Fahrzeugtechnik, Bundesinnung

Verbandsmarke Kraftfahrzeug-Betrieb und Karosserie-Fachbetrieb

Satzungen zur Verwendung der Verbandsmarke "Kraftfahrzeug Betrieb" sowie zur Verwendung der Verbandsmarke "Karosserie-Fachbetrieb"

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§ 1

Die Bundesinnung der Fahrzeugtechniker ist die Inhaberin der Verbandsmarke (Wort-Bild-Marke) "Kraftfahrzeug Betrieb". Die Marke ist unter der Nummer 251082 beim Österreichischen Patentamt registriert.

Die Bundesinnung der Fahrzeugtechniker ist die Inhaberin der Verbandsmarke (Wort-Bild-Marke) "Karosserie Fachbetrieb". Die Marke ist unter der Nummer 94407 beim Österreichischen Patentamt registriert.

Die Wirtschaftskammer Österreich fungiert auf Grund des Wirtschaftskammergesetz BGBl. I Nr.103/1998, i.d.F. BGBl. I Nr. 113/2022. Sie hat ihren Sitz in 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, ihre gesetzliche Vertretung erfolgt durch den/die PräsidentIn und dem/der GeneralsekretärIn.

Über die Registrierung als Verbandsmarke begründeten Rechte zu verfügen, bzw. die Durchführung aller Angelegenheiten, die damit zusammenhängen, obliegt für die Verbandsmarke "Kraftfahrzeug Betrieb" neben der Bundesinnung der Fahrzeugtechniker, auch der Fachverband der Fahrzeugindustrie Österreichs, sowie das Bundesgremium des Fahrzeughandels.

Die Bundesinnung der Fahrzeugtechniker ist die gesetzliche Interessensvertretung der handwerksmäßigen Fahrzeugtechnikerbetriebe und wird durch den/die BundesinnungsmeisterIn und dem/der BundesgeschäftsführerIn vertreten.

Der Fachverband der Fahrzeugindustrie ist die gesetzliche Interessensvertretung der industriellen Kraftfahrzeuginstandhaltungsbetriebe und wird durch den/die FachverbandsvorsteherIn und dem/der FachverbandsgeschäftsführerIn vertreten.

Das Bundesgremium des Fahrzeughandels ist die gesetzliche Interessensvertretung der gewerblichen Fahrzeughandelsbetriebe und wird durch den/die Bundesgremialobmann/frau und dem/der BundesgremialgeschäftsführerIn vertreten.

Die Bundesinnung, der Fachverband und das Bundesgremium sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und wurden gemäß der Fachgruppenordnung, gemäß § 15 des Wirschaftskammergesetzes errichtet.

§ 2

Die Bundesinnung, der Fachverband und das Bundesgremium können die Durchführung der Angelegenheiten der Verbandsmarke "Kraftfahrzeug Betrieb", die Bundesinnung darüber hinaus auch für die Verbandsmarke "Karosserie Fachbetrieb", insbesondere bezüglich der Zuerkennung, Aberkennung und Entziehung des Benutzungsrechtes der jeweiligen Verbandsmarke an die jeweils örtlich zuständige Landesvertretung übertragen.

§ 3

(1) Zur Führung der Verbandsmarke "Kraftfahrzeug Betrieb" sind ausschließlich jene Betriebe befugt, die zumindest Mitglied in einer der in § 1 beschriebenen Interessensvertretungen, bzw. ihren örtlich zuständigen Landesvertretungen sind und folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. Der Betrieb verfügt über eine entsprechende Betriebsausstattung (wie, Ausstellungsräume, Fachwerkstätte, Produktionsstätte, udgl.)
  2. Der Betrieb verwendet bei Gebrauchtfahrzeugverkäufen als Basis den vom für Konstumentenfragen zuständigen Bundesministerium und dem Bundesgremium des Fahrzeughandel herausgegebenen Musterkaufvertrag und führt die darin vorgesehene Zustandsbewertung durch.
  3. Der Betrieb stellt eine ordnungsgemäße Kraftfahrzeug-Überprüfung gemäß § 57a KFG und der PBStV sicher. Sofern er nicht über die Voraussetzungen einer gesetzlichen Kraftfahrzeugüberprüfung verfügt, tritt er als Vermittler an einen befugten Betrieb auf.
  4. Der Betrieb verpflichtet sich zum umweltbewussten Handeln, wie die Durchführung oder Veranlassung einer umweltgerechten Entsorgung von Altfahrzeugen, Fahrzeugteilen und Hilfs-, Öl- und Schmiermittel.
  5. Der Betrieb leistet zumindest während seiner Geschäftszeiten Hilfestellung bei Pannen, sei es persönlich oder durch Namhaftmachung eines befugten Betriebes.
  6. Der Betrieb erbringt seine Leistungen zu angemessenen Konditionen. Sofern er selbst nicht zur Durchführung gewisser Leistungen befugt ist, vermittelt bzw. beauftragt er nach Rücksprache einen Solchen. Der Betrieb hält bei nicht ausdrücklich vereinbarten, bzw. unvorhergesehenen Reparaturen in jedem Fall vor der Durchführung Rücksprache mit dem Kunden.
  7. Der Betrieb ist verpflichtet, im Zuge von Neu- und Gebrauchtwagenverkäufen etwaige Finanzierungs- und Versicherungsdienstleistungen ausschließlich durch fachlich geschultes Personal durchzuführen, bzw. nötigenfalls an befugte und geeignete Betriebe zu vermitteln.
  8. Der Betrieb unternimmt alles um die MitarbeiterInnen durch Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu fördern, um den technischen Entwicklungen der Branche gerecht zu werden.
  9. Der Betrieb verpflichtet sich, im Verkehr mit seinen Auftragnehmer und Auftraggebern, durch seine Geschäftsgebarung stets um eine positive Imagebildung der gesamten Kraftfahrzeug-Branche bemüht zu sein.

(2) Zur Führung der Verbandsmarke "Karosserie Fachbetrieb" sind ausschließlich jene Betriebe befugt, die zumindest Mitglied in einer der in § 1 beschriebenen Interessensvertretungen, bzw. ihren örtlich zuständigen Landesvertretungen sind und folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. Der Betrieb verfügt über eine entsprechende Betriebsausstattung (wie, Ausstellungsräume, Fachwerkstätte, Produktionsstätte, udgl.)
  2. Der Betrieb stellt eine reibungslose Schadensabwicklung im Sinne des Fahrzeughalters sicher, und berät diesen bei Involvierung einer Versicherung.
  3. Der Betrieb stellt eine ordnungsgemäße Kraftfahrzeug-Überprüfung gemäß § 57a KFG und der PBStV sicher. Sofern er nicht über die Voraussetzungen einer gesetzlichen Kraftfahrzeugüberprüfung verfügt, tritt er als Vermittler an einen befugten Betrieb auf.
  4. Der Betrieb verpflichtet sich zum umweltbewussten Handeln, wie die Durchführung oder Veranlassung einer umweltgerechten Entsorgung von Altfahrzeugen, Fahrzeugteilen und Hilfs-, Öl- und Schmiermittel.
  5. Der Betrieb erbringt seine Leistungen zu angemessenen Konditionen. Sofern er selbst nicht zur Durchführung gewisser Leistungen befugt ist, vermittelt bzw. beauftragt er nach Rücksprache einen Solchen. Der Betrieb hält bei nicht ausdrücklich vereinbarten, bzw. unvorhergesehenen Reparaturen in jedem Fall vor der Durchführung Rücksprache mit dem Kunden.
  6. Der Betrieb unternimmt alles um die MitarbeiterInnen durch Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu fördern, um den technischen Entwicklungen der Branche gerecht zu werden.
  7. Der Betrieb verpflichtet sich, im Verkehr mit seinen Auftragnehmer und Auftraggebern, durch seine Geschäftsgebarung stets um eine positive Imagebildung der gesamten Kraftfahrzeug-Branche bemüht zu sein.

(3) Ein Führen beider Verbandsmarken ist bei Vorliegen einer uneingeschränkten Gewerbeberechtigung gem §94 Z 43 GewO möglich.

§ 4

Die Überprüfung der Voraussetzungen, bzw. die satzungsgemäße Benutzung der Verbandsmarke gemäß § 3 kann jederzeit durch die in § 1 beschriebenen Interessensvertretungen oder deren jeweils örtlich zuständige Landesvertretung vorgenommen werden.

Alle zur Benutzung der Verbandsmarke sind verpflichtet, die zur Überprüfung der Voraussetzungen erforderlichen Betriebsbesichtigungen und Akteneinsichten zu ermöglichen sowie die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

§ 5

Zur Verbandsmarke sind Zusätze gemäß den Gestaltungsrichtlinien des jeweiligen Interessensverbandes zulässig. Zusätze oder Ergänzungen jedweder Art mit Ausnahme der unmittelbaren Firmenbezeichnung sind nur nach schriftlicher Zustimmung der zuständigen Interessensvertretung zulässig.

Die Verwendung des Zusatzes „Meisterbetrieb“ ist nur jenem Betrieb gestattet, dessen Inhaber oder Geschäftsführer die jeweilige dem Gewerbe entsprechende Meisterprüfung der in § 1 angeführten Interessensvertretung erfolgreich absolviert hat. Alternativ kann ein Beschäftigungsverhältnis eines Meisters des jeweiligen Gewerbes anerkannt werden.

§ 6

Alle zur Verwendung der Verbandsmarke Berechtigten sind verpflichtet, unverzüglich den in § 1 genannten Interessenvertretungen, bzw. ihren örtlich zuständigen Landesvertretungen, Meldung zu erstatten, wenn sie Kenntnis über die Verwendung der Verbandsmarke durch Nichtberechtigte erlangen. Dies gilt auch bei missbräuchlicher Verwendung sowie begründeter Verdacht auf missbräuchliche Verwendung der Verbandsmarke.

§ 7

Die Entscheidung darüber, ob die für die Benutzung der Verbandsmarke geforderten Voraussetzungen gegeben sind, bzw. über eine missbräuchliche Verwendung treffen die in § 1 genannten Interessensvertretungen, bzw. ihren örtlich zuständigen Landesvertretungen, jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich. Dies gilt auch für die gegenseitige Anerkennung der jeweiligen Verbandsmarke durch die Bundesinnung der Fahrzeugtechnik, bzw ihren ortlich zuständigen Landesvertretungen, basierend auf § 94 Z 43 GewO (verbundenes Handwerk), wenn die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.

Bei unbefugter oder missbräuchlicher Verwendung sind die notwendigen Maßnahmen zur Entziehung der Verbandsmarke einzuleiten.

§ 8

Das Recht der Benutzung der Verbandsmarke erlischt mit dem Wegfall der Gewerbeberechtigung, der sonstigen Voraussetzungen oder durch Entziehung der Benutzungsberechtigung.

In diesem Fall ist die Verbandsmarke, gleichgültig wo immer sie geführt wird, zu entfernen und nachweislich zu vernichten. Die Kosten hierfür gehen ausschließlich zu Lasten des betreffenden Betriebes.

Wird einer Aufforderung der in § 1 genannten zuständigen Interessensvertretung, bzw. ihren örtlich zuständigen Landesvertretungen, nicht Folge geleistet, kann diese die Entfernung der Verbandsmarke gegen Kostenersatz veranlassen.

§ 9

Eine Benützung der Verbandsmarke durch Unternehmungen, die nicht im Besitz einer Berechtigung sind oder für Betriebsstätten, die den Benutzungsbedingungen gemäß § 3 nicht entsprechen, oder in Fällen, in denen das Recht zur Benützung entzogen oder erloschen ist, kann als Markeneingriff gewertet und von den in § 1 genannten Interessensvertretungen gemäß den Bestimmungen des Markenschutzgesetzes und den wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen verfolgt werden.

Stand: 04.12.2023