Ungarn erweitert Importregistrierungspflicht auf bestimmte landwirtschaftliche Produkte
Liste um 6 Milchprodukte ergänzt
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Ungarn Agrarwirtschaft Nahrungsmittel/Softdrinks Wein/Bier/SpirituosenMit der Regierungsverordnung Nr. 80/2024 (IV.11.) wurde in Ungarn angesichts des Ausnahmezustandes wegen der Kriegssituation in der Ukraine seit April 2024 eine Importregistrierungspflicht beim Nationalen Amt für die Sicherheit der Lebensmittelketten (NEBIH) für bestimmte landwirtschaftliche Produkte eingeführt.
Die Registrierungspflicht bezieht sich auf folgende Produkte (ausg. Samen zur Aussaat):
| Zolltarifnummer | Produktbezeichnung |
|---|---|
| 0201 | Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt |
| 0202 | Fleisch von Rindern, gefroren |
| 0203 | Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren |
| 0204 | Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren |
| ex 0207 | Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel "Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner", frisch, gekühlt oder gefroren |
| 0407 | Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht |
| 0710 | Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren |
| ex 1001 99 00 | Weizen |
| 1002 | Roggen |
| 1003 | Gerste |
| 1005 90 00 | Mais (ausgenommen Samen zur Aussaat) |
| 1008 | Buchweizen, Hirse, Kanariensaat und anderes Getreide |
| 1101 | Mehl von Weizen oder Mengkorn |
| 1102 | Mehl von anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn |
| 1104 | Getreidekörner, gequetscht oder als Flocken, geschält, perlförmig geschliffen, geschnitten, geschrotet oder anders bearbeitet sowie Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen (ausg. Mehl von Getreide sowie geschälter und halb- oder vollständig geschliffener Reis und Bruchreis) |
| 1205 10 90; 1205 90 | Rapssamen oder Rübsensamen, auch geschrotet |
| 1206 00 91;1206 00 99 | Sonnenblumenkerne, auch geshrotet |
| 1512 | Sonnenblumenöl, Safloröl und Baumwollsamenöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch chemisch unmodifiziert |
| 1514 | Rapsöl und Rübsenöl und Senfsamenöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch chemisch unmodifiziert |
| 1905 1000 | Knäckebrot |
| 2005 | Gemüse, zubereitet oder haltbar gemacht (anders als mit Zucker, Essig oder Essigsäure), ungefroren (ausg. Tomaten, Pilze und Trüffeln) |
| 2204 | Wein aus frischen Weintrauben, einschl. mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, teilweise gegoren und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von > 0,5% vol oder mit einem vorhandenen Gehalt an zugesetztem Alkohol von > 0,5% vol |
| 04011010 | Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von <= 1 GHT, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von <= 2 l |
| 04012011 | Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von > 1 bis 3 GHT, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von <= 2 l |
| 04012091 | Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von > 3 bis 6 GHT, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von <= 2 l |
| 04069078 | Gouda, mit einem Fettgehalt von <= 40 GHT und einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von > 47 bis 72 GHT (ausg. gerieben oder in Pulverform sowie für die Verarbeitung) |
| 04069023 | Edamer (ausg. gerieben oder in Pulverform sowie für die Verarbeitung) |
| 04051011 | Butter, natürliche, mit einem Fettgehalt von >= 80 GHT bis <= 85 GHT, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von <= 1 kg (ausg. entwässerte Butter und Ghee) |
Transitlieferungen sowie die Einfuhr von Produkten für den privaten Verbrauch (max. 25 Liter bzw. 25 kg) müssen nicht registriert werden.
Die Registrierung erfolgt schriftlich in ungarischer Sprache und geht zu Lasten des Verkäufers.
Die Registrierung muss auf dem auf der Website des NÉBIH veröffentlichten Formular spätestens 24 Stunden vor der Einfuhr bzw. bei Luft- oder Wassereinfuhren spätestens 6 Stunden vor der Einfuhr erfolgen.
In einer Meldung können mehrere Einfuhren – für dasselbe meldepflichtige Produkt – angegeben werden, sofern die Einfuhrtermine nicht über den 30. Tag nach der Meldung hinausgehen.
NÉBIH sendet dem Antragsteller kurz darauf eine elektronische Bestätigung über die Annahme eines vollständig ausgefüllten Antrags.
Die Dokumentation der Registrierung muss mit dem Transport mitgeführt werden. Die Einhaltung der Bestimmungen wird von der Polizei und der Steuerbehörde kontrolliert.
Im Falle eines Verstoßes gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verhängt die Polizei oder die Steuerbehörde eine Verwaltungsstrafe in Höhe von bis zu 40 % des Warenwerts ohne Mehrwertsteuer.
Die Anmeldung enthält folgende Daten:
- Bei natürlichen Personen und Einzelunternehmern: Persönliche Identifikationsdaten, Wohnadresse, falls vorhanden: FELIR-Nummer (Identifikationsnummer vom NÉBIH-Informationssystem), Staatsbürgerschaft, Kontaktdaten zur elektronischen und postalischen Kontaktaufnahme
- Bei Firmen: Name, Sitz und – falls vorhanden – Adresse, Steuernummer, Handelsregisternummer der Niederlassung in Ungarn, in Ermangelung einer Niederlassung: andere Registrierungsnummer zur Identifizierung, FELIR-Nummer, Benennung des Staates, der Aufgaben im Zusammenhang mit seiner amtlichen Registrierung wahrnimmt, Kontaktdaten zur elektronischen und postalischen Kontaktaufnahme
- Produktbezeichnung und Zolltarifnummer
- Quantitäts- und Qualitätsmerkmale
- Aktueller Marktpreis des Produkts
- Lagerort und Herkunftsland
- Name und Anschrift des Empfängers, an den das meldepflichtige Produkt geliefert wird
- der geplante Zeitraum der Einfuhr des meldepflichtigen Produkts, der nicht über den 30. Tag ab dem Datum der Meldung hinausgehen darf; sowie
- Eigentümer, Betreiber, Kennzeichen des Beförderungsmittels bzw. bei Eisenbahnbeförderungsmitteln die Gleisnummer.
Wir stehen bei Fragen gerne zur Verfügung: Schicken Sie uns einfach ein E-Mail oder rufen Sie uns an.