Film- und Musikwirtschaft, Fachverband
Kollektivvertrag Filmberufe und Allgemeiner KV Film- und Musikwirtschaft
Aktuelle Kollektivvertrags(rahmen)texte, Löhne und Zusatzinformationen für Angestellte, Arbeiter:innen und Lehrlinge
Lesedauer: 4 Minuten
08.01.2026
Übersicht der gültigen Kollektivvertragsvereinbarungen, Lohn- und Gehaltstabellen sowie Zusatzinformationen und Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer:innen und Lehrlinge.
Kollektivvertrag für Filmberufe 2025
Wir dürfen Sie darüber informieren, dass es derzeit noch KEINEN Abschluss bei den Gehaltsverhandlungen für den Filmberufe Kollektivvertrag 2026 gibt. Es gelten daher die Mindestgagentarife 2025 weiter.
Folgende Änderungen in Bezug auf die Mindestgagentarife gelten ab 1.1.2025:
Der Fachverband Film/Musik und die Younion haben sich auf folgendes Ergebnis geeinigt:
- Als Geltungsbeginn wird der 1.1.2025 vereinbart
- Erhöhung der Mindestgagentarife der Wochengage auf Basis der 40-stündigen Normalarbeitszeit bis zu einer Höhe von EUR 770,00 um einen Sockelbetrag von EUR 30,00
- Zusammenführung der beiden bisherigen Filmberufe Filmaushilfskraft (5) und Filmaushilfskraft (6) zu einem Filmberuf (höhere Gage) und Erhöhung um +3,80 %
- Erhöhung der Mindestgagentarife für alle anderen Filmberufe um +3,80 %
- Definition der Zuschlagsberechnung im KV: Grundlage für die Berechnung von Zuschlägen ist der Stundenlohn des Mindestgagentarifs der 40-Stunden-Woche (siehe Änderungen in den §§ 10 und 11).
- Diäten: Es gelten die ab 1. Jänner 2025 jeweils geltenden amtlichen steuerfreien Pauschalsätze für Tag- und Nächtigungsgelder
- Kilometergeld: Es gilt das ab 1. Jänner 2025 geltende amtliche Kilometergeld
Kollektivvertragstext, Mindestgagen:
- Kollektivvertrag gültig ab 1.1.2025
- Anhang zum Kollektivvertrag Filmberufe: Diversität, Repräsentation und Gleichstellung von Geschlechtern
- Mindestgagentarif gültig 1.1.2025 bis 31.12.2025
- Excel-Berechnungs-Tool:
- Kalkulation Wirtschaftsfilm 2025
- Erläuterung zu den Gagenpositionen im Kollektivvertrag für Filmberufe
Allgemeiner Kollektivvertrag der Film- und Musikwirtschaft 2026
- Anhebung der KV-Löhne in den Lohngruppen I, II und III und der KV-Gehälter in den Verwendungsgruppen I, II und M 1 um +2,6 %
- Anhebung der KV-Löhne in den Lohngruppen IV, V, VI und VII und der KV-Gehälter in den Verwendungsgruppen III und IV und M II o.F. und M II m.F. und M III um +2,4 %
- Anhebung der KV-Gehälter in der Verwendungsgruppe V und VI um 2,1 %
- Anhebung der Lehrlingsentschädigungen um 2,6 %
- Anhebung der entsprechenden Zulagen um 2,6 % (ausgenommen KM-Geld und Diäten)
- Aufrechterhaltung der Überzahlung der IST-Löhne und der IST-Gehälter
- Diäten: Es gelten die amtlichen steuerfreien Pauschalsätze für Tagesdiäten und Nachtgeld
- Kilometergeld: Es gilt das ab 1.1.2026 geltende amtliche Kilometergeld
- Die Sozialpartner haben eine Regelung im KV zur Rufbereitschaft aufgenommen. Diese wird mit € 4,00 (brutto)/Stunde vergütet. Vereinbarungen darüber sind in einer Betriebsvereinbarung zu regeln.
- Inkrafttreten 1.1.2026
Kollektivvertragstext, Lohn- und Gehaltstabellen:
- Gehaltstabellen gültig ab 1.1.2026
- Lohntabelle, Lehrlingseinkommen und Zulagen gültig ab 1.1.2026
- Allgemeiner Kollektivvertrag der Film- und Musikwirtschaft gültig ab 1.1.2026
- Gehaltstabellen gültig ab 1.1.2025
- Lohntabelle, Lehrlingseinkommen und Zulagen gültig ab 1.1.2025
- Allgemeiner Kollektivvertrag der Film- und Musikwirtschaft
KV-Erhöhungen für den Allgemeinen Kollektivvertrag der Film- und Musikwirtschaft (ausgenommen Filmberufe) 2016 - 2026
| Jahr | KV- Erhöhung | IST-Erhöhung | Anmerkung |
|---|---|---|---|
| 2026 | In Bezug auf die IST-Gehälter und die IST-Löhne wird die Aufrechterhaltung der Überzahlung vereinbart (sog. "unechte IST-Erhöhung"). | ||
| 2,60 % | Anhebung der KV-Löhne in den Lohngruppen I, II und III und der KV-Gehälter in den Verwendungsgruppen I, II und M 1 um +2,6 % Anhebung der Lehrlingsentschädigungen um 2,6 % | ||
| 2,40 % | Anhebung der KV-Löhne in den Lohngruppen IV, V, VI und VII und der KV-Gehälter in den Verwendungsgruppen III und IV und M II o.F. und M II m.F. und M III um +2,4 % | ||
| 2,10 % | Anhebung der KV-Gehälter in der Verwendungsgruppe V und VI um 2,1 % | ||
| Anhebung der entsprechenden Zulagen um 2,6 % (ausgenommen KM-Geld und Diäten) | |||
| Diäten: Es gelten die amtlichen steuerfreien Pauschalsätze für Tagesdiäten und Nachtgeld | |||
| Kilometergeld: Es gilt das geltende amtliche Kilometergeld | |||
| Lohntabelle: nach der lit. h) "Diäten" wird eine lit. i) einzufügen welche lautet: "i) Rufbereitschaft/Stunde € 4,00 brutto" "§ 6 Abs. 10 lautet: Vereinbarungen über Rufbereitschaft nach § 20a Abs 1 AZG sind in einer Betriebsvereinbarung zu regeln." | |||
| 2025 | zw. 4,3 und 4,5 % | 3 % | Die Lehrlingsentschädigungen, die SEG-ZuIagen, das Messegeld und die Kleiderpauschale werden um 4,5 % erhöht |
| 2024 | 9,8 % | –– | Im selben Ausmaß werden auch die Lehrlingsentschädigungen, die SEG-ZuIagen, das Messegeld und die Kleiderpauschale erhöht. IST-Löhne und IST-Gehälter waren nicht Verhandlungsgegenstand. In Bezug auf IST-Erhöhungen ist auf die betriebliche Ebene zu verweisen. |
| 2023 | 6,50 % | –– | In Bezug auf die IST-Gehälter, die IST-Löhne und die IST-Lehrlingsentschädigungen wird die Aufrechterhaltung der Überzahlung vereinbart (sog. "unechte IST-Erhöhung"). |
| 2022 | 2,05 % | 1,80 % | Erhöhung IST-Gehälter und -Löhne |
| 2021 | 1,45 % | –– | In Bezug auf die IST-Gehälter, die IST-Löhne und die IST-Lehrlingsentschädigungen wird die Aufrechterhaltung der Überzahlung vereinbart (sog. "unechte IST-Erhöhung"). Dauer: 01.01. bis 31.12. des jeweiligen Jahres. |
| 2020 | 2,50 % | –– | In Bezug auf die IST-Gehälter, die IST-Löhne und die IST-Lehrlingsentschädigungen wird die Aufrechterhaltung der Überzahlung vereinbart (sog. "unechte IST-Erhöhung"). Dauer: 01.01. bis 31.12. des jeweiligen Jahres. |
| 2019 | 2,80 % | 2,30 % | Erhöhung IST-Gehälter und -Löhne |
| 2018 | 2,60 % | –– | In Bezug auf die IST-Gehälter, die IST-Löhne und die IST-Lehrlingsentschädigungen wird die Aufrechterhaltung der Überzahlung vereinbart (sog. "unechte IST-Erhöhung"). Dauer: 01.01. bis 31.12. des jeweiligen Jahres. |
| 2017 | 1,25 % | –– | In Bezug auf die IST-Gehälter, die IST-Löhne und die IST-Lehrlingsentschädigungen wird die Aufrechterhaltung der Überzahlung vereinbart (sog. "unechte IST-Erhöhung"). Dauer: 01.01. bis 31.12. des jeweiligen Jahres. |
| 2016 | 1,45 % | 1,25 % | Erhöhung IST-Gehälter und -Löhne |