmachung 89/C 26/08 vom 1. Februar 1989

Einführung vorläufige Antidumpingmaßnahmen:
Verordnung (EWG) 720/90 vom 22. März 1990

Einführung endgültige Antidumpingmaßnahmen:
Verordnung (EWG( 2200/90 vom 27. Juli 1990

Ausweitung Antidumpingmaßnahmen auf Korea:
Verordnung (EG) 42/2007 vom 15. Jänner 2007

Ausweitung Antidumpingmaßnahmen auf Taiwan:
Durchführungsverordnung (EU) 311/2013 vom 3. April 2013

letzte Verlängerung Antidumpingmaßnahmen nach Auslaufüberprüfung:
Durchführungsverordnung (EU) 2016/1077 vom 1. Juli 2016

bevorstehendes Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnehmen (6. Juli 2021):
Bekanntmachung 2020/C 331/09 vom 7. Oktober 2020

Einleitung Auslaufüberprüfung:
Bekanntmachung 2021/C 258/08 vom 2. Juli 2021

Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen:
Durchführungsverordnung (EU) 2022/1394 vom 11. August 2022

Einleitung Interimsüberprüfung
Bekanntmachung C/2026/4547 vom 1. September 2026


Europäische Kommission führt endgültige Antidumpingzölle im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung ein

Für Einfuhren von Silizium der Tarifnummer ex 2804 69 00 mit Ursprung in China bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen. Im Juli 2021 leitete die Europäische Union eine Auslaufüberprüfung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen ein.

Zusätzlich zur Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der EU unterrichtete die Europäische Kommission drei Unionshersteller, auf die 100 % des Wirtschaftszweigs der Union entfallen, die ihr bekannten Hersteller in China und die Behörden des betroffenen Landes, die ihr bekannten Einführer und Verwender sowie die bekanntermaßen betroffenen Verbände. Kommentare erhielt die Europäische Kommission von EUSMET.

Auf Grundlage der Prüfungsergebnisse zum Anhalten des Dumpings, zum erneuten Auftreten der Schädigung und zum Unionsinteresse kommt die Europäische Kommission zum Schluss, dass die Antidumpingmaßnahmen aufrechterhalten werden sollen.

Die Europäische Kommission führt daher mittels Durchführungsverordnung (EU) 2022/1394 (Amtsblatt L 211 vom 12. August 2022) einen endgültigen Antidumpingzoll für Datong Jinneng Industrial Silicon Co., Pingwang Industry Garden, Datong, Shanxi von 16,3 % und für "alle anderen Unternehmen" von 16,8 % ein.

Der für die Einfuhren „aller übrigen Unternehmen“ in China geltende endgültige Antidumpingzoll wird ausgeweitet auf aus Südkorea versandte Einfuhren, ob als Ursprungserzeugnisse Südkoreas angemeldet oder nicht (TARIC-Code 2804 69 00 10) und auf aus Taiwan versandte Einfuhren, ob als Ursprungserzeugnisse Taiwans angemeldet oder nicht (TARIC-Code 2804 69 00 20).


Europäische Kommission gibt die Einleitung einer Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen bekannt 

Für Einfuhren von Silicium mit Ursprung China gelten endgültige Antidumpingmaßnahmen.

Am 8. Juli 2026 ging bei der Europäischen Kommission von Euroalliage im Namen des Wirtschaftszweigs der Union für Silicium ein Antrag auf Interimsüberprüfung ein. Die Überprüfung betrifft die Untersuchung sowohl des Dumpings als auch der Schädigung.

Die Europäische Kommission prüfte den Antrag und kam zu dem Schluss, dass ausreichende Beweise dafür vorgelegt wurden, dass sich die Umstände, auf deren Grundlage die geltenden Maßnahmen eingeführt wurden, dauerhaft geändert haben.

Die Europäische Kommission teilt daher mit Bekanntmachung C/2026/4547 (Amtsblatt C vom 1. September 2026) die Einleitung einer Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen mit.

Bei der überprüften Ware handelt es sich um ist Silicium, ein nichtmetallisches chemisches Element mit dem Symbol „Si“ und der Atomnummer 14, die derzeit in den KN-Code 2804 69 00 (Silicium mit einem Gehalt von weniger als 99,99 GHT) eingereiht wird und ihren Ursprung in China hat.

Interessierte Parteien, die zum Antrag oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun.

Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung gestellt werden.

Postanschrift der Kommission:
Europäische Kommission, Generaldirektion Handel und wirtschaftliche Sicherheit
Direktion G, Büro: CHAR 04/039
1049 Bruxelles/Brussel, BELGIQUE/BELGIË

TRON.tdi: https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi

E-Mail-Adressen:

Hinweis
Auf der Homepage der Europäischen Kommission zu diesem Antidumping-Fall finden sich die Fragebögen für Produzenten, Verwender und Importeure: Trade defence investigations Case R869- Silicon metal 

Die Europäische Kommission kann die Zollbehörden anweisen, die Einfuhren von Silicium mit Ursprung in China in einem späteren Stadium dieser Untersuchung zollamtlich zu erfassen. Eine Verordnung über die zollamtliche Erfassung der Einfuhren wird rechtzeitig veröffentlicht werden.

Die Untersuchung wird in der Regel binnen 12 Monaten, spätestens jedoch 15 Monate nach Veröffentlichung der Bekanntmachung abgeschlossen.

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