Heilmassage
Informationen zum Berufsbild
Lesedauer: 9 Minuten
Heilmasseur:innen arbeiten ausschließlich am Kranken aufgrund der Verordnung einer Ärztin oder eines Arztes. Massagen zu Therapiezwecken werden von zwei Berufsgruppen durchgeführt: einerseits von medizinischen Masseur:innen, die nur in einem Dienstverhältnis tätig sein dürfen, und andererseits von Heilmasseur:innen, die sowohl im Dienstverhältnis als auch freiberuflich tätig werden können. Bei Massagen zu Heilzwecken ist stets eine ärztliche Diagnose und Anordnung erforderlich.
Gewerbliche Masseur:innen werden nicht zu therapeutischen Zwecken tätig; ihr Arbeitsgebiet ist die Steigerung des Wohlbefindens. Sie arbeiten ausschließlich am Gesunden. Alle Informationen spezifisch für gewerbliche Masseur:innen finden Sie hier:
Massage - Informationen zum Gewerbe
FAQ für Tiroler Heilmasseur:innen
Für die freiberufliche Ausübung der Heilmassage ist die Ausbildung zur Heilmasseur:in bzw. zum Heilmasseur gemäß MMHmG von 2003 erforderlich. Der Berufsausweis kann erst nach Vorliegen des Qualifikationsnachweises ausgestellt werden und muss bei der Ausstellung persönlich unterschrieben werden. Es ist daher zu empfehlen, die Antragstellung auf Berufsausweis und freiberufliche Tätigkeit zusammen und persönlich einzubringen. Die Anträge sind bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen.
Hinweis: Es ist möglich erst den Berufsausweis zu beantragen und später den Antrag auf freiberufliche Ausübung der Heilmassage zu stellen (schriftlich, elektronisch oder persönlich). Erst nach Abschluss der Prüfung erhält der/die Antragsteller:in einen Bescheid, der zur freiberuflichen Tätigkeit berechtigt.
Soweit ersichtlich gibt es keine einheitlichen Antragsformulare. Es genügt daher ein formloses Schreiben. Möglich wäre auch die Verwendung der Antragsformulare, die auf der Internetseite der BH Lienz https://www.tirol.gv.at/lienz/med-masseure-heilmasseure/ zur Verfügung gestellt werden.
Bei erstmaliger Gründung bitte berücksichtigen: https://www.wko.at/steuern/neugruendungs-foerderungsgesetz-neugruender-faq
Eine Meldung bei allen Gesundheitskassen ist nicht notwendig. Nach Meldung Ihrer freiberuflichen Ausübung der Heilmassage werden Sie durch die WKO automatisch als aktive Leistungserbringerin bzw. aktiver Leistungserbringer gemeldet und die Kassenabrechnung ist für Ihre Patient:innen möglich.
Heilmasseur:innen sind nicht im Gesundheitsberuferegister registriert oder auffindbar, sondern im Firmen A-Z.
Die ÖGK hat zur Sichtbarmachung der Berufsgruppe auch einen Link zur Suche nach Heilmasseur:innen in Österreich auf Ihrer Webseite veröffentlicht.
Die Tiroler Landesinnung stellt außerdem gerne kostenlose Informationsfolder für Ärzt:innen & Patient:innen bereit.
Die Änderung des Berufssitzes erfolgt über die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (meist Abteilung Gesundheit), nicht über GISA.
Wenn die Freiberuflichkeit pausiert werden soll, kann die Ruhendmeldung direkt über die Landesinnung erfolgen.
Bei einer Ruhendmeldung bleibt der Berufsausweis grundsätzlich gültig; die freiberufliche Heilmasseur‑Tätigkeit ist jedoch unterbrochen.
Die Fortbildungsverpflichtung bleibt während des Ruhens aufrecht (40 Stunden in 5 Jahren, gemäß MMHmG).
Die Mitgliedschaft bei der Innung bleibt bestehen; bei Ruhen über das gesamte Kalenderjahr ist nur noch die halbe Höhe der Umlage zu zahlen.
Bei endgültiger Beendung der Freiberuflichkeit muss der Berufsausweis bei der zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (meist Abteilung Gesundheit) abgegeben und die Freiberuflichkeit beendet werden.
Danach endet die Berufsberechtigung sowie die Mitgliedschaft in der Wirtschaftskammer; eine Wiederaufnahme setzt einen neuen Berufsausweis bzw. eine erneute Meldung der Berufsausübung voraus.
Heilmasseur:innen sind NICHT im Gesundheitsberuferegister verzeichnet, sondern in der Gewerbedatenbank. Unter dem Firmen A‑Z sind freiberuflich tätige Heilmasseur:innen als Mitglieder der Landesinnung sichtbar. Diese Datenbank ist beispielsweise auch durch die ÖGK auf ihrer Webseite verlinkt.
Alle Krankenkassen werden grundsätzlich über die Meldung der Freiberuflichkeit als Heilmasseur:in zum Anfang des Folgemonats nach Meldung gesammelt informiert.
Die Tiroler Landesinnung der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure bietet allen Innungsmitgliedern eine automatische Betriebshaftpflichtversicherung an. Hierfür wurde bei der Generali Versicherung AG ein Vertrag unterzeichnet.
Heilmasseur:innen dürfen in der Regel keine weiteren Heilmasseur:innen oder medizinischen Masseur:innen anstellen; Angestellte können z.B. Assistenzkräfte oder administrative Hilfskräfte sein, soweit die gesetzliche Rahmenordnung nicht widerspricht.
Heilmassage‑Leistungen auf ärztliche Anordnung sind mit ärztlicher Verordnung gemäß § 6 Abs. 1 Z 19 UStG umsatzsteuerbefreit; Heilmasseur:innen dürfen keine Umsatzsteuer verrechnen.
Auf Rechnungen/Honorarnoten muss der Hinweis auf die Umsatzsteuerbefreiung für Heilmasseurleistungen gemäß § 6 Abs. 1 Z 19 UStG ausdrücklich enthalten sein.
Heilmasseur:innen dürfen nur nach ärztlicher Anordnung bzw. ärztlicher Überweisung Heilmassage leisten.
Massage ohne ärztliche Anordnung fällt als gewerbliche Massage unter das Gewerbe‑ und Umsatzsteuerrecht.
Kontaktieren Sie Tiroler Landesinnung der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure für eine Beratung zur Gewerbeanmeldung.
Heilmasseur:innen sind verpflichtet, jede Behandlung zu dokumentieren (Behandlungsplan, Anamnese, durchgeführte Maßnahmen, Verlauf). Die Dokumentation ist mindestens zehn Jahre aufzubewahren, auch bei Niederlegung der Tätigkeit. Der Patientin bzw. dem Patienten Patient bzw. anderen Gesundheitsberufen ist auf Anfrage Auskunft zu erteilen.
Die DSGVO gilt uneingeschränkt für Heilmasseur:innen. Informationen und Mustervorlagen finden Sie unter https://www.wko.at/oe/gewerbe-handwerk/fusspfleger-kosmetiker-masseure/leitfaden-dsgvo.
In den Ausübungsregeln für Fußpflege, Kosmetik und Massage sind die allgemeinen Hygieneanforderungen an Masseur:innen aufgeführt. Für Hausbesuche gelten grundsätzlich die gleichen Hygienevorgaben mit einigen Ausnahmen. Siehe: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20005904
Das MMHmG schreibt für Heilmasseur:innen eine Fortbildungsverpflichtung von mindestens 40 Stunden innerhalb von 5 Jahren vor. Während einer Ruhendmeldung bleibt die Fortbildungsverpflichtung bestehen.
Die Tiroler Landesinnung der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure fördert ihre Mitglieder aktiv bei der beruflichen Fortbildung: https://www.wko.at/tirol/gewerbe-handwerk/fusspfleger-kosmetiker-masseure/fortbildungsmoeglichkeiten-der-landesinnung
ÖGK:
NEIN. Therapien sind bis 30.6.2027 bewilligungsfrei.
BVAEB:
NEIN. Therapien sind bis auf Weiteres bewilligungsfrei.
SVS:
JA. Leistungen von Heilmasseuren müssen gemäß § 33 (1) der SVS-Krankenverordnung 2026 vorab bewilligt werden.
ÖGK, BVAEB, SVS: NEIN.
Hintergrund:
Es gilt: maximal eine therapieähnliche Behandlung pro Tag.
Zwei gleiche Therapien (z. B. 2× Heilmassage à 20 Minuten) sollten nicht an einem Termin zusammengelegt werden, da der Patientin oder dem Patienten bei einer Zusammenlegung trotzdem nur einmalig der Zuschuss gewährt wird.
ÖGK, BVAEB, SVS: JA.
Hintergrund:
Die Zusammenlegung von verschiedenen Therapien (Z.B. HM + BGM) ist möglich, da es sich um verschiedene Verrechnungen handelt.
ÖGK, BVAEB, SVS: JA.
Hintergrund:
Die Zusammenlegung von verschiedenen Therapien (Z.B. HM + BGM + Fango) ist möglich, da es sich um verschiedene Verrechnungen handelt.
ÖGK, BVAEB, SVS:
Ein bestimmter Zeitraum muss NICHT zwischen den Therapieblöcken liegen, sofern eine Folgetherapie medizinisch notwendig ist. Die Einschätzung der medizinischen Notwendigkeit obliegt der verschreibenden/behandelnden Ärztin bzw. dem verschreibenden/behandelnden Arzt. Die Einschätzung der Notwendigkeit des zeitlichen Abstands zwischen zwei Therapieblöcken obliegt der Heilmasseurin bzw. dem Heilmasseur.
Antwort ÖGK:
Es liegt im Ermessen des Heilmasseurs die Therapien so durchzuführen, dass sie für den Patienten am zielführensten sind. Die Therapien sollten möglichst zeitnah (Empfehlung binnen 30 Tagen) begonnen werden, denn wenn eine Therapie erst drei Monate nach der Verordnung begonnen wird, ist sie bestimmt nicht mehr zielführend. Auch sollten die Therapien aus besagten Gründen innerhalb von sechs Monaten ausgeführt werden.
Antwort BVAEB:
Es muss die Zweckmäßigkeit erfüllt sein. Z.B. erfüllt eine Massage im Monat, weil es guttut - und das über einen längeren Zeitraum - nicht die Zweckmäßigkeit und wird somit nicht refundiert. Aber die Therapien müssen nicht unbedingt binnen drei Monaten durchgeführt werden. Wiederum gilt hier die Zweckmäßigkeit. Therapien müssen allerdings BINNEN 1 MONAT nach Verordnungsdatum begonnen werden.
Antwort SVS:
SVS-Krankenordnung 2026 (§ 18): § 9 Abs. 2 bis 5 gelten bei der ärztlichen Hilfe gleichgestellte Leistungen sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Behandlung bei Serienbehandlungen innerhalb von drei Monaten ab Ausstellungsdatum der Verordnung (Zuweisung) bzw. bei ab der ersten Einheit bewilligungspflichtigen Serienbehandlungen innerhalb von drei Monaten ab Erteilung der Bewilligung zu beginnen ist.
Von der in § 33 Abs 2 der SVS-Krankenordnung eingeräumten Möglichkeit, eine maximale Gültigkeitsdauer für erteilte Bewilligungen festzulegen (iS eines festen Zeitrahmens, binnen dessen eine bewilligte Behandlungsserie abgeschlossen werden muss), macht die SVS für Leistungen eines Heilmasseures aktuell keinen Gebrauch.
Antwort ÖGK:
Ja die gibt es, diese werden allerdings nur intern verwendet.
Z.B.:
HM 1-10 = Heilmassage 10 Min
HM 1-20 = Heilmassage 20 Min
HM 2-20 = Bindegewebsmassage 20 Min
HM 3-30 = manuelle Lymphdrainage 30 Min
HM 3-45 = manuelle Lymphdrainage 45 Min
usw.
Wichtig ist, dass auf der Verordnung folgende Daten vorhanden sind:
Anzahl (zB 10x) + Bezeichnung (zB Heilmassagen / Bindegewebsmassagen / manuelle Lymphdrainage / Fango usw) + DAUER (zB 10 Min / 15 Min / 20 Min) + Diagnose.
Antwort BVAEB:
Bitte die auf der Tarifliste angeführten Bezeichnungen bzw. die Tarifkürzel verwenden: https://www.wko.at/tirol/gewerbe-handwerk/fusspfleger-kosmetiker-masseure/tarife-fuer-leistungen-von-heilmasseur-innen.
Es gibt in dem Sinn keine offiziellen Kürzel. Abkürzungen wie Z.B. HM, BGM, MLD sind aber üblich und werden akzeptiert. WICHTIG ist, dass die DAUER der Behandlung vom Arzt verordnen wird. Z.B verordnet der Arzt 10 Minuten und der Heilmasseur führt 20 Minuten durch, werden NUR die 10 Minuten refundiert.
Antwort SVS:
Bitte die auf der Tarifliste angeführten Bezeichnungen bzw. die Tarifkürzel verwenden: https://www.wko.at/tirol/gewerbe-handwerk/fusspfleger-kosmetiker-masseure/tarife-fuer-leistungen-von-heilmasseur-innen.
Zur Information:
Es wurden zwei neue Positionen für manuelle Lymphdrainage mit der Mindestdauer 60 Minuten und mit der Mindestdauer 45 Minuten eingeführt. Die Position für manuelle Lymphdrainage mit der Mindestdauer 50 Minuten entfällt.
Neun Tarife für elektrophysikalische Behandlungen werden aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung zu einer neuen Position „Tagespauschale Nieder- und Mittelfrequenztherapie zusammengefasst. Diese Tagespauschale kann nur einmal pro Tag vergütet werden, auch wenn mehrere Leistungen aus dieser Kategorie erbracht wurden.
Antwort ÖGK:
NEIN. Solange die Therapien bewilligungsfrei sind, muss die Patientin oder der Patient auch nicht die Therapien auf der Verordnung unterschreiben.
Antwort BVAEB:
NEIN. Es müssen zwar Unterschriften zur Bestätigung der Therapien durch die Patientin oder den Patienten erfolgen, aber die Bestätigung mittels Unterschrift seitens der Patienten kann auch im Nachhinein auf der Rechnung erfolgen.
Antwort SVS:
NEIN. Es ist keine Unterschrift der Patientin oder des Patienten auf der ärztlichen Verordnung nach jeder Therapie notwendig!
Bei Fragen oder Anliegen wenden Sie sich gerne an die Tiroler Landesinnung der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure – wir unterstützen Sie jederzeit gerne.