Hotellerie, Fachverband

VwGH-Urteil – verbundene Nebenleistungen

Massageleistungen unterliegen auch in Packages dem Normalsteuersatz von 20%

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Aufgrund eines VwGH-Urteils und der entsprechenden Anpassung in den Umsatzsteuerrichtlinien, werden Massageleistungen auch in Packages nicht mehr als „regelmäßig mit der Beherbergung verbundene Nebenleistungen“ angesehen und unterliegen somit nicht wie bisher dem Steuersatz für Nächtigungsleistungen von 10%, sondern dem Normalsteuersatz von 20%.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) ist in einem Erkenntnis vom 27. Juni 2018 (Ra 2016/15/0075) näher auf das Thema der „regelmäßig mit der Beherbergung verbundenen Nebenleistungen“ im Sinne des § 10 Abs 3 Z 3 lit a UStG 1994 eingegangen. Er hat höchstgerichtlich festgehalten, wie der für die Beherbergungsbranche relevante „AllInclusive-Erlass“ in den Umsatzsteuerrichtlinien (UStR) auszulegen ist. Nach Ansicht des VwGH ist bei der Einbeziehung von Nebenleistungen in den begünstigten Steuersatz eine restriktive Sichtweise geboten.

Aus Sicht des VwGH bedeutet „regelmäßig mit der Beherbergung verbundene Nebenleistungen“, dass die in Frage kommenden Nebenleistungen (im Anlassfall hat es sich um SPA-Leistungen gehandelt) allen Gästen zur Verfügung stehen müssen, ohne dass dafür ein höheres Entgelt verlangt wird. Ist dies nicht der Fall, unterliegen die Leistungen auch bei Paketangeboten nicht dem ermäßigten Steuersatz für Beherbergung von 10%, sondern dem Normalsteuersatz.

Beispiel: Ein Wellnesshotel bietet Massagen, die gesondert von der Unterbringung zu Einzelverkaufspreisen gebucht werden können. Zudem bietet das Hotel WellnessPackages zu Pauschalpreisen bestehend aus Übernachtung samt Halbpension und einer Massage, wobei der Paketpreis höher ist, als der Preis für Übernachtung samt Halbpension ohne Massage. Unter Berücksichtigung des VwGH-Urteils liegt in diesem Fall, bei den im Package inkludierten Massagen keine regelmäßig mit der Beherbergung verbundene Reiseleistung vor, da nicht jeder Gast (jener mit Halbpension) die Massage ohne Aufpreis in Anspruch nehmen kann. Somit unterliegt die Massage im Package nicht dem für die Beherbergung reduzierten Steuersatz von 10%, sondern dem Normalsteuersatz von 20%.

Ein Beispiel für regelmäßig mit der Beherbergung verbundene Nebenleistungen, die somit auch der reduzierten Steuer der Beherbergung unterliegen sind hoteleigenen Fitnessräume und Wellnessanlagen, die grundsätzlich im Beherbergungspreis inkludiert sind und von jedem Gast ohne Aufpreis genutzt werden können. 

UStR-Wartungserlass 2018

Die UStR stellen einen Auslegungsbehelf zum Umsatzsteuergesetz dar und werden regelmäßig durch einen Wartungserlass (UStR-Wartungserlass) mit aktueller Judikatur, Gesetzesänderungen, etc. ergänzt bzw. überarbeitet. 

Der in den UStR für die Beherbergung relevante „All-Inclusive-Erlass“ zählt taxativ all jene Dienstleistungen auf, die als regelmäßig mit der Beherbergung verbundene Nebenleistungen angesehen werden, wenn dafür kein gesondertes Entgelt verrechnet wird (z.B. Begrüßungsgetränk, Kinderbetreuung, Überlassung von Wäsche wie Bademäntel, Verleih von Sportgeräten, Animation, etc.). Diese Leistungen unterliegen dem Steuersatz der Beherbergung (10%). 

Zur Umsetzung des gegenständlichen VwGH-Urteils wurde nun die „Verabreichung von Massagen“ aus dem All-Inclusive-Erlass gestrichen. Dies bedeutet, dass Massagen in Zukunft auch bei Packages dem normalen Steuersatz (20%) und nicht wie bisher dem reduzierten Steuersatz für Beherbergung (10%) unterliegen. 

Der All-Inclusive-Erlass zählt nunmehr folgende Leistungen auf, die als regelmäßig mit der Beherbergung verbundene Nebenleistungen angesehen werden, wenn dafür kein gesondertes Entgelt verrechnet wird¹ : 

  • Begrüßungstrunk,
  • Tischgetränke (einschließlich zwischen den Mahlzeiten oder an der Bar abgegebene Getränke) von untergeordnetem Wert (Einkaufswert liegt unter 5% des Pauschalangebotes),
  • Vermietung von Parkplätzen, Garagenplätzen oder von Hotelsafes, 
  • Kinderbetreuung,
  • Überlassung von Wäsche (zB Bademäntel),
  • Zurverfügungstellung von Fernsehgeräten,
  • Verleih von Sportgeräten,
  • Zurverfügungstellung von Sauna, Solarium, Dampf- und Schwimmbad, Fitnessräume,
  • Verleih von Liegestühlen, Fahrrädern und Sportgeräten,
  • geführte Wanderungen oder Skitouren,
  • Zurverfügungstellung eines Tennis-, Golf- oder Eislaufplatzes, einer Kegelbahn oder Schießstätte usw.,
  • die Bereitstellung von Tennis-, Ski-, Golf- oder Reitlehrern,
  • die Abgabe von Liftkarten (zB Skilift), von Eintrittskarten (zB Theater), der Autobahnvignette oder - zB in Kärnten - der „Kärnten-Card",
  • Animation,
  • Wellness-Leistungen, ausgenommen hievon sind Beauty- bzw. Kosmetikbehandlungen sowie die Verabreichung von Massagen. 

Anmerkung: Wird allerdings im Rahmen einer so genannten „Golf(trainings)woche" annähernd täglich die Benützung eines Golfplatzes und dazu auch noch ein mehrmaliger Golfunterricht oder die Teilnahme an einem Golfturnier angeboten, so können diese zusätzlichen Leistungen aufgrund des Leistungsumfanges nicht mehr als üblicherweise mit der Beherbergung verbundene Nebenleistungen angesehen werden. Das Gleiche gilt für vergleichbare Sport- oder Freizeitkurse (zB Segel-, Tenniswochen, usw.). 

¹ UStR-Wartungserlass 2018, Pkt. 10.2.3.8.2. All-Inclusive, Rz 1222

Stand: 22.11.2018