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Detailansicht einer grünen Tonne mit Gefahrenaufkleber brennbar, im Hintergrund verschwommen weitere blaue Tonnen aufeinander gestapelt
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Umluftbetrieb bei Sicherheitsschränken

Erlass des Zentral-Arbeitsinspektorats zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten

Lesedauer: 1 Minute

Stand: 27.07.2020

Die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) erlaubt unter gewissen Voraussetzungen die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in speziell beschriebenen Sicherheitsschränken.

Sicherheitsschränke sind „ortsfeste Schränke von höchstens 1 m³ Inhalt, die (neben anderen Voraussetzungen) mit an ein Lüftungssystem anschließbaren Zu- und Abluftöffnungen versehen sind, die im geschlossenen Schrank einen mindestens zehnfachen Luftwechsel je Stunde ermöglichen und die sich im Brandfalle selbsttätig schließen“.

Ein Erlass des Zentral-Arbeitsinspektorats stellt klar, wann die Lüftung solcher Sicherheitsschränke im Umluftbetrieb mit eingebauten Filtern erfolgen kann:

  • Nach Möglichkeit sollte die Zu- und Abluft direkt ins Freie führen.
  • Sofern die Zu- und Abluft nicht direkt ins Freie geführt werden kann, kann bis zu max. 100 l Lagermenge im Schrank (unabhängig von der gelagerten Gefahrenklasse) die Zu- und Abluft als Umluft über einen Filter geführt werden. Bei besonders gefährlichen, hoch entzündlichen oder giftigen Flüssigkeiten ist das jedoch nicht zulässig.
  • Der Filter muss für das Zurückhalten von Kohlenwasserstoffen geeignet sein.
  • Der Filter muss zumindest eine optische Anzeige zur Überwachung der Kapazität besitzen, damit er rechtzeitig getauscht bzw. gereinigt werden kann.

Sie können den Erlass bei Interesse als pdf abrufen.

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