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Holzwürfel mit Lettern Steuern sind auf einem Haufen verschiedener Euro Münzen und Euro Geldscheinen platziert
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Sondersteuern in Ungarn bleiben auch 2026 in Kraft 

Betroffen sind u.a. Banken, Versicherungen und Einzelhandel

Lesedauer: 6 Minuten

Ungarn Nahrungsmittel/Softdrinks Banken/Versicherungen

Seit 24. Mai 2022 besteht in Ungarn wegen der Kriegssituation in der Ukraine eine Notstandslage, die aktuell bis 14. November 2025 gültig ist und voraussichtlich um weitere 180 Tage, bis 13. Mai verlängert wird.

Die wichtigsten Ziele der ungarischen Regierung sind die Aufrechterhaltung der staatlich regulierten Verbraucherenergiepreise und Investitionen in die Landesverteidigung.

Aus diesem Grund wurden zwei Fonds ins Leben gerufen: den Fond zur Verteidigung der niedrigen Haushaltsbetriebskosten und den Heimwehrfond. Diese Fonds sollen aus den Sondersteuern finanziert werden.

Die genauen Details zu den Sondersteuern wurden am 4. Juni 2022 mit der Regierungsverordnung Nr. 197/2022 veröffentlicht. Diese Regierungsverordnung wurde seither mehrmals modifiziert und trat am 19. Juli 2025 außer Kraft. Die weiterhin beibehaltenen Sondersteuern wurden gesetzlich verankert.

Die Sondersteuer wurde fälschlicherweise als „Extragewinnsteuer“ begründet, wobei die Bemessungsgrundlage grundsätzlich nicht der Gewinn, sondern in den meisten Fällen die Nettoumsätze sind.

Nachfolgende Sondersteuern bleiben auch 2026 in Kraft.

Kreditinstitute und Finanzunternehmen

Kreditinstitute und Finanzuntermehmen laut Gesetz Nr. CCXXXVII von 2013 müssen seit 2022 eine Sondersteuer abführen. Diese Verpflichtung wurde für 2026 weiter verlängert und sogar erhöht.

Gesetzesgrundlage der Sondersteuer: Gesetz Nr. LIV aus 2025 

Für 2025 (und 2026) wurde folgende Steuerbemessungsgrundlage definiert:

  • Gewinn vor Steuern, der auf der Grundlage des Jahresabschlusses vom Steuerjahr 2023 (für 2026 vom Steuerjahr 2024) ermittelt wird, abzüglich
    • des entsprechenden Betrags für Dividenden unter dem Titel Einkünfte aus Finanzgeschäften, sofern der Betrag nicht dem Ergebnis vor Steuern als Aufwand verrechnet wird,
    • der nicht im Rahmen der gewöhnlichen Tätigkeit angefallenen Einkünfte aus Lieferungen und Leistungen,
  • Zuzüglich
    • der Sondersteuer für Finanzinstitute laut Gesetz LIX von 2016,
    • der Finanztransaktionssteuer gemäß Gesetz CXVI von 2012 und
    • dieser Sondersteuer.
  • Höhe der Steuer:
    • 2025: 7 % für den Teil der Steuerbemessungsgrundlage der entsprechenden Zeitperiode, der 20 Mrd. HUF nicht übersteigt, und 18 % für den darüber liegenden Betrag.
    • 2026: 8 % für den Teil der Steuerbemessungsgrundlage der entsprechenden Zeitperiode, der 20 Mrd. HUF nicht übersteigt, und 20 % für den darüber liegenden Betrag.

Banken können ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sondersteuer nur dann reduzieren, wenn sie ihren gesamten Bestand an Staatspapieren durch den Kauf von Staatspapieren mit einer Laufzeit nach 2029 (für 2026 mit einer Laufzeit nach 2030) erhöhen.

Die Regierung erwartet daher, dass der Sektor statt einer Neuordnung des Staatspapierportfolios sein gesamtes Staatspapierportfolio durch den Kauf langfristiger Staatspapiere vergrößert. Um die maximal 50 % Steuerermäßigung in Anspruch nehmen zu können, muss auch der Nominalwert des gesamten Staatspapierportfolios steigen.

Finanztransaktionssteuer

Rechtsgrundlage: Gesetz Nr. CXVI von 2012 - über die Finanztransaktionsabgabe

Ausdehnung der Finanztransaktionssteuer auf den Wertpapierhandel: Als Grundlage dient der Wert der gehandelten Wertpapiere. Wenn dieser Wert in einer ausländischen Währung angegeben ist, wird die Summe nach dem offiziellen Devisen-Tageskurs der Ungarischen Nationalbank in die ungarische Landeswährung Forint umgerechnet.

Die Transaktionsgebühr für Wertpapiergeschäfte beträgt 0,45 %, ist aber mit höchstens 20.000 HUF / 50 EUR je Kauf gedeckelt. Seit 19. Juli 2022 sind auch diejenige Personen für die Zahlung der Finanztransaktionssteuer verpflichtet, die in Ungarn Wertpapierdienstleistungen im Rahmen einer grenzüberschreitenden Dienstleistung anbieten. Diese Personen müssen sich zudem vorab bei der Ungarischen Steuerbehörde registrieren. 

Zusätzlich zur Erhöhung der derzeit geltenden Finanztransaktionssteuer wurde seit dem 1. Oktober 2024 eine zusätzliche Steuer für Umtauschtransaktionen eingeführt, die zusätzlich zur aktuellen Transaktionssteuer für die betreffenden Transaktionen zu entrichten ist. 

  • Wenn eine Transaktion den Umtausch (Konvertierung) zwischen verschiedenen Währungen (einschließlich Währungsswap-Transaktionen) beinhaltet, unterliegt diese Transaktion laut Entscheidung einer höheren Verpflichtung zur Zahlung von Transaktionsgebühren.
  • Die Höhe der Zusatzsteuer beträgt – zusätzlich zur allgemeinen Transaktionssteuer – 0,45 Prozent pro Transaktion, mit einem Grenzwert von 20.000 HUF. 

Abweichend von den allgemeinen Regelungen wird diese zusätzliche Gebühr für Transaktionen zwischen Konten einer inländischen natürlichen Person oder eines Firmenkunden bei demselben Zahlungsdienstleister sowie für Zahlungsvorgänge erhoben, die auf das Konto von Finanz- und Investmentgesellschaften sowie Investmentfondsmanagern durchgeführt werden, gilt jedoch nicht für Bankkartenytransaktionen.

Von der Finanztransaktionssteuer ausgenommen sind die Geschäfte des ungarischen Schatzamtes und der ungarischen Post sowie von Privatpersonen (außer in der Eigenschaft als Einzelunternehmer) in einem Wert von höchstens 50.000 HUF pro Kauf.

Versicherungen

Versicherungen gemäß Gesetz Nr. CII von 2012 - über die Versicherungsteuer – werden auch 2026 mit Sondersteuer belastet.

  • Steuerbemessungsgrundlage:
    • Summe der Versicherungsprämien aus Versicherungsleistungen gemäß Gesetz Nr. CII von 2012 (Kaskoversicherung, Sach- und Unfallversicherung bzw. gesetzliche Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung)
    • Summe der Versicherungsprämien aus Lebensversicherungen (gemäß Anlage Nr. 2 des Gesetzes Nr. LXXXVIII von 2014 – über die Versicherungstätigkeit) 
  • Höhe der Steuer für 2025 ud 2026:
    • Buchstabe a:
      • Unter 48 Mrd. HUF 3 %
      • Über 48 Mrd. HUF 14 %
    • Buchstabe b:
      • Unter 48 Mrd. HUF 2 %
      • Über 48 Mrd. HUF 6 %

Mineralölhersteller

Mineralölhersteller sind gemäß Gesetz Nr. LIV aus 2025 weiterhin verpflichtet, die Sondersteuer durch Selbstversteuerung zu ermitteln, zu erklären und abzuführen. 

  • Steuerbemessungsgrundlage: Preisdifferenz zwischen dem Einkaufspreis von (billigerem) russischem Rohöl und dem Weltmarktpreis von russischen Erdöl laut Platts Crude Oil Marketwire Brent (Mid-Wert, in USD pro Barrel) reduziert um 5 USD / Barrel
  • Höhe der Steuer: 95 %

Einzelhandel

Rechtsgrundlage: Gesetz Nr. XLV von 2020 - über die Einzelhandelsteuer 

Steuerbemessungsgrundlage: Nettoumsatzerlöse aus der Einzelhandelstätigkeit

Der Steuerpflichtige ist

  • eine im Aus- oder Inland ansässige Person oder Organisation, die Einzelhandelstätigkeit geschäftsmäßig ausübt,
  • ein im Aus- oder Inland ansässiger Plattformbetreiber, der Einzelhandelstätigkeit anbietet. 

2022 wurde die Sondersteuer mit folgender Staffelung eingeführt:

  • Umsatz bis 500 Mio. HUF war von der Sondersteuer befreit.
  • für den Umsatz über 500 Mio. HUF bis 30 Mrd. HUF: statt 0,1 %
  • für den Umsatz über 30 Mrd. HUF bis 100 Mrd. HUF: statt 0,4 %
  • für den Umsatz über 100 Mrd. HUF: statt 2,7 %

Für 2022 mussten die Einzelhandelsunternehmen – zusätzlich zu der jährlichen Steuerlast - 80 % der Sondersteuer des letzen Jahres (2021) bis 30. November 2022 entrichten. 

Die Sondersteuer wurde 2023 weiter erhöht:

  • Umsatz bis 500 Mio. HUF ist von der Sondersteuer weiterhin befreit.
  • für den Umsatz über 500 Mio. HUF bis 30 Mrd. HUF: statt 0,1 % -> 0,15 %
  • für den Umsatz über 30 Mrd. HUF bis 100 Mrd. HUF: statt 0,4 % -> 1 %
  • für den Umsatz über 100 Mrd. HUF: statt 2,7 % -> 4,1 % 

Für 2024 gab es eine weitere Erhöhung, jedoch nur in der höchsten Steuerkategorie. Diese Steuerkategorien bleiben auch für 2025 und 2026 in Kraft:

  • Umsatz bis 500 Mio. HUF ist von der Sondersteuer weiterhin befreit.
  • für den Umsatz über 500 Mio. HUF bis 30 Mrd. HUF: 0,15 %
  • für den Umsatz über 30 Mrd. HUF bis 100 Mrd. HUF: 1 %
  • für den Umsatz über 100 Mrd. HUF: statt 4,1% -> 4,5 % 

Für Unternehmen, welche Einzelhandelstätigkeit mit Kraftstoffen für Kraftfahrzeuge betreiben, wurde seit 3. November 2023 eine neue Steuerkategorie geschaffen. Daher sind für diese Unternehmen folgende Steuersätze anzuwenden:

  • 0 Prozent für den Teil der Steuerbemessungsgrundlage, der aus dem Nettoumsatz der Einzelhandelstätigkeit mit Kraftstoffen für Kraftfahrzeuge stammt und 500 Mio. HUF nicht übersteigt,
  • 3 Prozent für den Teil der Steuerbemessungsgrundlage, der aus dem Nettoumsatz der Einzelhandelstätigkeit mit Kraftstoffen für Kraftfahrzeuge stammt und der 500 Mio. HUF übersteigt.

Wenn das Unternehmen sowohl allgemeine Einzelhandelstätigkeit, als auch Einzelhandelstätigkeit mit Kraftstoffen betreibt, dann setzt sich die Steuer folgenderweise zusammen: der Steuerbetrag aus der allgemeinen Einzelhandelstätigkeit multipliziert mit dem Quotienten des Nettoumsatzes aus Tätigkeiten ohne den Einzelhandelsverkauf von Kraftfahrzeugkraftstoffen und der Nettoumsatzerlöse des Steuerjahres der allgemeinen Einzelhandelstätigkeit erhöht um den Steuerbetrag für die Einzelhandelstätigkeit mit Kraftstoffen.

Die Europäische Kommission hat im Juni 2025 beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Ungarn (INFR(2024)4022) zu richten, weil das Land seine Einzelhandelssteuerregelung nicht mit der in Artikel 49 und 54 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verankerten Niederlassungsfreiheit in Einklang gebracht hat. 

Energieversorger

Rechtsgrundlage: Gesetz Nr. LXVII von 2008

Steuerpflichtige: Energieversorger

Steuerbemessungsgrundlage: Gewinn vor Steuern – mit Berücksichtigung der im Gesetz genannten Zuschlags- und Abzugsposten

Höhe der Steuer: 41 % der positiven Steuerbemessungsgrundlage

Kontakt AC Budapest

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Stand: 17.10.2025

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