Überlappung der EU- und Österreich-Flagge: Blauer Stoff in Falten mit gelben in Kreisform angelegten Sternen verlaufen in rot-weiß-rot gestreiften Stoff
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Neue Einträge und Anmerkungen in Anhang VI der CLP-VO in Angang VI

Delegierte Verordnung (EU) 2023/1434 und (EU) 2023/1435

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Übersicht der Einträge

Delegierte Verordnung (EU) 2023/1435 ändert in Anhang VI Teil 3 Tabelle 3 CLP-VO (Tabelle zur harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung) Einträge für

  • 2-Ethylhexansäure und ihre Salze (Index-Nr. 607-230-00-6) mit den neuen Anmerkungen X und 12
  • Borsäure (Index-Nr. 005-007-00-2) mit der neuen Anmerkung 11
  • Dibortrioxid (Index-Nr. 005-008-00-8) mit der neuen Anmerkung 11
  • Tetrabordinatriumheptaoxid Hydrat (Index-Nr. 005-011-00-4) mit der neuen Anmerkung 11
  • Dinatriumtetraborat wasserfrei (Index-Nr. 005-011-00-4) mit der neuen Anmerkung 11
  • Orthoborsäure Natriumsalz (Index-Nr. 005-011-00-4) mit der neuen Anmerkung 11
  • Dinatriumtetraborat-Decahydrat (Index-Nr. 005-011-00-4) mit der neuen Anmerkung 11 und
  • Pentahydrat(Index-Nr. 005-011-00-4) mit der neuen Anmerkung 11

Neue Anmerkungen in Durchführungsverordnung (EU) 2023/1434

Die neuen Anmerkungen sind in Durchführungsverordnung (EU) 2023/1434 genannt.

Anmerkung X wird in Anhang VI Teil 1 Abschnitt 1.1.3.1 CLP-Verordnung (Anmerkungen zur Identifizierung, Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen) angefügt und lautet:

  • Die Einstufung in die Gefahrenklasse(n) dieses Eintrags beruht ausschließlich auf den gefährlichen Eigenschaften der Stoffbestandteile, die allen Stoffen in diesem Eintrag gemein ist. Die gefährlichen Eigenschaften der Stoffe des Eintrags hängen außerdem von den Eigenschaften der Bestandteile ab, die nicht allen Stoffen der Gruppe gemein sind. Letztere müssen bewertet werden, um festzustellen, ob eine strengere Einstufung (d. h. eine höhere Kategorie) oder eine umfassendere Einstufung (stärkere Differenzierung, Zielorgane und/oder Gefahrenhinweise) in die Gefahrenklasse(n) des Eintrags angewandt werden sollte.

Anmerkungen 11 und 12 werden in Anhang VI Teil 1 Abschnitt 1.1.3.2 CLP-Verordnung (Anmerkungen zur Einstufung und Kennzeichnung von Gemischen) angefügt und lauten:

  • Anmerkung 11:
    Gemische sind als reproduktionstoxisch einzustufen, wenn die Summe der Konzentrationen einzelner als reproduktionstoxisch eingestufter Borverbindungen des Gemischs, wie es in den Verkehr gebracht wird, mindestens 0,3 % beträgt.
  • Anmerkung 12:
    Gemische sind als reproduktionstoxisch einzustufen, wenn die Summe der Konzentrationen einzelner Stoffe dieses Eintrags in dem Gemisch, wie es in den Verkehr gebracht wird, dem geltenden allgemeinen Konzentrationsgrenzwert für die zugewiesene Kategorie oder einem in diesem Eintrag angegebenen spezifischen Konzentrationsgrenzwert entspricht oder diesen überschreitet.

Die Änderungen in den Durchführungsverordnungen wurde am 11. Juli 2023 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht und sie treten am 31. Juli 2023 (20. Tag nach ihrer Veröffentlichung) in Kraft. Die Verordnung gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

 

Stand: 11.07.2023

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