Werbung und Marktkommunikation, Fachverband

Leitfaden Gewinnspiele - Preisausschreiben - Glücksspiele

Gewinnspielinformation für Werber

Lesedauer: 16 Minuten

Sie planen ein groß angelegtes Gewinnspiel? Bei einem Preisausschreiben sollen Ihre Kunden tolle Preise gewinnen können? Dann sollten Sie vorweg unbedingt einen Blick in den neuen Leitfaden Gewinnspiele - Preisausschreiben – Glücksspiele des Fachverbands Werbung und Marktkommunikation werfen.

Inhalt

1. Gewinnspiele und Preisausschreiben

2. Glücksspiel

3. Fragen aus der Praxis


1. Gewinnspiele und Preisausschreiben

Werden keine Einnahmen aus dem Glücksspiel erzielt, sind Preisausschreiben oder Gewinnspiele erlaubt. Zur Wahrung der Gewinnchance genügt etwa eine Einsendung der richtigen Antwort oder eine bloße Teilnahmekarte, wodurch der Spielteilnehmer keinen vermögensrechtlichen Spieleinsatz entrichtet. Aus den (richtigen) Einsendungen wird der Gewinner gezogen, somit entscheidet der Zufall über den Gewinn.

Wird jedoch vom Veranstalter der Kauf einer Ware vorausgesetzt und für die Ware ein höherer Preis verlangt als gewöhnlich oder erfolgt die Spielteilnahme über eine Telefon-Mehrwertnummer, ist somit die Spielteilnahme beim Veranstalter nicht mehr kostenlos, fällt das Recht zur Durchführung dem Bund zu. Der zuwiderhandelnde Veranstalter begeht eine Verwaltungsübertretung, bei Erzielung eines Vermögensvorteils auch eine Straftat nach § 168 Strafgesetzbuch.

Die von Spielteilnehmern erzielbaren Gewinne unterliegen nach § 58 Abs. 3 des Glücksspielgesetzes einer Glücksspielabgabe von 5 %. Steuerschuldner sind der Veranstalter sowie die Vertragspartner des Spielteilnehmers.

Zugabenverbot

Im Verhältnis zwischen Verbrauchern und Unternehmern war die Bestimmung des § 9a UWG schon seit der EuGH-Entscheidung nicht mehr anzuwenden. Das Zugabenverbot des § 9a Abs. 1 Z 2 UWG gegenüber Unternehmern galt aber weiterhin, das wurde durch Entscheidungen des OGH bestätigt. Mit der nunmehrigen Novelle des UWG ist aber auch diese Regelung über das Zugabenverbot im B2B-Verhältnis beseitigt worden.

Geschicklichkeitsspiele

Nicht zu den Glücksspielen gehören Spiele, bei denen Gewinn und Verlust von der Geschicklichkeit (oder Kraft) des Spielers abhängen. Spiele bei denen es weniger auf den Zufall als auf Berechnung, Kombinationsgabe oder Routine des Spielers ankommt, sind nicht unter den Glücksspielbegriff zu subsumieren (z.B. Bridge, Schnapsen, Schach).

Gewinnt jede (richtige) Einsendung – erfolgt also keine Ziehung, so handelt es sich in der Regel um ein Geschicklichkeits-/Wissensspiel, nicht um ein Glücksspiel.

Die Frage, ob ein Glücksspiel oder ein Geschicklichkeitsspiel vorliegt, kann immer nur im Einzelfall beurteilt werden und sollte bereits im Vorfeld abgeklärt werden.


Hinweis:
Bei Geschicklichkeitsspielen fällt keine Glücksspielabgabe an, wenn alle Einsendungen einen Preis erhalten und keiner mittels Ziehung (Zufallskomponente) ermittelt wird.

Glücksspielabgabe

Gewinnspiele und Preisausschreiben ohne vermögenswertem Einsatz unterliegen einer Glücksspielabgabe von 5 % des in Aussicht gestellten Gewinns. Ausschlaggebend für die Steuerpflicht ist, dass ein Gewinnspiel als Glücksspiel zu werten ist. Dies ist der Fall, wenn die Auswahl der Gewinner überwiegend zufallsabhängig erfolgt. Wenn hingegen überwiegend zufallsunabhängige Momente wie Können, Wissen oder Schnelligkeit über das Spielergebnis entscheiden, besteht keine Steuerpflicht. Bei unentgeltlicher Verlosung von Sachpreisen fällt regelmäßig Glücksspielabgabe an.

Gewinnspiele, bei denen z.B. zunächst eine einfache Frage beantwortet werden muss und dann unter allen richtigen Antworten ein Gewinner gezogen wird, unterliegen der Glücksspielabgabe; nicht hingegen Gewinnspiele, bei denen die besten oder schnellsten Teilnehmer gewinnen oder alle einen Preis bekommen.


Bagatellgrenze:
Die Steuerpflicht für Gewinnspiele und Preisausschreiben entfällt, wenn die Glücksspielabgabe den Betrag von 500,00 Euro im Kalenderjahr nicht überschreitet ("Bagatellgrenze"). Damit bleiben Glücksspielgewinne (Verkehrswert der Preise) bis 10.000,00 Euro abgabenfrei.

Für Ausspielungen mit Glücksspielautomaten und für elektronische Lotterien über Video Lotterie Terminals gibt es besondere Vorschriften.

Von der Glücksspielabgabe ausgenommen sind:

  • Warenausspielungen um geringen Einsatz (z. B. Glücksrad)
  • Kleine Ausspielungen im Sinne von Glückshäfen, Juxausspielungen und Tombolaspielen
  • "Kleine Wirtshauspoker"

Für gewöhnlich handelt es sich bei einem Gewinn um einen "Nettogewinn", das heißt, dass die aus dem Glücksspielgesetz fällige Abgabe schon vom Veranstalter abgeführt wurde. Vergewissern Sie sich dazu am besten beim Veranstalter. 

Abgabeschuldner

Schuldner der Glücksspielabgabe sind die Vertragspartner des Spielteilnehmers sowie die Veranstalter, die die Ausspielung organisieren. Die Abgabe ist selbst zu berechnen. Bei Glücksspielen im Rahmen von Gewinnspielen (§ 58 Abs. 3 GSpG) entsteht die Abgabenschuld für alle in einem Kalenderjahr veröffentlichten Gewinnspielen mit Ende des Kalenderjahres (31.12.). und ist an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel zu entrichten.

Umsatzsteuer

Die umsatzsteuerliche Behandlung von Glücksspielen hängt von der Qualifikation des Spieles ab. Grundsätzlich unterliegt jedes Glücksspiel den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes.

Von der Umsatzsteuer befreit sind Wetten, Ausspielungen sowie die mit dem Betrieb von konzessionierten Spielbanken unmittelbar verbundenen Umsätze.

Beispiele für Ausspielungen:
Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten, Lotto, Toto, Zusatzspiel, Sofortlotterien, Klassenlotterie, Zahlenlotto, Nummernlotterien, elektronische Lotterien.

Die Steuerbefreiung knüpft an den Tatbestand der Ausspielung an und nicht an die Glückspielabgabepflicht oder an die Anwendbarkeit des Glücksspielmonopols des Bundes. Demnach sind auch Umsätze aus Glückshäfen, Juxausspielungen und Tombolaspiele zu anderen als Erwerbszwecken (z.B. bei einem steuerpflichtigen Vereinsfest eines gemeinnützigen Vereines) sowie Ausspielungen mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib durch Gastwirte befreit.

Nicht von der Umsatzsteuer befreit sind Geschicklichkeitsspiele und Umsätze, die mittels Glücksspielautomaten und mit Video Lotterie Terminals erzielt werden.


Hinweis:

Gewinnspiele und Preisausschreiben unterliegen nur dann der Umsatzsteuer, wenn der Preis oder die Belohnung als Gegenleistung für eine umsatzsteuerlich relevante Leistung des Unternehmers anzusehen ist, was häufig bei Architekten-, Literatur- oder Musikwettbewerben zutreffen wird.

Bei Gewinnspielen und Preisausschreiben, bei denen Wissensfragen zu beantworten sind oder Rätsel gelöst werden müssen, wird hingegen in der Regel keine Leistung von wirtschaftlichem Gehalt anzunehmen sein.


Schuldner der Umsatzsteuer ist der Unternehmer, der gegenüber dem Spielteilnehmer als Anbieter des Glücksspiels auftritt. Das ist der Unternehmer, auf dessen Risiko Glücksspielautomaten und Video Lotterie Terminals betrieben werden.

Bemessungsgrundlage sind sowohl bei Umsätzen aus Glücksspielautomaten als auch aus Video Lotterie Terminals die Jahresbruttospieleinnahmen (Einsätze abzüglich ausgezahlter Gewinne) eines Kalenderjahres. Für die Berechnung der Umsatzsteuer und der Glücksspielabgabe gelten die Jahresbruttospieleinnahmen abzüglich der darin enthaltenen Umsatzsteuer als gemeinsame Bemessungsgrundlage.

Für die Voranmeldung, Vorauszahlung, Fälligkeit und Veranlagung der Umsatzsteuer gelten die allgemeinen Vorschriften des § 21 UStG 1994.

Einkommensteuer

Lotteriegewinne und Gewinne aus Preisausschreiben, bei denen für die Vergabe der Preise die Auslosung der Gewinner unter zahlreichen richtigen Einsendungen maßgebend ist (Kreuzworträtsel usw.) unterliegen nicht der Einkommensteuer, weil sie nicht als Einkünfte gelten. Dasselbe gilt für Preise, die durch den Einsatz von Allgemeinwissen erzielt werden (z.B. bei einem Fernsehquiz).

Preise, die den Preisträgern im Rahmen eines Wettbewerbes durch eine Jury zuerkannt werden, zählen in der Regel zu den steuerpflichtigen Einkünften (z.B. Architektenwettbewerb).

Schenkungsmeldegesetz

Mit dem Wegfall der Schenkungssteuer ab 1.8.2008 besteht nur mehr eine Meldeverpflichtung für Zuwendungen ab einem gewissen Betrag.

Von dieser Anzeigeverpflichtung sind jedoch Gewinne aus unentgeltlichen Ausspielungen wie Preisausschreiben und anderen Gewinnspielen befreit.

Datenschutz

Ab dem 25.5.2018 tritt die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Kraft. Für jede Datenverarbeitung bedarf es einer Rechtsgrundlage. Zusätzlich gibt es die Verpflichtung, umfangreich über die Datenverarbeitung zu informieren (welche Daten, für welchen Zweck, wem zur Verfügung gestellt werden, … vgl. hier: Online-Ratgeber zu den Informationsverpflichtungen).

Der Zweck von Gewinnspielen ist in den meisten Fällen die Sammlung von Kontaktdaten potentieller Kunden. Ab dem in Krafttreten der DSGVO besteht grundsätzlich ein datenschutzrechtliches Koppelungsverbot (nicht zu verwechseln mit dem früheren wettbewerbsrechtlichen Koppelungsverbot).

Das Koppelungsverbot besagt, dass eine Einwilligung dann nicht "freiwillig" (und daher gültig) erteilt wurde, wenn die Erfüllung eines Vertrages, einschließlich der Erbringung einer Dienstleistung, von der Einwilligung abhängig ist, obwohl diese Einwilligung für die Erfüllung des Vertrages nicht erforderlich ist. Das verursacht im Zusammenhang mit Gewinnspielen natürlich enorme Probleme, da üblicherweise die E-Mailadresse oder Telefonnummer zur Kontaktaufnahme für Werbezwecke erhoben werden soll.

Es gibt denkbare Lösungsansätze für dieses Problem:

  1. Man erhebt und verarbeitet in weiterer Folge tatsächlich nur jene Daten, die für die Vertragserfüllung (Abwicklung des Gewinnspiels) notwendig sind (Name, vermutlich irgendeine Kontaktmöglichkeit, …) und holt sich die Einwilligung zur Teilnahme für die Anmeldung zum Newsletter oder zur Kontaktaufnahme zu Werbezwecken zusätzlich unabhängig davon ein. Sprich die Angabe der E-Mailadresse oder Telefonnummer und die Einwilligung ist vom Gewinnspiel komplett unabhängig. Hier wird natürlich die Dropout-Quote relativ hoch sein, allerdings ist das die sicherste Variante. 
  2. Um der Koppelung "Gewinnspielteilnahme gegen Daten" entgegenzuwirken, wäre es denkbar, die Einwilligung für den Erhalt von Werbung als festen Bestandteil des Gewinnspielvertrages zu vereinbaren. D.h. die Erfassung der Daten ist notwendige Voraussetzung, um überhaupt ein Gewinnspiel veranstalten zu können. Die Verknüpfung muss klar nach außen kommuniziert werden. Ob diese Rechtsansicht und damit ein Aufrechterhalten der Datensammlung zu Werbezwecken von den Behörden geteilt wird, ist derzeit noch strittig, da hier natürlich mit einem wesentlichen wirtschaftlichen Interesse argumentiert wird um die von der DSGVO geforderte "Notwendigkeit" für den Vertrag darzulegen.

Wenn eine datenschutzrechtliche Einwilligung eingeholt wird, muss diese gut ausformuliert werden. Unbedingt und in jedem Fall muss auf das Recht auf Widerruf hingewiesen werden: 

"Die Teilnehmer des Gewinnspiels stimmen zu, dass ihre persönlichen Daten, nämlich … (die Datenarten genau aufzählen, z.B. "Name", "Adresse" etc.) zum Zweck der … (genaue Zweckangabe, z.B. "zur Zusendung von Werbematerial über die Produkte der Firma …") bei der Firma XY verarbeitet werden und die Daten … (die Datenarten genau aufzählen, z.B. "Name", "Adresse" etc.) zum Zweck der … (genaue Zweckangabe, z.B. "zur Gewinnübermittlung") an … (genaue Angabe des Übermittlungsempfängers, z.B. Post AG) weitergegeben werden. Diese Einwilligung kann jederzeit bei … (Angabe der entsprechenden Kontaktdaten) widerrufen werden."

Wir empfehlen, die Teilnahmebedingungen (Gewinnspielbedingungen) so transparent wie möglich darzustellen und datenschutzrechtliche Informationen (welche Daten, für welchen Zweck, … vgl. hier: Online-Ratgeber zu den Informationsverpflichtungen) getrennt von den Teilnahmebedingungen ebenfalls transparent (z.B. mit direktem Link auf die Datenschutzerklärung der Website), ersichtlich und nachvollziehbar zu gestalten. Die allfällige datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung sollte dann nochmals separat ausgestaltet sein. 

2. Glücksspiel

Das Recht zur Durchführung von Glücksspielen in Österreich ist grundsätzlich dem Bund vorbehalten (Glücksspielmonopol). Zur Erlangung einer Konzession müssen zahlreiche Voraussetzungen erfüllt sein. Gegenwärtig gibt es zwei private Unternehmen, die alle derzeit zulässigen Glücksspiele unter staatlicher Aufsicht durchführen.

Glücksspiele werden als Spiele, bei denen Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen, bezeichnet. Die rechtliche Basis dazu bietet das Glücksspielgesetz.

Ausnahmen vom Glücksspielmonopol

Das Glücksspielgesetz bestimmt auch Ausnahmen vom Glücksspielmonopol (das so genannte "kleine Glücksspiel"). Für deren Durchführung benötigt man keine Bewilligung nach dem Bundesgesetz. Diese Bereiche können durch landesgesetzliche Bestimmungen (Veranstaltungsgesetze der Länder) näher geregelt oder auch gänzlich verboten sein.

Ausnahmen vom Glücksspielmonopol sind:

  • Spiele, bei denen es sich um kein Glücksspiel im Sinne des Glücksspielgesetzes handelt.

Glücksspiele im Sinne des Glücksspielgesetzes sind Spiele, bei denen Gewinn und Verlust ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängen.

  • Glücksspiele, die nicht als Ausspielung durchgeführt werden und
    • entweder bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge oder
    • nur einmalig zur Veräußerung eines körperlichen Vermögensgegenstandes durchgeführt werden.

Ausspielungen sind Glücksspiele, bei denen der Veranstalter den Spielern für eine vermögenswerte Leistung (Einsatz) eine vermögenswerte Gegenleistung (Gewinn) in Aussicht stellt. Eine Ausspielung liegt vor, wenn ein Unternehmer diese veranstaltet, organisiert, anbietet oder auch nur die Möglichkeit zur Teilnahme bietet. Keine Ausspielung liegt beispielsweise dann vor, wenn ohne organisierenden Unternehmer im privaten Rahmen ohne Bankhalter (d.h. die Spieler spielen gegeneinander) gespielt wird. 

  • Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten.
  • Warenausspielungen, bei denen der Einsatz den Betrag von € 1,- nicht übersteigt (z.B. Glücksrad, Entenangeln etc.).
  • Kleine Ausspielungen (Tombola, Glückshäfen, Juxausspielungen) z.B. im Rahmen von Ballveranstaltungen, Feuerwehrfesten etc., sofern mit der Ausspielung weder Erwerbszwecke noch persönliche Interessen des Veranstalters verfolgt werden und das zusammengerechnete Spielkapital € 4.000,- im Kalenderjahr nicht übersteigt. 


    Achtung:
    Größer angelegte derartige Ausspielungen bedürfen einer Bewilligung des zuständigen Amts der Landesregierung bzw. der Bezirksverwaltungsbehörde.
  • Kartenspiele in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen ("kleine Wirtshauspoker").

Glücksspielabgabe

Ausspielungen (siehe unter 2. Glücksspiel) unterliegen einer allgemeinen Glücksspielabgabe von 16 % vom Einsatz. Bei turnierförmigen Ausspielungen tritt an die Stelle des Einsatzes der vermögenswerte Gewinn (Preisgelder).

Verlosungen von Vermögensgegenständen gegen Entgelt, die keine Ausspielung sind und sich an die Öffentlichkeit wenden und Lotterien ohne Erwerbszweck, unterliegen einer Glücksspielabgabe von 12 % aller Einsätze.

Glücksspiel und Einkommenssteuer

Spielgewinne unterliegen nicht der Einkommensteuer, weil sie nicht als Einkünfte gelten (vgl. § 2 Abs. 3 EStG und RZ 101 der Einkommensteuerrichtlinien 2000, woraus explizit hervorgeht, dass Gewinne aus Glückspielen nicht steuerbar sind und somit nicht der Einkommensteuer unterliegen).

Glücksspiel und Umsatzsteuer

Siehe oben

Bewerbung von Glücksspielen

Basierend auf dem Glücksspielgesetz sind folgende zwei Paragrafen für die Werbung relevant:

  • [...] wer Glücksspiele entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes veranstaltet, diese bewirbt oder deren Bewerbung ermöglicht, muss mit einer Geldstrafe von bis zu 22.000 Euro rechnen.
  • Teilnahme an ausländischen Glücksspielen: [...]

Verboten ist die Bewerbung oder die Ermöglichung der Bewerbung ausländischer Glücksspiele. Bei einem Verstoß ist mit einer Geldstrafe bis zu 22.000 Euro zu rechnen. Ausländischen Casinobetrieben ist es beispielsweise verboten, Online-, Print-, Radio-, etc. Werbung in österreichischen Werbeträgern zu machen.

Wer ein Spiel, bei dem Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen oder das ausdrücklich verboten ist, veranstaltet oder eine zur Abhaltung eines solchen Spieles veranstaltete Zusammenkunft fördert, um aus dieser Veranstaltung oder Zusammenkunft sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden, hat mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen.

Eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen sind die Folgen. Es sei denn, dass bloß zu gemeinnützigen Zwecken oder bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge gespielt wird (§ 168 Strafgesetzbuch).

Es besteht auch ein Werbeverbot für Ketten- und Pyramidenspiele. Damit ist ein Gewinnerwartungssystem gemeint, das den Teilnehmern gegen einen gewissen Einsatz einen Gewinn in Aussicht stellt. Allerdings sind die Teilnehmer bei einer eventuellen Gewinnerlangung von anderen Teilnehmern abhängig (§ 168a Strafgesetzbuch).

Glücksspielgesetz

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Umsatzsteuerrichtlinien 2010

Einkommensteuerrichtlinien 2000

Einkommensteuergesetz

Umsatzsteuergesetz

Häufig gestellte Fragen zum Glücksspielmonopol (FAQs)

3. Fragen aus der Praxis

Darf ich Lose für ein Gewinnspiel verkaufen, auch wenn sie nur einen Euro kosten?

Warum muss ich Glücksspielabgabe bezahlen?

In welcher Form muss man auf die Teilnahmebedingungen zu einem Gewinnspiel hinweisen? Reicht ein Link auf die Homepage?

Kann ich Gewinnspiele auch an Kinder richten?

Darf ich mein Gewinnspiel an den Kauf eines Produktes koppeln?

Wer muss die Glücksspielabgabe abführen? Der Veranstalter oder der, der den Preis zur Verfügung stellt?

Darf ich im Rahmen der Kommunikation für ein NICHT verschreibungspflichtiges, aber dennoch pharmazeutisches Produkt - also ein OTC-Produkt ein Gewinnspiel durchführen, welches sich an den Konsumenten wendet, nicht aber an den Erwerb des Produktes selbst gebunden ist?

Muss ich die Einwilligung von Gewinnspielteilnehmern einholen, wenn ich sie als Sieger auf unserer Website bekannt geben will?

Kann ich die Glücksspielabgabe auf die Teilnehmer meines Gewinnspiels überwälzen?

Muss aus rechtlichen Gründen eine bestimmte Zeit zwischen Verlosung und Übergabe liegen?

Sind Angaben für die Überreichung/Abholbedingungen bei den Teilnahmebedingungen erforderlich, z. B. Gewinner ist für Abholung der Sitzgarnitur oder Überführung des gewonnenen Autos selbst verantwortlich?

Muss ich bei einem Gewinnspiel einen Notar hinzuziehen?


Darf ich Lose für ein Gewinnspiel verkaufen, auch wenn sie nur einen Euro kosten?

Nein, da bereits 10 Cent einen vermögensrechtlichen Einsatz darstellen. Es handelt sich dann nicht mehr um ein Gewinnspiel sondern um eine Ausspielung.

Glücksspielregelung "Ausspielung"

  • Geringer Geldeinsatz im Vergleich zum in Aussicht gestellten Gewinn
  • Ausspielungen sind Glücksspiele, bei denen der Veranstalter den Spielern für eine vermögenswerte Leistung (Einsatz) eine vermögenswerte Gegenleistung (Gewinn) in Aussicht stellt. Eine Ausspielung liegt vor, wenn ein Unternehmer diese veranstaltet, organisiert, anbietet oder auch nur die Möglichkeit zur Teilnahme bietet. Keine Ausspielung liegt beispielsweise dann vor, wenn ohne organisierenden Unternehmer im privaten Rahmen ohne Bankhalter (d.h. die Spieler spielen gegeneinander) gespielt wird.
    • Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten.
    • Warenausspielungen, bei denen der Einsatz den Betrag von € 1,- nicht übersteigt (z.B. Glücksrad, Entenangeln etc.).
    • Kleine Ausspielungen (Tombola, Glückshäfen, Juxausspielungen) z.B. im Rahmen von Ballveranstaltungen, Feuerwehrfesten etc., sofern mit der Ausspielung weder Erwerbszwecke noch persönliche Interessen des Veranstalters verfolgt werden und das zusammengerechnete Spielkapital € 4.000,- im Kalenderjahr nicht übersteigt. Das Spielkapital errechnet sich aus der Anzahl der Lose multipliziert mit dem Lospreis. 

Warum muss ich Glücksspielabgabe bezahlen?

Gewinnspiele, bei denen z.B. eine einfache Frage beantwortet werden muss - Wie heißt der neue Moderator von "Wetten dass …" - und dann unter allen richtigen Antworten ein Gewinner gezogen wird, unterliegen der Glücksspielabgabe. Nicht das Wissen, sondern der Zufall entscheidet über den Gewinn. Ausschlaggebend für die Steuerpflicht ist, dass ein Gewinnspiel als Glücksspiel zu werten ist. Dies ist der Fall, wenn die Auswahl der Gewinner überwiegend zufallsabhängig erfolgt. Wenn hingegen überwiegend zufallsunabhängige Momente wie Können, Wissen oder Schnelligkeit über das Spielergebnis entscheiden, besteht keine Steuerpflicht. Bei unentgeltlicher Verlosung von Sachpreisen fällt üblicherweise Glücksspielabgabe an.

In welcher Form muss man auf die Teilnahmebedingungen zu einem Gewinnspiel hinweisen? Reicht ein Link auf die Homepage?

Wenn nur wenig Platz bei der Ankündigung des Gewinnspiels zur Verfügung steht, oder es sich um den Werbeflyer für das Gewinnspiel handelt, reicht es aus, wenn die Kernaussage z.B. „Alle Besucher der XY Veranstaltung können ein Auto gewinnen. Die Teilnahmebedingungen finden Sie unter www.xy.at.“. Die kaufentscheidenden Elemente müssen stimmen. Die Kernbedingung muss klar formuliert sein und darf nicht irreführen. 

Kann ich Gewinnspiele auch an Kinder richten?

Richtet sich ein Gewinnspiel an Kinder, muss von geschäftlicher Unerfahrenheit des Kindes ausgegangen werden. Teilnahmebedingungen, die sich an Kinder richten, müssen daher besonders deutlich und verständlich sein. In Fällen, wo Kinder nicht die Zielgruppe des Unternehmens sind (verlost wird z.B. ein Auto eines Autohändlers), sollten sie daher vom Gewinnspiel durch einen entsprechenden Zusatz in den Teilnahmebedingungen ausgeschlossen werden: "Teilnahmeberechtigt ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat."

Darf ich mein Gewinnspiel an den Kauf eines Produktes koppeln?

Ja. Ich kann unter meinen Kunden die eine Ware gekauft haben, z.B. Konzertbesuchern die ein Ticket erstanden haben, einen Gewinn ausspielen. Nach der österreichischen Gesetzeslage (UWG) und der höchstgerichtlichen Judikatur (EuGH, OGH) ist die Verknüpfung eines Gewinnspiels mit dem Kauf eines Produktes bzw. einer Dienstleistung zulässig. 

Wer muss die Glücksspielabgabe abführen? Der Veranstalter oder der, der den Preis zur Verfügung stellt?

Der Veranstalter des Gewinnspiels muss die 5 %ige Glücksspielabgabe für Gewinnspiele an das zuständige Finanzamt abzuführen. Einkommensteuerrechtlich ist der Gewinn z.B. eines Autos für den potentiellen Gewinner nicht von Relevanz. Wird bei Preisausschreiben der Gewinner aus zahlreichen richtigen Einsendungen ermittelt, gilt der Gewinn steuerrechtlich nicht als Einkommen. Es fallen auch sonst keine sonstigen Gewinnsteuern an.

Darf ich im Rahmen der Kommunikation für ein NICHT verschreibungspflichtiges, aber dennoch pharmazeutisches Produkt - also ein OTC-Produkt ein Gewinnspiel durchführen, welches sich an den Konsumenten wendet, nicht aber an den Erwerb des Produktes selbst gebunden ist?

Bsp.: Für einen rezeptfreien, pharmazeutischen - also OTC- Nasenspray werden Kommunikationsmaßnahmen gesetzt. Über diverse Werbemittel, in denen das Produkt selbst beworben wird, wird auch ein Gewinnspiel angekündigt. Teilnehmen kann jeder - zu gewinnen gibt es einen Thermenurlaub. Hier kann auf die Bestimmung des § 53 Abs. 3 AMG (Laienwerbung, Vorliegen eines nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittels) (http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40071255/NOR40071255.pdf) verwiesen werden:

Ebenso ist die Durchführung von Gewinnspielen unzulässig, sofern diese in einem Zusammenhang mit der Abgabe von Arzneimitteln stehen.

Wenn das Gewinnspiel nicht an den Kauf des Produktes gebunden ist, besteht auch KEIN Zusammenhang mit der Abgabe des Arzneimittels und wäre somit erlaubt.

Ob die Durchführung im Konkreten durchführbar ist, hängt einerseits von der Aufmachung und andererseits von der konkreten Umsetzung in den Apotheken und Ärztepraxen ab. Diese freien Berufe haben eigene Berufsordnungen, die Werbebeschränkungen enthalten. Auskünfte zu diesen sehr spezifischen Details können nur bei den zuständigen Berufsvereinigungen (Apothekerverband bzw. Ärztekammer) eingeholt werden.

Muss ich die Einwilligung von Gewinnspielteilnehmern einholen, wenn ich sie als Sieger auf unserer Website bekannt geben will?

Ja, die Zustimmung sollte gleich mit dem Ausfüllen der Gewinnkarte eingeholt werden. 

Kann ich die Glücksspielabgabe auf die Teilnehmer meines Gewinnspiels überwälzen?

Nein, man kann sie nicht auf die Teilnehmer überwälzen. Das wäre irreführend und wohl auch unlauter.

Muss aus rechtlichen Gründen eine bestimmte Zeit zwischen Verlosung und Übergabe liegen?

Nein, es gibt nur Regelungen, die im Falle einer Nicht-Leistung bei Gewinnzusagen den Konsumenten schützen. Gewinne sind einklagbar.

Sind Angaben für die Überreichung/Abholbedingungen bei den Teilnahmebedingungen erforderlich (z.B. Gewinner ist für Abholung der Sitzgarnitur oder Überführung des gewonnenen Autos selbst verantwortlich?

Wir empfehlen diese Bedingungen auf alle Fälle in den Teilnahmebedingen anzuführen. Den Gewinner dürfen keine unverhältnismäßigen Kosten treffen.

Muss ich bei einem Gewinnspiel einen Notar hinzuziehen?

Nein, § 16 Abs.10 GSpG besagt: Die Ziehungen des Lottos, des Zusatzspieles, der Klassenlotterie, des Zahlenlottos, des Bingos, der Nummernlotterien, die Ersatzziehungen des Totos und Ziehungen im Sinne des § 13 sind unter Aufsicht eines öffentlichen Notars durchzuführen. Das Gewinnspiel fällt nicht darunter, also ist auch kein Notar notwendig.


Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter! 

Stand: 24.06.2021