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Fokus auf Glaspipette aus der Flüssigkeit in Phiole tropft, ringsum weitere Phiolen im Ausschnitt
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Zwölf Beistoffe in Pflanzenschutzmitteln nicht zulässig

Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009

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Stand: 09.06.2026

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 wird um zwölf Beistoffe erweitert, deren Verwendung in Pflanzenschutzmitteln nicht zulässig ist. Die Änderungen betreffen Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln und Zusatzstoffen sowie die Vorgaben für deren Änderung, Widerruf und Aufbrauchfristen.

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 wird gemäß dem Anhang der Verordnung (EU) 2026/1120 geändert.

Mitgliedstaaten, die Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit Beistoffen erteilt haben, die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in der durch die Verordnung (EU) 2026/1120 geänderten Fassung aufgeführt sind, ändern oder widerrufen diese Zulassungen so bald wie möglich, spätestens jedoch bis zum 16. Juni 2028.

Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen oder die Verwendung von Zusatzstoffen mit Beistoffen, die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung aufgeführt sind, nicht genehmigen. Mitgliedstaaten, die Pflanzenschutzmittel mit Beistoffen zugelassen haben, die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung aufgeführt sind, ändern oder widerrufen diese Zulassungen so bald wie möglich, spätestens jedoch bis zum 16. Juni 2028.

Jede Aufbrauchfrist, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 oder gemäß nationalen Bestimmungen für die Zulassung von Zusatzstoffen einräumen, muss so kurz wie möglich sein und endet für den Verkauf und den Vertrieb spätestens drei Monate nach dem Datum der Änderung oder des Widerrufs der Zulassung gemäß den Artikeln 2 und 3. Jede Aufbrauchfrist für die Entsorgung, die Lagerung und den Verbrauch endet spätestens zwölf Monate nach dem Datum der Änderung oder des Widerrufs der Zulassung gemäß den Artikeln 2 und 3.

Die Verordnung (EU) 2026/1120 wurde am 27. Mai 2026 kundgemacht und tritt am 16. Juni 2026 in Kraft.

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