Werbung und Marktkommunikation, Fachverband

Werbung für Ärzte

Werbebeschränkungen und Werbeverbote: Information über besondere Einschränkungen und Verbote

Lesedauer: 1 Minute

Bei Werbung für Ärzte gilt es grundsätzlich auf einige Einschränkungen zu achten. Es ist erlaubt Informationen über den eigenen medizinischen Tätigkeitsbereich zu veröffentlichen sowie eine eigne Homepage zu errichten. Die Angaben müssen sachlich, wahr und dürfen nicht das Standesansehen beeinträchtigend sind. 

Im Ärztegesetz und in der Satzung der Österreichischen Ärztekammer finden Sie genauere Angaben dazu.

Im Detail:
Ärzte haben sich jeder unsachlichen (1), unwahren (2) oder das Standesansehen beeinträchtigenden Information (3) im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Berufs zu enthalten.

1. Unsachlich ist eine medizinische Information, wenn sie wissenschaftlichen Erkenntnissen oder medizinischen Erfahrungen widerspricht.

2. Unwahr ist eine Information, wenn sie den Tatsachen nicht entspricht.

3. Eine das Ansehen der Ärzteschaft beeinträchtigende Information liegt vor bei

a) herabsetzenden Äußerungen über Ärzte, ihre Tätigkeit und ihre medizinischen Methoden;

b) Darstellen einer wahrheitswidrigen medizinischen Exklusivität;

c) Selbstanpreisung der eigenen Person oder Leistungen durch aufdringliche bzw. marktschreierische Darstellung;

d) Werbung für Arzneimittel, Heilbehelfe und sonstige medizinische Produkte sowie für deren Hersteller und Vertreiber.

Ausdrücklich gestattet sind folgende Informationen gegenüber der Öffentlichkeit:

a) die Information über die eigenen medizinischen Tätigkeitsbereiche, die der Arzt aufgrund seiner Aus- und Fortbildung beherrscht;

b) die Einladung eigener Patienten zu Vorsorge- und Kontrolluntersuchungen, Impfungen und dergleichen (Recall-System);

c) die Information über die Ordinationsnachfolge;

d) die Einrichtung einer eigenen Homepage oder die Beteiligung an einer fremden Homepage.

Veröffentlichungen mit Namen und/oder Bildern von bzw. mit Patienten sind nur mit deren gegenüber dem Arzt erklärten Zustimmung zulässig.

Ärzte müssen auch dafür sorgen, dass eine standeswidrige Werbung auch durch Dritte, insbesondere durch Medien, unterbleibt. Dabei ist die Erwähnung des Namens des Arztes inklusive zulässiger Bezeichnungen erlaubt. Verboten bleibt hingegen die wiederholte betonte und auffällige Nennung des Namens in Verbindung mit einem gleichzeitig geschalteten Inserat im selben Medium.

Weiters sind auf Anfrage in Medien abgegebene individuelle Diagnosestellungen und Therapieanweisungen (Fernbehandlung) unzulässig.
Die Gestaltung der Praxisschilder von Ärzten ist ebenfalls detailliert geregelt. Bestimmte Inhalte müssen auf den Schildern angeführt werden (zum Beispiel Name, akademische Grad, Berufsbezeichnungen,). Weiter Inhalte können zusätzlich freiwillig angeführt werden (zum Beispiel sonstige Titel, anerkannte Fortbildungsnachweise, Ordinationszeiten, Krankenversicherungsträger usw.).

Ein Schild darf nicht in aufdringlicher oder marktschreierischer Form ausgestattet und angebracht sein und die Größe von 1 m2 nicht übersteigen.

Die Beleuchtung des Ordinationsschildes ist erlaubt.

Die Verwendung eines Logos ist Ärzten gestattet.

Stand: 19.07.2019