Fahrzeugtechnik, Bundesinnung

Kraftfahrgesetz (KFG)

KFG-Novellen und Kommentare zum Gesetzestext

Lesedauer: 6 Minuten

Das Kraftfahrgesetzes (KFG) 1967 gilt grundsätzlich für Kraftfahrzeuge und Anhänger im öffentlichen Verkehr. Im KFG sind die grundlegenden Bestimmungen über die technischen Eigenschaften der Fahrzeuge, ihre Genehmigung und ihre Zulassung zum Verkehr festgelegt.

40. KFG-Novelle (BGBl. Teil I 62/2022)

Erläuterungen zur 40. KFG-Novelle

Der wesentlichen Schwerpunkt der 40. KFG-Novelle:

  • Unzulässigkeit von bestimmten Verhaltensweisen bei der Verwendung von Kraftfahrzeugen, die speziell im Rahmen von Treffen der Tuner-Szene beobachtet werden. 
  • Generelle Anhebung der Strafrahmen im KFG; speziell wird auch eine Mindeststrafe eingeführt, damit die abschreckende Wirkung erhöht wird.

39. KFG-Novelle (BGBl. Teil I 134/2020)

Erläuterungen zur 39. KFG-Novelle

Der wesentlichen Schwerpunkt der 39. KFG-Novelle:

  • Regelung, dass auch das Zubehör von Kränen als unteilbar anzusehen ist.
  • Das höhere Gewicht von 44 t soll nicht nur auf den Transport von Rundholz aus dem Wald heraus beschränkt sein, sondern auch für andere Transporte von Holz (insbes. Hackschnitzel) aus dem Wald heraus gelten.
  • Erweiterung der Liste der Fahrzeuge, die ex-lege Blaulicht führen dürfen auf Kommando- und Mannschaftsfahrzeuge der Feuerwehren und Feuerwehrverbände sowie auf Fahrzeuge der Fernmeldebehörde.
  • Ausnahme von den Fahrtunterbrechungen für Fahrzeuge, die für die Lieferung von Transportbeton eingesetzt werden.
  • Das EU-Emblem soll auch auf roten Kennzeichentafeln angebracht werden.
  • 10-km/h-Fahrzeuge sollen auch mittels Fernsteuerung und ohne Lenkerplatz verwendet werden dürfen.
  • Die wesentlichen Schwerpunkte der 39. KFG-Novelle:
  • Klarstellung, dass der Betrieb von Verbrennungsmotoren zur Ladegutkühlung auf Rastplätzen eine vermeidbare Luftverunreinigung darstellt, wenn am Standort Strom-Terminals vorhanden sind.
  • Klarstellung zum Name des Fahrschulinhabers bei Aufschriften an Schulfahrzeugen.

38. KFG-Novelle (BGBl Teil I 37/2020)

Erläuterungen zur 38. KFG-Novelle

Der wesentlichen Schwerpunkt der 38. KFG-Novelle:

  • Die inhaltliche Änderung betrifft §47 KFG: Im neue hinzugefügten Absatz 4d wird festgelegt, dass die Feuerwehren im Falle eines Einsatzes durch Abfragen über das Kennzeichen auf die in der zentralen Zulassungsevidenz gespeicherten Daten zugreifen können.
    Es wird jedoch ebenfalls bestimmt, dass mit geeigneten, dem Stand der Technik entsprechenden Mitteln dafür zu sorgen ist, dass kein unberechtigter Zugriff erfolgt und dass bei berechtigten Abfragen nur auf die fahrzeugspezifischen Daten zugegriffen werden kann.

37. KFG-Novelle (BGBl Teil I Nr. 78/2019)

Erläuterungen zur 37. KFG-Novelle

Die wesentlichen Schwerpunkte der 37. KFG-Novelle:

  • Das höchste zulässige Gesamtgewicht für kranbare Sattelanhänger wird von 40 t auf 41 t erhöht. Mobilkräne dürfen Anhänger zum Transport eines PKW ziehen.
  • Grundlage für ein Sachbereichskennzeichen für Fahrzeuge, die zur Verwendung für die Feuerwehr bestimmt sind.
    Feuerwehr-Korpsabzeichen anstelle des Wappens auf den Kennzeichentafeln.
  • Löschung der Daten in der Zulassungsevidenz: Die ausschließlich fahrzeugspezifischen Daten in der Zulassungsevidenz sollen nach 7 Jahren nur gelöscht werden dürfen, wenn ein Verschrottungsnachweis vorliegt.
  • Das Begutachtungsintervall für Fahrzeuge der Klasse L (Motorfahrräder, Motorräder, Quads) soll von derzeit jährlich auf 3-2-1 verlängert werden. Die Übergangsvorschrift legt fest, dass Besitzer von Fahrzeugen der Klasse L, für die dann ein längeres Begutachtungsintervall gilt, die Möglichkeit haben, bei einer Zulassungsstelle eine Austauschplakette zu beantragen. Die Beantragung einer Austauschplakette ist somit nur bei den Zulasssungsstellen der Versicherungen und nicht auch bei den ermächtigten § 57a-Stellen möglich.   

36. KFG-Novelle (BGBl. Teil I Nr. 19/2019) 

Erläuterungen zur 36. KFG-Novelle

Die wesentlichen Schwerpunkte der 36. KFG-Novelle:

  • Da auf Verkehrskontrollplätzen die Verwiegung der Achslasten und des
    Gesamtgewichtes von Fahrzeugen auch dynamisch erfolgt, soll in den
    Begriffsbestimmungen des Gesamtgewichtes, der Achslast und der höchsten zulässigen Achslast nicht mehr auf ein stillstehendes bzw. stehendes Fahrzeug abgestellt werden.
  • Häufung von Betrugsfälle durch Mehrfachbelehnungen von Fahrzeugen bzw. unzulässige Veräußerungen: Aus diesem Grund soll vor Ausstellung eines Duplikates eines Fahrzeug-Genehmigungsdokuments bzw. des Datenauszugs aus der Genehmigungsdatenbank zwingend eine Abfrage über eine dafür vorgesehene Datenbank durchgeführt werden, um zu klären, ob die Originaldokumente allenfalls bei einer anderen Stelle hinterlegt sind. Ist das Fahrzeug in der Datenbank eingemeldet, wird kein Duplikat ausgestellt.
  • Fahrzeugänderungen, die eine Verschlechterung des Emissionsverhaltens des Fahrzeuges zur Folge haben, werden ausdrücklich für unzulässig erklärt. Auch soll auch das Inverkehrbringen oder die Bereitstellung auf dem Markt von Abschalteinrichtungen oder von Gegenständen zum Deaktivieren oder Manipulieren der emissionsmindernden Einrichtungen für unzulässig erklärt werden. Ziel der Regelung: Die Manipulationen oder Deaktivierungen von Abgasnachbehandlungssystemen oder von Partikelfiltern soll hiermit verboten werden. Dieses Verbot umfasst ferner: das Anbieten oder Bewerben der Durchführung solcher Änderungen und das Anbieten oder Bewerben von nicht genehmigungsfähigem Chip-Tuning.
  • Die bisherige Beschränkung auf nur eine Fahrschule pro Person wird aufgegeben; in Zukunft sind mehrere Fahrschulbewilligungen für eine Person möglich. Dafür entfallen die sog. Außenkursbewilligungen.

35. KFG-Novelle (BGBl Teil I Nr. 102/2017)

Erläuterungen zur 35. KFG-Novelle

Die wesentlichen Schwerpunkte der 35. KFG-Novelle:

  • Durch eine Bündelung personeller und technischer Ressourcen sowie die Schaffung einer Ansprechstelle im BMVIT für technische Angelegenheiten des Kraftfahrwesens sollen Verbesserungen im Erfahrungsaustausch und die Vereinheitlichung der Arbeitsabläufe erreicht werden. Daher kann die Bundesanstalt für Verkehr aufgelöst und deren Aufgaben im Bereich der KFZ- und Verkehrstechnik in die Organisationsstruktur des BMVIT eingegliedert werden. Dazu werden unter Artikel 1 die erforderlichen Anpassungen im KFG 1967 vorgenommen.
  • Beleuchtete Warnleiteinrichtungen sollen ex lege auch für Pannen- und Abschleppfahrzeuge zulässig sein.
  • Die neuen grünen Kennzeichentafeln sollen auch für Fahrzeuge der Klassen N2, N3, M2 und M3 möglich sein.
  • Festlegung bestimmter Rahmenbedingungen für die Vorgangsweise bei der wiederkehrenden Begutachtung von historischen Fahrzeugen (u.a. Vorlage des Genehmigungsdokumentes und der Fahrtaufzeichnungen), die im Zusammenhang mit einer in der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung festzulegenden besonderen Kennzeichnung dieser Fahrzeuge durch eine rote Begutachtungsplakette mit Aufschrift "historisches Fahrzeug" stehen.
  • Es wird eine Ermächtigung geschaffen, mit Staaten Vereinbarungen über die Anerkennung von Probefahrtkennzeichen schließen zu können, von denen ohne eine solche Vereinbarung die Teilnahme von Fahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr mit österreichischen Probefahrtkennzeichen nicht akzeptiert wird.
  • Da die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät durch die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 aufgehoben worden ist, müssen die Verweise an die aktuelle Verordnung angepasst werden.

34. KFG-Novelle (BGBl. Teil I Nr. 9/2017)

Erläuterungen zur 34. KFG-Novelle

Die wesentlichen Schwerpunkte der 34. KFG-Novelle:

  • Anpassungen im Bereich der Fahrzeug-Bauvorschriften an die aktuellen EU-Vorschriften; insbesondere werden Verweise auf die aktuellen Verordnungen (EU) Nr. 167/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen und (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen aufgenommen.
  • Erforderliche Anpassungen zur Umsetzung des sog. EU-Verkehrssicherheitspaketes: Richtlinie 2014/45/EU über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG; Richtlinie 2014/46/EU zur Änderung der Richtlinie 1999/37/EG über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge; Richtlinie 2014/47/EU über die technische Unterwegskontrolle der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Nutzfahrzeugen, die in der Union am Straßenverkehr teilnehmen, und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/30/EG im KFG 1967 vorgenommen.
  • Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/719 zur Änderung der Richtlinie 96/53/EG zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der EU sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr.
  • Spezielle Kennzeichnung für emissionsfreie Fahrzeuge mit reinem Elektroantrieb oder Wasserstoff-Brennstoffzellenantrieb mit einer weißen Kennzeichentafel mit grüner Schrift.
  • Radar- oder Laserblocker, mit denen Geschwindigkeitsmessungen gestört werden können, werden ausdrücklich für unzulässig erklärt.
  • Um die Administration des Fahrschulbereiches und insbesondere Fahrschulinspektionen zu erleichtern, wird die Grundlage für eine Fahrschuldatenbank geschaffen.
  • Beweisfotos wegen anderen Verkehrsübertretungen sollen auch zur Verfolgung von Verstößen gegen das sog. Handyverbot oder gegen die Gurt- oder Sturzhelmpflicht herangezogen werden können.

33. KFG-Novelle (BGBl. Teil I Nr. 67/2016)

32. KFG-Novelle (BGBl. Teil I Nr. 40/2016)

Erläuterungen zur 32. KFG-Novelle

31. KFG-Novelle (BGBl. Teil I Nr. 43/2013)

Erläuterungen zur 31. KFG-Novelle 

30. KFG-Novelle (BGBl. Teil I Nr. 94/2009)

Erläuterungen zur 30. KFG-Novelle

29. KFG-Novelle (BGBl. Teil I Nr. 6/2008)​

Erläuterungen zur 29. KFG-Novelle

28. KFG-Novelle (BGBl. Teil I Nr. 57/2007)

Erläuterungen zur 28. KFG-Novelle

Stand: 28.11.2022