Geschäftsstelle Bau der Bundesinnung Bau und des Fachverbandes der Bauindustrie

Gewerberechtsnovelle 2017: Baurelevante Neuerungen

Die wichtigsten Änderungen für Betriebe der Baubranche

Lesedauer: 3 Minuten

Die folgenden Informationen betreffen die baurelevante Neuerungen und beruhen auf der am 17.7.2017 erfolgten Kundmachung im Bundesgesetzblatt (BGBl I 2017/94).

Umfang des Baumeistergewerbes

Der Umfang des Baumeistergewerbes (§ 99 GewO) bleibt an sich unverändert. 

Allerdings wurde in § 99 Abs 1 Z 2 GewO klargestellt, dass der Baumeister auch zur örtlichen Bauaufsicht (ÖBA) befugt ist, wobei die Befähigung hierfür nur in Form des ordentlichen Befähigungsnachweises erbracht werden kann („Nachsichtsverbot“).  

Die gleiche Klarstellung erfolgte auch für das Holzbau-Meistergewerbe (§ 149 Abs 4 GewO), ist dort aber auf Bauwerke, die ihrem Wesen nach Holzkonstruktionen sind, beschränkt. Dessen ungeachtet sind Baumeister selbstverständlich befugt, auch bei konstruktiven Holzbauten als ÖBA tätig zu werden.  

Eine weitere Klarstellung enthält § 134 Abs 1 GewO, wonach auch Ingenieurbüros zur Ausarbeitung und Leitung von Projekten befugt sind. Dies umfasst aber nur Projekte, die im Tätigkeitsbereich eines Ingenieurbüros liegen. So ist zB die Projektausarbeitung und -leitung für ein Haustechnik-Projekt durch ein Ingenieurbüro zulässig, jene für die Errichtung eines Rohbaus plus Haustechnik jedoch nicht. 


Diese Bestimmungen sind mit 18.7.2017 in Kraft getreten.

Erdbau sowie Betonbohren und -schneiden

Alle bisherigen Teilgewerbe wurden aufgehoben und zu freien Gewerben erklärt (§ 162 GewO). Einzige Ausnahme: Die dem Baumeistergewerbe entstammenden Teilgewerbe Erd­bau sowie Betonbohren und –schneiden sind weiterhin Bestandteil des reglementierten Baumeistergewerbes. Das bedeutet, dass Tätigkeiten des Erdbaus als „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf Erdbau“ bezeichnet werden. Gleiches gilt sinngemäß für Betonbohren und –schneiden. Für bereits bestehende Gewerbeberechtigungen hat sich in beiden Fällen inhaltlich nichts geändert (§ 379 Abs 8 und 9 GewO).


Diese Bestimmungen sind mit 17.10.2017 in Kraft getreten.

Reglementierung bisher freier Bautätigkeiten

Der Gesetzgeber hat bestimmte Bautätigkeiten, die bisher freie Gewerbe waren, regle­mentierten Gewerben zugewiesen; zB sind nunmehr das Aufräumen von Baustellen, statisch nicht belangreiche Demontagen oder das Verschließen von Bauwerksfugen dem Baumeister­gewerbe zugeordnet (§ 150 Abs 2a-2c GewO). Das hat zur Folge, dass diese Gewerbe seit dem 17.10.2017 nur noch mit einem Befähigungsnachweis angemeldet werden können.


Bestehende (freie) Gewerbe bleiben aufrecht bestehen, sofern der Gewerbetreibende das Gewerbe zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung (17.10.2017) bereits länger als sechs Monate ausgeübt hat (§ 376 Z 27 GewO).


Nebenrechte

Ergänzungsarbeiten durften schon bisher in „geringem Umfang“ erbracht werden, wofür sich in der Praxis eine Obergrenze von 10% der Auftragssumme entwickelt hatte. Der Umfang der Ergänzungsarbeiten ist nunmehr in § 32 Abs 1 Z 1a GewO ausdrücklich geregelt. Hier besteht eine doppelte Grenze: 

  • Die Ergänzungsarbeiten dürfen höchstens 30% des Jahresumsatzes ausmachen.

  • Für Ergänzungsarbeiten auf dem Gebiet eines reglementierten Gewerbes besteht zusätzlich eine Subschwelle von 15% der jeweiligen Auftragssumme; neben dem geringeren Prozentsatz ist hier also auch eine andere (nämlich niedrigere) Basis im Gesetz vorgesehen. 

In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass für Arbeitsverhältnisse, auf die der KollV Bauindustrie/Baugewerbe anzuwenden ist, auch im Zeitraum der Erbringung von Ergänzungsarbeiten dieser KollV weiterhin zur Anwendung kommt (kein KollV-Wechsel!).


Die Neuregelung ist mit 18.7.2017 in Kraft getreten. 

Gewerbelizenz (freie Gewerbe)

Nach § 38 GewO erwirbt jede volljährige natürliche Person und jede juristische Person, die ein Gewerbe anmeldet, eine Gewerbelizenz.

Diese berechtigt zwar zu allen gewerblichen Tätigkeiten, sofern es sich nicht um Tätigkeiten handelt, die einem reglementierten Gewerbe zuzuordnen sind, die einzelnen Tätigkeiten sind jedoch der Gewerbebehörde über das Gewerbeinformationssystem (GISA) anzuzeigen. 

Sofern die entsprechende Tätigkeit im Rahmen der Ergänzungsarbeiten (siehe oben) erfolgt, ist diese Anzeige nicht erforderlich.


Diese Bestimmung ist mit 1.5.2018 in Kraft getreten.

Befähigungsprüfung

Zu den Befähigungsprüfungen sind folgende Änderungen hervorzuheben: 

  • Personen, die eine Baumeisterprüfung positiv abgelegt haben, dürfen sich nunmehr auch ohne Gewerbeanmeldung als „staatlich geprüfter Baumeister“ bezeichnen (§ 22 Abs 3 GewO). Gleiches gilt sinngemäß für alle anderen Gewerbe.

  • Die Mitglieder der Prüfungskommission können sich den Prüfungsstoff aufteilen und die Kandidaten „einzeln“ prüfen, sofern die Kommission über das Bestehen der Prüfung kommissionell entscheidet. Das ist aber nur dann zulässig, wenn die ent­sprechende Prüfungsordnung dies vorsieht. Für die Baumeister-Befähigungsprüfungs­ordnung ist dies zurzeit (noch) nicht der Fall.

Die Bestimmung zur Titelführung ist mit 1.1.2018 in Kraft getreten.



Stand: 07.12.2022