Fahrzeugtechnik, Bundesinnung

Novelle zur Abgasklassenkennzeichnungs-Verordnung

Die wichtigsten Änderungen im Überblick

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Nach langen Verzögerungen wurde die Novelle zur Abgasklassenkennzeichnungs-Verordnung zum IG-L im BGBl 2014 II/272 kundgemacht.

Die Novelle ist dringend erforderlich, um Vollzugsprobleme bei der AbgKlassV zu lösen.

Die Novelle sieht folgende Änderungen vor: 

  • Entsprechend unserer Forderungen bringt die Novelle endlich eine eigene Plakette für EURO VI Fahrzeuge (Anlage 2) sowie  
  • für die Werkstätten die Möglichkeit, ein Verkleben ihrer Stanzgeräte durch die Verwendung eines Permanentstifts zu vermeiden (§ 4 Abs 1a sowie 1. Absatz, letzter Satz in Anlage 2). 
  • Um die Einstufung der Fahrzeuge in die zutreffende Abgasklasse zu erleichtern, übernimmt die Novelle in Anlage 1 inhaltlich die relevanten Teile des Erlasses des BMVIT vom 1. Juli 2013, der die Einstufung von Kfz in Euro-Abgasklassen und deren Eintragung in die Genehmigungsdatenbank regelt (§ 2 Abs 1). Die Heranziehung der Abgasklassifizierungsdatenbank ist weiterhin möglich. Neu ist die Vorgabe einer Reihenfolge, in der die Dokumente (an 1. Stelle der Zulassungsschein) zur Zuordnung heranzuziehen sind (laut BMLFUW auf Wunsch des BMVIT). Dementsprechend sind zB die Angaben des Zulassungsscheins vorrangig vor jenen, die sich aus dem CEMT-Nachweis ergeben, zu verwenden.  
  • Die Landeshauptleute können in ihren IG-L-Maßnahmen-Verordnungen eine Übergangsfrist (von maximal 6 Monaten) für die Einführung der Kennzeichnungspflicht von Fahrzeugen in ihren Sanierungsgebieten vorsehen (§ 1 Abs 1a). Damit wird auch klargestellt, dass die Kennzeichnungspflicht in den jeweiligen Sanierungsgebieten erst durch eine VO der Bundesländer verordnet werden muss und nicht direkt aufgrund der AbgKlassV gilt.  
  • Die Novelle stellt klar, dass Kfz mit Alternativantrieb (gem § 14 Abs 2 Z 5 IG-L) künftig mit der EURO-VI Plakette (bisher EURO V) zu kennzeichnen sind (§ 3 Abs 8).

Stand: 19.12.2018