Covid-19: Was ist zu beachten?
Hinweis zu den Maßnahmen:
Die nachfolgenden FAQ stellen die bundesweiten Beschränkungen dar, wie sie sich aus der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung und der 8. Novelle dazu ergeben und beziehen sich auf die Bereiche "Einschränkungen in Betriebsstätten" sowie "Events und Veranstaltungen".
Die 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung ist am 8. Februar 2021, 0:00 Uhr, in Kraft getreten und wird (nach derzeitigem Stand) am 25. April 2021, 24:00 Uhr, außer Kraft treten.
Sonderbestimmungen für Wien, Niederösterreich und das Burgenland
Allgemeines:
- Für diese Bundesländer gelten Sonderbestimmungen. Diese gelten von 1. April bis 18. April 2021.
- Grundsätzlich ist das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs auch in der Zeit von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr grundsätzlich verboten und nur zu den in § 2 Abs. 1 der SchuMaVO genannten Zwecken zulässig ("berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist"; "zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie insbesondere ... die Deckung eines Wohnbedürfnisses"; "zum Zweck des zulässigen Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten, die – sinngemäß – offen halten und Kunden empfangen dürfen")
- Das Betreten und Befahren von Betriebsstätten des Handels zum Zweck des Erwerbs von Waren und das Betreten des Kundenbereichs von Dienstleistungsunternehmen zur Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen ist grundsätzlich untersagt. Davon ausgenommen sind:
- zweiseitig unternehmensbezogene Geschäfte ("b2b"),
- sowie die Abholung von vorbestellter Waren ("Click & Collect"); bei Letzterem dürfen geschlossene Räume der Betriebsstätte nicht betreten werden und ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten.
- Weiters sind gewisse Betriebsstätten des Handels oder körpernaher Dienstleister vom Betretungsverbot taxativ in einer Ausnahmeliste aufgezählt.
a. Unternehmen in der Werbung können Kunden in ihren Betriebsstätten zur Erbringung ihrer Dienstleistung empfangen, wobei folgende Sicherheitsmaßnahmen zu beachten sind:
- Bei unmittelbaren Kundenkontakt:
- Kundenbezogene Sicherheitsmaßnahmen:
- FFP2-Maskentragepflicht
- 20m2 pro Kunde muss zur Verfügung stehen
- Sicherheitsabstand von mindestens 2 Metern ist einzuhalten
- Es dürfen nur sortimentstypische angeboten werden
- Sicherheitsmaßnahmen für den Unternehmer und seine Mitarbeiter bei unmittelbaren Kundenkontakt:
- Sicherheitsabstand von mind. 2 Metern
- FFP2-Maskenpflicht (Ausnahme: wenn spätestens alle 7 Tage eine Testung durchgeführt wird und ein negatives Ergebnis besteht, kann anstelle der FFP2-Maske auch ein MNS getragen werden)
- Kundenbezogene Sicherheitsmaßnahmen:
- Bei reinem Bürobetrieb ohne unmittelbaren Kundenkontakt:
- Mindestabstand von mind. 2 Metern
- MNS-Pflicht, sofern nicht ein physischer Kontakt zu anderen Personen ausgeschlossen ist oder das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen (Trennwände, Plexiglaswände) minimiert werden kann
- Mindestabstand von mind. 2 Metern
b. Veranstaltungen sind, ausgenommen der ohnehin schon bekannten Ausnahmetatbestände „unaufschiebbare berufliche Zusammenkünfte, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeiten erforderlich sind uns nicht in digitaler Form abgehalten werden können“, „Zusammenkünfte zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken…“ usw., unzulässig.
c. Arbeitsverrichtungen im Freien: zulässig, unter Einhaltung des Mindestabstandes von mind. 2 Metern und MNS der Mitarbeiter, sofern nicht ein physischer Kontakt zwischen den Mitarbeitern ausgeschlossen werden kann
d. Kundenbesuche beim Kunden: zulässig (sofern eine Erforderlichkeit besteht und der Kundenbesuch nicht in die Kategorie Veranstaltung fällt). Dabei ist vom Unternehmen bzw. seinem Mitarbeiter im unmittelbaren Kundenkontakt ein Mindestabstand von 2 Metern einzuhalten, eine FFP2-Maske zu tragen (es sei denn es besteht eine positive Testung, die spätestens alle 7 Tage neu vorgewiesen werden kann, dann reicht auch ein MNS)
Sonderbestimmungen für das Land Vorarlberg
Die 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung sieht Lockerungen für das Bundesland Vorarlberg vor (Details). Ab 15. März gilt abweichend von den bundesweiten Regelungen Folgendes:
Kultur- und Freizeiteinrichtungen
- FFP2-Maskenpflicht für Betreiber, Mitarbeiter und Kunden
- maximal halbe Kapazität, höchstens 100 Personen
- Testpflicht für Kunden (Selbsttests gelten 24 h, Antigen-Tests 48 h/PCR-Tests 72 h) und Mitarbeiter mit unmittelbarem Kundenkontakt (wöchentlich)
- 1 Meter Abstand
- keine Speisen und Getränke
- Präventionskonzept
- verpflichtende Erhebung von Kontaktdaten
Veranstaltungen
- Sitzplätze müssen zugewiesen und gekennzeichnet werden
- FFP2-Maskenpflicht für Veranstalter, Mitarbeiter und Teilnehmer
- maximal halbe Kapazität, höchstens 100 Personen
- Testpflicht für Teilnehmer (Selbsttests gelten 24h, Antigen-Tests 48 h/PCR-Tests 72 h) und Mitarbeiter mit unmittelbarem Kundenkontakt (wöchentlich)
- 1 Meter Abstand
- keine Speisen und Getränke
- ab 10 Teilnehmern: Präventionskonzept und COVID-19-Beauftragter
- verpflichtende Erhebung von Kontaktdaten
Weitere Informationen zu (zusätzlichen) regionalen Maßnahmen und Gesundheitsschutzauflagen finden Sie auf corona-ampel.gv.at.
Antworten auf die wichtigsten Fragen zu den Covid-19 Maßnahmen finden Sie in den FAQs.
Die wichtigsten Regelungen im Überblick:
Für regionale Ausnahmen siehe oben.
Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten ist unter Einhaltung folgender Voraussetzungen zulässig:
- Mindestabstand von 2 Meter und
- FFP 2-Maskenpflicht ohne Ausatemventil (oder gleichwertige Standardisierung) des Kunden und
- 20 m2 pro Kunde müssen zur Verfügung stehen;
- Dienstleistungen dürfen nur gegenüber so vielen Personen erbracht werden, als zur Erbringung der Dienstleistung erforderlich sind
- Arbeitnehmer als auch Betriebsinhaber mit Kundenkontakt: FFP 2-Maskenpflicht ohne Ausatemventil (oder gleichwertige Standardisierung) und Mindestabstand (es sei denn, dass aufgrund der Eigenart der Dienstleistung der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann).
Von der FFP 2-Maskenpflicht kann abgesehen werden, wenn der Betreiber bzw. die Mitarbeiter spätestens alle 7 Tage einen negativen Antigen-Test (oder einen molekularbiologischen Test) vorweisen können, den die Mitarbeiter dem Betriebsinhaber vorzuweisen haben und den sie auch immer bereit halten müssen; bei einem solchen negativen Antigentest kann anstelle der FFP 2-Maske auch ein enganliegender Mund-Nasen-Schutz (MNS) getragen werden
Ort der beruflichen Tätigkeit (ohne Kundenkontakt):
- Hier ist der Mindestabstand von 2 Metern einzuhalten und
- Ein MNS zu tragen (auch im Freien), sofern ein physischer Kontakt nicht ausgeschlossen ist (bspw. Einzelbüro ohne physischen Kontakt zu anderen Personen) oder das Infektionsrisiko nicht durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann (z.B. Plexiglastrennwände)
Fahrzeuge des Arbeitgebers, die zu beruflichen Zwecken verwendet werden:
- In jeder Sitzreihe dürfen einschließlich des Fahrers nur zwei Personen befördert werden
- Zusätzlich ist eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil (oder gleichwertige Standardisierung) zu tragen
- In bestimmten Einzelfällen kann angenommen werden, dass von der strikten 2-Personen-Grenze im Kabinenraum abgesehen werden kann. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird dieser Fall aber auch noch einmal mit dem BMSGPK abgeklärt.
Zulässige Veranstaltungen:
- Unaufschiebbare berufliche Zusammenkünfte, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind und nicht in digitaler Form abgehalten werden können
- Zusammenkünfte zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, sofern ein Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist
- Bei zulässigen Zusammenkünften zu "unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken" darf der 2-Meter-Mindestabstand unterschritten werden, wenn stattdessen sonstige geeignete Schutzmaßnahmen gesetzt werden.
- Für Zusammenkünfte zu Aus- und Fortbildungszwecken sowie für unaufschiebbare berufliche Zusammenkünfte gilt im Kundenbereich der Betriebsstätte die Quadratmeterbeschränkung pro Person nicht.
FAQ Covid-Schutzmaßnahmen im Werbebereich (Für regionale Ausnahmen siehe oben)
Welche Schutzmaßnahmen müssen Unternehmen im Werbebereich einhalten?
Für den Betreiber und die Mitarbeiter im Werbebereich gilt folgendes:
- Betreiber und Mitarbeiter haben in geschlossenen Räumen am Arbeitsort (reiner Bürobetrieb ohne Kundenverkehr) eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen (MNS) und einen Mindestabstand von 2 m einzuhalten, sofern ein physischer Kontakt nicht ausgeschlossen werden kann oder das Infektionsrisiko nicht durch sonstige Schutzmaßnahmen (z.B. Trennwände gegenüber den KollegInnen) minimiert werden kann.
- Arbeitnehmer mit unmittelbaren Kundenkontakt dürfen den Arbeitsort nur betreten, wenn sie spätestens alle 7 Tage einen Antigen-Test oder einen molekularbiologischen Test durchgeführt haben, der ein negatives Ergebnis aufweist. Ein entsprechender Nachweis ist dem Arbeitgeber vorzuweisen.
Mitarbeiter müssen bei unmittelbaren Kundenkontakt folgende Punkte berücksichtigen:- Einhaltung des Mindestabstands von 2 Metern;
- FFP 2-Maskenpflicht ohne Ausatemventil (oder gleichwertige Standardisierung);
- 20 m² pro Kunde müssen zur Verfügung stehen;
- Dienstleistungen dürfen nur gegenüber so vielen Personen erbracht werden, als zur Erbringung der Dienstleistung erforderlich sind.
- Betreiber von Betriebsstätten mit mehr als 51 Arbeitnehmer haben verpflichtend ein COVID-19-Präventionskonzept zu erstellendes. Diese Bestimmung tritt abweichend von den Grundregeln erst am 1.4.2021 in Kraft. Die neue Regelung lautet wie folgt:
a) spezifische Hygienevorgaben,
b) Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
c) Risikoanalyse,
d) Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
e) Regelungen für Mitarbeiter- und Kundenströme,
f) Entzerrungsmaßnahmen, wie Absperrungen und Bodenmarkierungen.
Dürfen Geschäftskunden empfangen werden?
Das Betreten des Kundenbereichs ist zulässig, wobei folgende Sicherheitsmaßnahmen einzuhalten sind:
- Mindestabstand von 2 m zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben
- Kunden haben stets eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil (oder äquivalenter bzw. höherwertiger Standard) zu tragen, auch wenn der Mitarbeiter/Betriebsinhaber der Betriebsstätte einen MNS tragen kann
- Betreiber und Mitarbeiter mit unmittelbaren Kundenkontakt: siehe Ausführungen oben.
- Pro Kunde müssen 20 m² zur Verfügung stehen (sollte der Kundenbereich kleiner als 20 m² sein, darf jeweils nur ein Kunde den Kundenbereich betreten).
- Für Zusammenkünfte zu Aus- und Fortbildungszwecken sowie für unaufschiebbare berufliche Zusammenkünfte gilt im Kundenbereich der Betriebsstätte die Quadratmeterbeschränkung pro Person nicht.
- Betreiber von Betriebsstätten mit mehr als 51 Arbeitnehmer haben verpflichtend ein COVID-19-Präventionskonzept zu erstellendes. Diese Bestimmung tritt abweichend von den Grundregeln erst am 1.4.2021 in Kraft. Die neue Regelung lautet wie folgt:
a) spezifische Hygienevorgaben,
b) Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
c) Risikoanalyse,
d) Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
e) Regelungen für Mitarbeiter- und Kundenströme,
f) Entzerrungsmaßnahmen, wie Absperrungen und Bodenmarkierungen.
Alle zulässigen Dienstleistungen sind aber tunlichst im elektronischen Wege anzubieten.
Was muss bei Tätigkeiten wie z.B. Werbemittelverteilung, Plakatieren und Promotion im Freien beachtet werden?
Bei Dienstverrichtungen im Freien (z.B. Werbemittelverteilung, Plakatieren, Spenden/Sponsoring mit Face-to-Face-Kontakt im öffentlichen Raum) ist ein Mindestabstand von 2 Metern zu anderen Mitarbeitern und/oder Kunden einzuhalten.
Bei Dienstverrichtungen im Freien ist die Maskenpflicht einzuhalten.
Bei Tätigkeiten mit unmittelbaren Kundenkontakt siehe oben:
- Antigentest und MNS bzw. FFP2-Maske ohne Ausatemventil (oder ein äquivalenter bzw. höherwertiger Standard),
- Mindestabstand,
- etc.
Was ist bei Veranstaltungen, Meetings und Beratungsgesprächen zu beachten?
Zulässig sind:
unaufschiebbare berufliche Zusammenkünfte, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeiten erforderlich sind und nicht in digitaler Form abgehalten werden können (z.B. Bürobesprechungen von verschiedenen Abteilungen, Meeting mit mehreren Geschäftspartnern etc.)
Zusammenkünfte zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus-und Fortbildungszwecken (z.B. Seminare), sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist
- In Fällen der unbedingt erforderlichen Zusammenkunft zu beruflichen Aus- und Fortbildung sowie bei beruflichen Zusammenkünften im Kundenbereich von Betriebsstätten (d.h. mit Dritten) ist der Mindestabstand von 2 m einzuhalten und ein MNS zu tragen;
- der Mindestabstand darf bei Veranstaltungen zu unbedingt erforderlichen Aus- und Fortbildungszwecken ausnahmsweise unterschritten werden, wenn durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann;
- kann aufgrund der Eigenart der Aus- oder Fortbildung der MNS nicht eingehalten werden, ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren;
- Für Zusammenkünfte zu Aus- und Fortbildungszwecken sowie für unaufschiebbare berufliche Zusammenkünfte gilt im Kundenbereich der Betriebsstätte die Quadratmeterbeschränkung pro Person nicht;
- für Mitarbeiter des Veranstalters mit unmittelbaren Kundenkontakt sowie für Vortragende sind zusätzlich die Sicherheitsbestimmungen des unmittelbaren Kundenkontakts zu beachten (FFP2-Maske oder Testung kombiniert mit MNS).
- Betreiber von Betriebsstätten mit mehr als 51 Arbeitnehmer haben verpflichtend ein COVID-19-Präventionskonzept zu erstellendes. Diese Bestimmung tritt abweichend von den Grundregeln erst am 1.4.2021 in Kraft. Die neue Regelung lautet wie folgt:
a) spezifische Hygienevorgaben,
b) Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
c) Risikoanalyse,
d) Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
e) Regelungen für Mitarbeiter- und Kundenströme,
f) Entzerrungsmaßnahmen, wie Absperrungen und Bodenmarkierungen.
Welchen Regelungen gelten für berufliche Fahrgemeinschaften?
- In jeder Sitzreihe dürfen einschließlich des Fahrers nur zwei Personen befördert werden.
- Zusätzlich ist eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil (oder gleichwertige Standardisierung) zu tragen.
- In bestimmten Einzelfällen kann angenommen werden, dass von der strikten 2-Personen-Grenze im Kabinenraum abgesehen werden kann. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird dieser Fall aber auch noch einmal mit dem BMSGPK abgeklärt.
- Dasselbe gilt für Fahrzeuge des Arbeitgebers, wenn sie zu beruflichen Zwecken verwendet werden.
Welche Regelungen gelten bei Werbefilm-Aufnahmen?
Auf der Website des Fachverbands der Film- und Musikwirtschaft finden sich alle Informationen, unter welchen Bedingungen Dreharbeiten oder Tonaufnahmen zulässig sind, was berücksichtigt werden muss und was weiterhin verboten ist.
Nähere Informationen zum Thema:
Investitionsprämie
FAQ zur Förderungsrichtlinie COVID 19-Investitionsprämie für Unternehmen
Welche Fristen gelten für die Beantragung der Investitionsprämie?
Aufgrund der aktuellen Covid-Situation kommt es immer wieder zu Verzögerungen. Fristen können beispielsweise aufgrund verspäteter Behördengänge oftmals nicht eingehalten werden. Daher wird die Frist für das Setzen erster Maßnahmen (das sind etwa Bestellungen,
Lieferungen oder Anzahlungen) um drei Monate von 28. Februar 2021 bis 31. Mai 2021 verlängert. Eine Änderung des Investitionsprämiengesetzes wurde am 20. Jänner 2021 im Nationalrat eingebracht.
Unternehmen wurde somit drei Monate länger Zeit gegeben, ihre Investitionstätigkeit zu starten. Die Anträge mussten jedoch bis 28. Februar 2021 bei der aws eingebracht werden.
Wird die Erstellung einer Homepage gefördert?
Werden reine Beratungsleistungsleistungen gefördert?
Werden Weiterbildungen iZm mit Digitalisierung gefördert?
Was wäre ein Beispiel für eine immaterielle aktivierungspflichtige Leistung?
Ich komme mit einer Rechnung nicht auf die Mindestinvestition von 5.000 Euro. Kann ich mehrere Rechnungen zusammenzählen?
Welchen Betrag muss ich für die Einreichung zur Förderung nehmen - den Brutto- oder den Nettobetrag?
Werden Leasing-Geräte gefördert?
Alle Auskünfte werden nach bestem Wissen und Gewissen erteilt und basieren auf den zum jeweiligen Zeitpunkt gesicherten Informationen. Der Fachverband Werbung und Marktkommunikation übernimmt für die Richtigkeit der Auskünfte keine Haftung.