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Verschiedene Metallprofile für Fenstererzeugung
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Einreihung Kombinierte Nomenklatur: Ware aus Aluminium

Neue Durchführungsverordnung

Lesedauer: 1 Minute

Stand: 12.10.2026

Bei der einzureihenden Ware handelt es sich um Ware aus Aluminium, bestehend aus zwei untrennbaren nicht biegsamen Rohren mit unterschiedlichen Durchmessern, die ineinander gesteckt sind. Die beiden Rohre sind durch einen Verriegelungsmechanismus miteinander verbunden und bilden somit ein Teleskoprohr. Das innere Rohr ist mit Rillen versehen, sodass der Benutzer die Länge des Teleskoprohrs anpassen kann.

Die Ware ist an einem Ende mit dem biegsamen Schlauch verbunden, der an einem Staubsauger angebracht ist, und am anderen Ende mit verschiedenen Arten von Reinigungsköpfen. Das Teleskoprohr ist für die Verwendung mit einem bestimmten Staubsaugertyp konzipiert, damit der Benutzer den Boden und andere Oberflächen reinigen kann.

Die Einreihung der Ware erfolgt gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 2 b) zu Abschnitt XVI und dem Wortlaut der KN-Codes 8508 und 8508 70 00. Das nicht biegsame Teleskoprohr ist ein unverzichtbares Teil des Staubsaugers, da es den Luftstrom aufrechterhält und eine maximale Saugleistung gewährleistet. Da der spezifische Staubsaugertyp hauptsächlich für die Reinigung des Bodens im Stehen bestimmt ist, spielt das Teleskoprohr eine wichtige Rolle bei der ergonomischen Verwendung des Geräts.

Aufgrund ihrer objektiven Merkmale, die sich aus ihrer Verwendung ergeben, insbesondere ihrer Gestaltung und ihrer Abmessungen, ist die Ware als ein Teil erkennbar, das ausschließlich oder hauptsächlich für Staubsauger der Position 8508 bestimmt ist. Folglich ist das Teleskoprohr in Anwendung der Anmerkung 2 b) zu Abschnitt XVI in die Position 8508 einzureihen. 

Die Ware ist daher in den KN-Code 8508 70 00 als Teil der Staubsauger der Position 8508 einzureihen gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2026/2265 (Amtsblatt L vom 9. Oktober 2026) einzureihen.

Durchführungsverordnung (EU) 2026/2265 tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Der nunmehr zu Anwendung gelangende Drittlandzollsatz beträgt 2,2 % oder 1,7 %.