Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Hotellerie (AGBH)
Inhaltsverzeichnis
- Rechtsverhältnis Hotelier-Gast: AGBH 2006
- Rechtsverhältnis Hotelier – inländischer Reisebüro/Reiseveranstalter
- Rechtsverhältnis Hotelier- ausländisches Reiseunternehmen
- Annulierungen bei höherer Gewalt
- Checkliste für Hotelverträge
Rechtsverhältnis Hotelier-Gast: AGBH 2006
Im Verhältnis des Hoteliers zu seinen Gästen, die direkt beim Hotelier und nicht über ein Reisebüro oder einen Reiseveranstalter gebucht haben, sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Hotellerie 2006 (AGBH2006) von Bedeutung. Voraussetzung dafür ist die nachweisliche Vereinbarung dieser AGBH zwischen Hotelier und Gast im Rahmen des Beherbergungsvertrages.
Wurde zwischen dem Hotelier und dem Gast keine Regelung betreffend der Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffen, dann können laut OGH die AGBH als echte Verkehrssitte herangezogen werden und somit bei der Vertragsauslegung dienen. Diese gehen dann dem dispositiven (zwingendem) Recht des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) vor.
Diese Muster AGB werden den österreichischen Beherbergungsbetrieben seitens der Interessenvertretung als Serviceleistung unverbindlich zur Verfügung gestellt.
Selbstverständlich können diese Geschäftsbedingungen individuell adaptiert werden. In diesem Fall empfehlen wir jedenfalls die Konsultation einer rechtsfreundlichen Beratung.
Bei Rückfragen kontaktieren Sie bitte die Fachgruppe Ihres Bundeslandes.
GENERAL TERMS AND CONDITIONS FOR THE HOTEL INDUSTRY
CONDITIONS GENERALES POUR L’HOTELLERIE
TÉRMINOS Y CONDICIONES GENERALES HOTELEROS
CONDIZIONI GENERALI DI CONTRATTO PER L’INDUSTRIA ALBERGHIERA
ALGEMENE VOORWAARDEN VOOR HET HOTELWEZEN
SZÁLLODA- ÉS VENDÉGLÁTÓIPARI ÁLTALÁNOS ÜZLETI FELTÉTELEK
VŠEOBECNÉ OBCHODNÍ PODMÍNKY PRO HOTELIÉRSTVÍ

GENERELLE FORRETNINGS BE TINGELSERFOR HOTEL VIRKSOMHE DER 2006
ОБЩИЕ УСЛОВИЯ ЗАКЛЮЧЕНИЯ ДОГОВОРОВ НА ГОСТИНИЧНОЕ ОБСЛУЖИВАНИЕ

OGÓLNE WARUNKI HANDLOWE DLA BRANŻY HOTELARSKIEJ
Rechtsverhältnis Hotelier – inländischer Reisebüro/Reiseveranstalter
Für das Rechtsverhältnis eines Hoteliers zu einem inländischen Reisebüro ist das Kooperationsabkommen über die Vermittlung von Unterkunft und Verpflegung des Fachverbandes Hotellerie mit dem Fachverband der Reisebüros (KOAB) von Relevanz. Dieses kommt bei „Besorgungsleistungen“ zur Anwendung, die dann vorliegen, wenn das Reiseunternehmen eine Buchung in eigenem Namen bei dem Beherbergungsbetrieb tätigt und seinen Kunden auch wieder eine eigene Rechnung legt. Wurde zwischen dem Hotelier und dem Reisebüro keine Regelung betreffend des KOAB getroffen, dann können die Regelungen des KOAB als echte Verkehrssitte herangezogen werden und somit bei der Vertragsauslegung dienen. Diese gehen dann dem dispositiven (zwingendem) Recht des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) vor.
Kooperationsabkommen über die Vermittlung von Unterkunft und Verpflegung des Fachverbandes Hotellerie mit dem Fachverband der Reisebüros (KOAB)
Stornobedingungen laut Kooperationsabkommen
Rechtsverhältnis Hotelier- ausländisches Reiseunternehmen
Internationale Richtlinie betreffend Verträge zwischen Hotels und Reisebüros
Stornobedingungen laut internationaler Richtlinie
Annulierungen bei höherer Gewalt
Höhere Gewalt wird vom OGH als ein von außen her auf den Betrieb einwirkendes außergewöhnliches Ereignis definiert, das nicht in einer gewissen Regelmäßigkeit und Häufigkeit vorkommt und zu erwarten ist. Es kann weiters weder durch äußerste, zumutbare Sorgfalt abgewendet werden noch in seinen Folgen unschädlich gemacht werden.
Naturkatastrophen (Lawinenabgänge) am Urlaubsort, welche die Vertragserfüllung unmöglich machen, haben zur Folge, dass die Vertragsbeziehung unter Aufhebung der wechselseitigen Pflichten beendet wird, ohne dass ein Anspruch auf Schadenersatz besteht. Dies ergibt sich aus den allgemeinen Regeln des Leistungsstörungsrechts genauso wie aus den Bestimmungen der ÖHVB, des Kooperationsabkommens sowie der internationalen Richtlinie.
Höchstgerichtlichen Entscheidungen zur Folge ist der Kunde aber auch dann zur kostenfreien Stornierung der Beherbergungsleistungen berechtigt, wenn ihm die Anreise in von Naturkatastrophen gefährdete Reiseziele nicht zumutbar ist. Es kommt dabei nicht darauf an, ob sich die Gefährdung im nachhinein tatsächlich verwirklicht.
Der Urlauber kann sich auf die Berichterstattung seriöser Medien verlassen; er hat sich aber auch beim Beherbergungsbetrieb selbst zu erkundigen. Vereinzelte Lawinen im Urlaubsgebiet werden einen Vertragsrücktritt regelmäßig nicht rechtfertigen.
Checkliste für Hotelverträge
Was haben Sie beim Abschluss der Verträge zu beachten?
- Es ist selbstverständlich möglich, von den Musterbedingungen der AGBH, des Kooperationsabkommen und der internationalen Richtlinie abweichende Abmachungen zu treffen.
- Schließen Sie Vereinbarungen immer schriftlich ab, denn nur so ist eine nachträgliche Beweisführung möglich (Dies gilt insbesondere für die Annullierungsbedingungen).
- Verlangen Sie bei telephonischen Buchungen stets eine schriftliche Bestätigung.
- Um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, vereinbaren Sie die AGBH, das Kooperationsabkommen bzw. die int. Richtlinie ausdrücklich oder bringen Sie diese Ihrem Vertragspartner zumindest zur Kenntnis.
- Treffen Sie eine Gerichtsstandvereinbarung, in der Sie sich auf den Gerichtssprengel Ihres Betriebes einigen.
- Wenn Sie Schadenersatz verlangen, beachten Sie die Schadensminderungspflicht, nach der Sie sich um eine anderwertige Vermietung der nicht beanspruchten Räume den Umständen entsprechend zu bemühen haben.