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Holzwürfel mit roter Umrandung  nebeneinander auf Holzuntergrund platziert mit schwarzen Aufdrucken der Symbole für Gefahrenstoffkennzeichnung: wie Flamme, Totenschädel, Phiolen, aus denen auf Baumstamm und Hand Flüssigkeit tropft und dergleichen
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CLP-Verordnung – Aufnahme einer Reihe von Stoffen in Anhang VI Teil 3

Delegierte Verordnung (EU) 2024/197

Lesedauer: 1 Minute

Stand: 05.05.2025

Im Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP Verordnung) wurde eine Reihe von Stoffen hinsichtlich der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung neu aufgenommen und aktualisiert.

Die Delegierte Verordnung wurden am 5. Jänner 2024 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht und tritt am zwanzigsten Tag nach Veröffentlichung in Kraft. Sie gilt ab dem 1. September 2025. Lieferanten können jedoch bereits vor diesem Datum Stoffe und Gemische gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung einstufen, kennzeichnen und verpacken.

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