Einreihung Kombinierte Nomenklatur: Verzinkte Gewindestangen
Neue Durchführungsverordnung
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Bei der einzureihenden Ware handelt es sich um Verzinkte Gewindestangen aus anderem als nicht rostendem Stahl, in ganzer Länge mit einem metrischen Gewinde versehen, ohne Kopf oder Vertiefung, mit einer Zugfestigkeit von weniger als 800 MPa, in unterschiedlichen Längen (zwischen 1 000 mm und 3 000 mm) und Durchmessern (zwischen 4 und 36 mm). Sie werden ohne Muttern, Unterlegscheiben oder ähnliche Elemente gestellt.
Die Waren werden zum Verbinden, Aufhängen oder Befestigen einer Vielfalt von Vorrichtungen und Komponenten verwendet.
Die Einreihung der Ware erfolgt gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 c) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 1 d) zu Kapitel 72 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 7318, 7318 15 und 7318 15 42. Da die Ware ein Gewinde hat und zum Zusammenbauen oder Befestigen von Waren so verwendet wird, dass diese ohne Beschädigung leicht wieder auseinandergenommen werden können (siehe auch die Erläuterung zum Harmonisierten System (HSEN) zu Position 7318 Abschnitt A Absatz 1), weist sie die objektiven Merkmale einer Ware der Unterposition 7318 15 (Gewindestifte; siehe auch die HSEN zu Position 7318 Abschnitt A Absatz 3) auf. Folglich ist eine Einreihung in den KN-Code 7318 19 00 als andere Waren, mit Gewinde, ausgeschlossen.
Die Ware ist daher in den KN-Code 7318 15 42 als andere Schrauben und Bolzen ohne Kopf, aus anderem als nichtrostendem Stahl, mit einer Zugfestigkeit von weniger als 800 MPa gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2026/1874 (Amtsblatt L vom 29. Juli 2026) einzureihen.
Durchführungsverordnung (EU) 2026/1874 tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Der nunmehr zu Anwendung gelangende Drittlandzollsatz beträgt 3,70 %.